Die im Frühjahr 1997 gegründete Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. ist ein Zusammenschluss natürlicher und juristischer Personen, die das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben oder sich berufsbedingt häufig mit Fragen der Testamentvollstreckung und Vermögenssorge beschäftigen. Sie ist die einzige interdisziplinäre Vereinigung von Vertretern der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie von Privatpersonen mit besonderen Erfahrungen und Interessen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung in Deutschland.

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AGT auf dem Stiftungstag der DVEV

- 16. Januar 2012 -

Auch der diesjährige Stiftungstag der DVEV in Würzburg findet wieder unter maßgeblicher Beteiligung der AGT statt. AGT-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer sowie der Herausgeber der AGT-Tagungsbände, Rechtsanwalt Matthias Pruns, werden zu den Grundlagen, aber auch konkreten Gestaltungsmöglichkeiten sowie zum Thema Fundraising vortragen. AGT-Mitglieder erhalten vergünstigte Konditionen.

Zentrales Testamentsregister nimmt Tätigkeit auf

- 01. Januar 2012 -

Zum Jahreswechsel wird das bisherige, beim Geburtsstandesamt geführte und noch überwiegend auf Karteikarten gestützte Hinterlegungsverfahren durch ein modernes, EDV-basiertes zentrales Testamentsregister abgelöst, das bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die in amtliche Verwahrung gegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob sie notariell oder eigenhändig errichtet wurden. Das zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Es unterrichtet daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen sind.

Weitere Informationen können hier abgerufen werden.

Bundestag beschließt zertifizierten Mediator

- 15. Dezember 2011 -

In seiner Sitzung am 15.12.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung beschlossen.
Der ursprüngliche, vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf war durch den Bundestagsrechtsausschuss erheblich verändert und u.a. durch den zertifizierten Mediator ergänzt worden. Als solcher soll sich bezeichnen dürfen, wer über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium oder mehrjährige Berufserfahrung verfügt und darüber hinaus eine Mediationsausbildung mit detailliert festgelegten Inhalten absolviert hat. Einzelheiten, u.a. ob, in welchen Umfang und in welcher Weise praktische Tätigkeitsnachweise erbracht werden müssen, soll eine Rechtsverordnung festlegen. Mit ihr ist in etwa einem Jahr zu rechnen. Zuvor soll den beteiligten Verbänden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Expertise einzubringen.
Zur den Gesetzesmaterialien gelangen Sie hier:

Die AGT auf dem Symposium „Der Anwalt als Spezialist“

- 02. Dezember 2011 -

Das ganztägige Symposium „Der Anwalt als Spezialist – Fachanwaltschaften, Spezialisierungshinweise, Zertifizierungen“ des Institutes für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln unter der Leitung von Professor Dr. Prütting und Professor Dr. Henssler führte Vertreter der verschiedensten anwaltlichen Sparten zum Meinungsaustausch zusammen. In den Fachreferaten und Diskussionen wurden unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, die es der Anwaltschaft ermöglichen sollen, im heftig umkämpften Markt für Rechtsdienstleistungen und rechtdienstleistungsnahe Angebote ihre Kompetenz nach außen darstellen zu können. Für die AGT vertrat deren Vorstand Rechtsanwalt Eberhard Rott, selbst Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht, die Position, dass eine klare Trennung der mit der Anwaltstätigkeit vereinbaren Aufgaben (z.B. Testamentsvollstreckung) von solchen Tätigkeiten vorgenommen werden müsse, die aufgrund des Gemeinwohlinteresses den Rechtsanwälten vorbehalten sind. Für den ersten Aufgabenbereich votierte er für eine Zertifizierung durch private Organisationen, für den zweiten Bereich für eine Beibehaltung der Kompetenzen der Anwaltskammern. Die Fachbeiträge werden in der Februar-Ausgabe des Anwaltsblatt veröffentlicht werden.

BGH veröffentlicht Urteilsgründe zur Zertifizierungsentscheidung

- 30. November 2011 -

Der offizielle Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 (I ZR 113/10, die AGT berichtete) liegt nun vor. Er lautet: „Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.“ Wie umfassend die "praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung" im Einzelfall sein müssen, hat der BGH offen gelassen. Der BGH geht von einer nach Art und Umfang "üblichen" Testamentsvollstreckung aus (vgl. Urteilsgründe Rn 17), ohne im Einzelnen darzulegen, was er hierunter versteht. Es liegt nahe, hier an den gesetzlichen Regelfall der Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203, 2204 BGB anzuknüpfen. Dafür sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass zwei Testamentsvollstreckungen ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nach Art und Umfang oberhalb des üblichen Rahmens liegen. Wann dieser Rahmen überschritten wird, hat der BGH ebenfalls offen gelassen. Als Anhaltspunkt lässt sich möglicherweise auf obergerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen. In einem Vergütungsrechtsstreit hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.07.1993 (1 U 50/92, FamRZ 1994, 328-330) die Abwicklung eines Nachlasses mit einem Bestand von zwei Grundstücken, einem Wertpapierdepot, einem Bankguthaben, einer Haushaltseinrichtung sowie Schmuck als nicht über das Maß dessen hinausgehend angesehen, was „üblicherweise“ bei derartigen Testamentsvollstreckungen erforderlich sei. In dem angesprochenen Fall waren zur Bestimmung des Nachlassumfangs keine schwierigen Ermittlungen erforderlich. Auch das Nachlassverzeichnis konnte ohne Schwierigkeiten erstellt werden. Es gab keine Streitigkeiten zwischen Miterben.

Im konkret entschiedenen Fall genügten dem BGH zwei durchgeführte Testamentsvollstreckungen nicht. Wie sich aus seinem weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt, konnte er nicht prüfen, ob diese beiden Testamentsvollstreckungen nicht möglicherweise ausnahmsweise ausreichen konnten, weil in den Tatsacheninstanzen zu Art und Umfang der beiden Testamentsvollstreckungen nichts vorgetragen worden war. Aus dieser sowie der anderer Stelle (Entscheidungsgründe Rn 22) gemachten Aussagen des BGH lassen sich aber immerhin zwei Schlussfolgerungen ableiten: (1) Allein an einer bestimmten Mindestzahl von Testamentsvollstreckungen lassen sich die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung „zertifiziert“ nicht festmachen. (2) Ohne eine einzige Testamentsvollstreckung wird der Zusatz „zertifiziert“ - jedenfalls derzeit – nicht in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise geführt werden können.

Die Entscheidung des BGH wird die Diskussion um die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern nicht beenden. Hierzu war der entschiedene Rechtsstreit zu sehr von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt. So war der BGH als Revisionsgericht daran gebunden, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung lediglich auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte hin zu überprüfen zu können. Er konnte sich daher beispielsweise nicht mit den Überlegungen auseinandersetzen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits zwei Jahre zuvor (Urt. v. 24.09.2009 3 C 4.09, GewArch 2010, 87 „MacDent“) angestellt hatte, als es darum ging, dass ein Zahnarzt (letztendlich mit Erfolg) ein Logo verwendete, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines privatrechtlichen Franchise-Unternehmens hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher auch das Internet als Informationsquelle heranzieht. Sind dort die Qualitätsstandards einsehbar, sei dies ausreichend. Der Bundesgerichtshof konnte sich mangels entsprechenden Sachvortrages in den Tatsacheninstanzen mit diesem Umstand leider nicht beschäftigen.

Offen bleibt auch, wie die vom Bundesgerichtshof im Leitsatz seiner Entscheidung bewusst offen gehaltene Formulierung über praktische Erfahrungen auf dem „Gebiet der Testamentsvollstreckung“ in der Praxis sich mit Leben füllen lassen wird. Das "Gebiet der Testamentsvollstreckung" erfährt ein Anwalt auch dann überaus praktisch, wenn er einen Testamentsvollstrecker im Hintergrund seiner Tätigkeit berät. Praktische Erfahrungen "wie ein Testamentsvollstrecker" lassen sich auch sammeln, wenn die Nachlassabwicklung aufgrund einer Nachlassvollmacht durchgeführt wird. Auch die Führung von Entlassungsverfahren gegen Testamentsvollstrecker führen zu umfänglichen „praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung". Die Beispielsfälle lassen sich nahezu beliebig erweitern führen letztendlich auch zu der Frage, welche Rolle die zahlreichen praktischen Fälle spielen, die Fachanwälte für Erbrecht ihren Kammern gegenüber bereits nachgewiesen haben. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass Rechtsanwaltskammern, die bis dahin zu einer eher restriktiven Handhabung gegenüber der Zertifizierung neigten, sehr schnell nach dem Bekanntwerden der Entscheidung ihre Auffassungen deutlich relativierten (die AGT berichtete am 15.07.2011). Denn eines hat der BGH – sehr zum Leidwesen einiger Kammervertreter – unmissverständlich klargestellt: es gibt kein Zertifizierungsmonopol der Rechtsanwaltskammern.

Zu den vollständigen Entscheidungsgründen gelangen sie über die Homepage des Bundesgerichtshofs.