– 13. März 2012 – 

Soeben hat das EU-Parlament die neue EU-Verordnung im Erbrecht verabschiedet. In Abkehr vom bisherigen Recht soll bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Europa zukünftig für den gesamten Nachlass nicht mehr das im deutschen IPR bislang anwendbare Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip (gewöhnlicher Aufenthalt) gelten. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden. In Verbindung mit dem einheitlichen europäischen Nachlasszeugnis soll die Abwicklung von Erbrechtsfällen mit EU-Auslandsbezug deutlich vereinfacht werden.

Die Verordnung muss noch vom Rat der EU angenommen werden. Dies wird in den nächsten sechs Monaten erwartet. Anwendbar wird die neue Richtlinie für Erbrechtsfälle sein, die drei Jahre später eintreten.