– 26. Februar 2010 –

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg hat die berufs- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen einen Rechtsanwalt wegen Führens der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ zurückgewiesen. Das Gericht steht damit im Einklang mit der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer München vom 24.05.2006, die sich seinerzeit für die Zulässigkeit ausgesprochen hat und auf die das Gericht Bezug nimmt, sowie der Rechtsanwaltskammer Kassel, die den rechtssuchenden Bürgern die Recherche nach zertifizierten Testamentsvollstreckern ermöglicht. In der neueren Literatur unterstützt insbesondere Grunewald, Rechtliche Befugnisse und Werbemöglichkeiten von Testamentsvollstreckern, ZEV 2010, 69 – 72, diese Auffassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Die Entscheidung des LG Regensburg ist bei JURIS sowie der DATEV als LEXinform-Dokument Nr. 1439765 veröffentlicht. Interessenten wird Sie auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt.