Testamentsvollstreckung und andere Vorkehrungen bei letztwilligen Zuwendungen an Stiftungen

von Eberhard Rott, Vorstandsvorsitzender der AGT e.V., Bonn

Auszug aus dem Artikel, veröffentlicht in Stiftung&Sponsoring 1/2014:

Nachlässe stellen für viele Stiftungen einen zunehmend wichtiger werdenden Bestandteil ihrer Mittelbeschaffung dar. Während die großen gemeinnützigen Organisationen eigene Spezialabteilungen zur Nachlassabwicklung unterhalten, fehlen den kleinen und mittleren Stiftungen oft derartige Strukturen. Bei der Überführung eines Nachlasses in das eigene Vermögen werden daher häufig Fehler gemacht, die sich nachträglich als teuer oder gar unheilbar erweisen, bei vorausschauender Planung aber ohne weiteres vermeidbar sind.

So kennen und beherzigen die Verantwortlichen in der täglichen Praxis durchaus den Grundsatz der Vermögenserhaltung. Im Erbfall hingegen scheint dieses Verantwortungsbewusstsein ausgeschaltet. Oft wird nicht gesehen und in Gesprächen mit dem potenziellen Erblasser nicht besprochen, zu welchen Risiken der Nachlass für das Stiftungsvermögen führen kann.

DIE VERANTWORTUNG DES ERBLASSERS UND DES BERATERS

Wird eine Erbschaft erst einmal angenommen, etwa weil die gesetzliche Sechs-Wochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB ohne Ausschlagung abläuft, haftet die Stiftung für sämtliche Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat. Oft wird indes nicht bedacht, dass Vermögen sich nicht nur positiv entwickeln können. Manche Werte (z.B. Anlagen in Auslandsimmobilien, Wertpapieren oder im sog. „grauen Markt“) sind überaus problematisch. Hinter komplizierten Fondskonstruktionen können sich Gesellschaftsbeteiligungen mit Nachschusspflichten verstecken, oder sie können nachträglich erhebliche Steuerschulden auslösen, wie zuletzt bei Medienfonds zu beobachten.

Hat die Stiftung fristgerecht Risiken des Nachlasses erkannt –was in der Praxis nahezu unmöglich ist– kann sich die dann häufig gewählte und subjektiv gut gemeinte Ausschlagung der Erbschaft als Fehlentscheidung erweisen. Stellt sich etwa später heraus –und diese Fälle sind in der Praxis durchaus nicht selten–, dass der Nachlass doch werthaltig ist, kann die Ausschlagung häufig nicht mehr durch Anfechtung rückgängig gemacht werden. Das Haftungsrisiko trägt der vorschnell die Ausschlagung erklärende Stiftungsverantwortliche.

Aber auch die in der Praxis leider viel zu wenig beachtete Möglichkeit, die Haftung für einen unter Umständen überschuldeten Nachlass vom Stiftungsvermögen fern und auf den Nachlass beschränkt zu halten, was insbesondere durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB oder die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 1980 BGB erfolgen kann, ist nicht risikolos. Das Insolvenzverfahren muss unverzüglich, d.h., ohne schuldhaftes Zögern beantragt werden, sobald die Stiftung von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Wird der Antrag verspätet gestellt, prüft der Nachlassinsolvenzverwalter, inwieweit er die Stiftung als Erbin gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen kann.

Der zukünftige Erblasser selbst kann regelmäßig nicht beurteilen, in welche Bredouille er die Stiftung mit seiner gut gemeinten Zuwendung bringen kann. Oftmals findet sich gar die Auffassung, die Stiftung müsse doch froh über alles sein, was man ihr zuwendet. Es ist daher vorrangig die Aufgabe des Beraters, dem Erblasser die der Stiftung drohenden Risiken darzustellen und nicht allzu schnell jedem Wunsch kritiklos nachzugeben. Sodann ist durch die Wahl des richtigen erbrechtlichen Instrumentariums sicherzustellen, dass die verbleibenden Risiken von der Stiftung ferngehalten werden können.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen: ss_14-01_magazin_rott

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