Aktuelles (Jahr 2005)
- 30. Dezember 2005
- 20. Dezember 2005
- 02. Dezember 2005
- 24. Oktober 2005
- 30. August 2005
- 01. August 2005
- 04. Juli 2005
- 01. Juli 2005
- 21.Juni 2005
- 14. Juni 2005
- 10. Juni 2005
- 07. Juni 2005
- 03. Juni 2005
- 27. Mai 2005
- 24. Mai 2005
- 06. Mai 2005
- 04. Mai 2005
- 28. April 2005
- 26. April 2005
- 25. April 2005
- 15. April 2005
- 11. April 2005
- 30. März 2005
- 18. März 2005
- 01. März 2005 15.00 h bis 18.00 h
- 01. März 2005
- 18. Februar 2005
- 26. Januar 2005
30. Dezember 2005
Bundesregierung veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
Mit dem geplanaten Gesetz soll dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht insbesondere mit folgenden Maßnahmen entgegengewirkt werden:
Mit dem geplanaten Gesetz soll dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht insbesondere mit folgenden Maßnahmen entgegengewirkt werden:
- Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Berücksichtigung
von Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte
Forderungen und Rechte sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der
Veräußerung bzw. Entnahme
- Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz
(§ 5 Abs. 1a EStG)
- Beschränkung der Anwendung der 1% - Regelung auf Fahrzeuge des
notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus
Glücksspielen mit Geldeinsatz (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG)
- Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b
UStG) auf bestimmte Gebäudereinigungen
- Ergänzung des § 379 AO: Ahndung der entgeltlichen Weitergabe von Belegen
20. Dezember 2005
Bundesgerichtshof erklärt Grabmal für pfändbar
Der rechtliche Hintergrund der Entscheidung ergibt sich aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Danach sind solche Gegenstände von einer Pfändung ausgenommen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Entgegen einer in der juristischen Fachliteratur und den Instanzgerichten vertretenen Auffassung finden Grabmal oder Grabsteine nicht beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung, anders als beispielsweise ein Sarg. Im entschiedenen Fall hatte sich der Bestattungsunternehmer das Eigentum am Grabstein vorbehalten und durfte ihn daher pfänden. Ob die Entscheidung auch auf den "normalen" Forderungsgläubiger anzuwenden sein wird, bleibt abzuwarten. Wer Vorsorge treffen möchte, dass bei seiner Bestattung der Grabstein nicht zum Spielball unterschiedlicher Interessen wird, sollte daher eine entsprechend gestaltete Testamentsvollstreckung anordnen.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
Der rechtliche Hintergrund der Entscheidung ergibt sich aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Danach sind solche Gegenstände von einer Pfändung ausgenommen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Entgegen einer in der juristischen Fachliteratur und den Instanzgerichten vertretenen Auffassung finden Grabmal oder Grabsteine nicht beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung, anders als beispielsweise ein Sarg. Im entschiedenen Fall hatte sich der Bestattungsunternehmer das Eigentum am Grabstein vorbehalten und durfte ihn daher pfänden. Ob die Entscheidung auch auf den "normalen" Forderungsgläubiger anzuwenden sein wird, bleibt abzuwarten. Wer Vorsorge treffen möchte, dass bei seiner Bestattung der Grabstein nicht zum Spielball unterschiedlicher Interessen wird, sollte daher eine entsprechend gestaltete Testamentsvollstreckung anordnen.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
02. Dezember 2005
Jahresmitgliederversammlung der AGT
In der diesjährigen Jahresmitgliederversammlung wurden neben der Arbeit des Vorstandes der AGT in Zusammenhang mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz die zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen der Vorstandsmitglieder für den neu geschaffenen Fachanwalt für Erbrecht gewürdigt. Hervorgehoben wurden weiterhin die Veranstaltungsaktivitäten des Arbeitskreises Stiftungen sowie die gemeinsame Autorentätigkeit einiger Vorstandsmitglieder in dem im ersten Halbjahr 2006 erscheinenden Kompaktkommentar Erbrecht.
Die Vorstandsmitglieder Rott, Dr. Lorz und Löcherbach wurden für eine weitere Wahlperiode in ihrem Amt bestätigt. Zuwsätzlich wurde Rechtsanwalt Norbert Schönleber in den Vorstand der AGT gewählt.
Für das neue Jahr wird sich die AGT nach dem Willen ihrer Mitglieder weiterhin engagiert zu den Themen Testamentsvollstreckung, Stiftungen und Vermögenssorge zu Wort melden und ihren Sachverstand in die öffentliche Diskussion einbringen. Darüber hinaus soll die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern vorangebracht werden.
In der diesjährigen Jahresmitgliederversammlung wurden neben der Arbeit des Vorstandes der AGT in Zusammenhang mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz die zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen der Vorstandsmitglieder für den neu geschaffenen Fachanwalt für Erbrecht gewürdigt. Hervorgehoben wurden weiterhin die Veranstaltungsaktivitäten des Arbeitskreises Stiftungen sowie die gemeinsame Autorentätigkeit einiger Vorstandsmitglieder in dem im ersten Halbjahr 2006 erscheinenden Kompaktkommentar Erbrecht.
Die Vorstandsmitglieder Rott, Dr. Lorz und Löcherbach wurden für eine weitere Wahlperiode in ihrem Amt bestätigt. Zuwsätzlich wurde Rechtsanwalt Norbert Schönleber in den Vorstand der AGT gewählt.
Für das neue Jahr wird sich die AGT nach dem Willen ihrer Mitglieder weiterhin engagiert zu den Themen Testamentsvollstreckung, Stiftungen und Vermögenssorge zu Wort melden und ihren Sachverstand in die öffentliche Diskussion einbringen. Darüber hinaus soll die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern vorangebracht werden.
24. Oktober 2005
Vorsitzender der AGT jetzt auch Fachanwalt für Erbrecht
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln gestattet dem Vorsitzenden der AGT, Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Steuerrecht, als einem der ersten Rechtsanwälte im Kammerbezirk die zusätzliche Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln gestattet dem Vorsitzenden der AGT, Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Steuerrecht, als einem der ersten Rechtsanwälte im Kammerbezirk die zusätzliche Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht.
30. August 2005
Testamentsvollstreckung - Quo Vadis?
Die diesjährige Jahrestagung der AGT stand ganz im Zeichen der Zukunft der Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach einer Einführung von Frau Prof. Dr. Barbara Grunewald und Beiträgen der Rechtsanwälte Dr. Bernd Bürglen (Rechtsanwaltskammer Köln), Thomas Hund (Bundessteuerberaterkammer), Sascha Schneider (Commerzbank AG), Notar Dr. Timm Starke (Rheinische Notarkammer) sowie Werner Kentrup (Inhaber des Bestattungshauses Hebenstreit und Langen) diskutierten die Teilnehmer sehr lebhaft und teilweise kontrovers zu den Themen der völligen Freigabe der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung sowie der Möglichkeit der Vollstreckung ohne jedwede Vermögenschadenhaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis. Übereinstimmend kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis, dass an geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker qualitative Mindestanforderungen zu stellen sind, um einen Mißbrauch des Rechtsinstitutes zu verhindern.
Die diesjährige Jahrestagung der AGT stand ganz im Zeichen der Zukunft der Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach einer Einführung von Frau Prof. Dr. Barbara Grunewald und Beiträgen der Rechtsanwälte Dr. Bernd Bürglen (Rechtsanwaltskammer Köln), Thomas Hund (Bundessteuerberaterkammer), Sascha Schneider (Commerzbank AG), Notar Dr. Timm Starke (Rheinische Notarkammer) sowie Werner Kentrup (Inhaber des Bestattungshauses Hebenstreit und Langen) diskutierten die Teilnehmer sehr lebhaft und teilweise kontrovers zu den Themen der völligen Freigabe der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung sowie der Möglichkeit der Vollstreckung ohne jedwede Vermögenschadenhaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis. Übereinstimmend kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis, dass an geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker qualitative Mindestanforderungen zu stellen sind, um einen Mißbrauch des Rechtsinstitutes zu verhindern.
01. August 2005
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) veröffentlicht Stellungnahme zum Rechts- dienstleistungsgesetz
Die uneingeschränkte Ermöglichung geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckungen durch jedermann im Rahmen des beabsichtigten Rechtdienstleistungsgesetzes wird von der Bundesrechtsanwaltskammer sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, als auch des bei den meisten geschäftsmäßig tätigen, nicht anwaltlichen Testamentsvollstreckern bestehenden Interessenkonfliktes abgelehnt.
Die Stellungnahme der BRAK sich hier.
Die uneingeschränkte Ermöglichung geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckungen durch jedermann im Rahmen des beabsichtigten Rechtdienstleistungsgesetzes wird von der Bundesrechtsanwaltskammer sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, als auch des bei den meisten geschäftsmäßig tätigen, nicht anwaltlichen Testamentsvollstreckern bestehenden Interessenkonfliktes abgelehnt.
Die Stellungnahme der BRAK sich hier.
04. Juli 2005
Erbschaftsteuerentlastung vertagt
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat die weitere Beratung des Gesetzesentwurfs zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in mittelständischen Familienunternehmen - die AGT berichtete unter dem 4. Mai 2005 - vertagt. Damit scheint eine gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode ausgeschlossen. Ebenfalls vertagt wurde der Regierungsentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat die weitere Beratung des Gesetzesentwurfs zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in mittelständischen Familienunternehmen - die AGT berichtete unter dem 4. Mai 2005 - vertagt. Damit scheint eine gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode ausgeschlossen. Ebenfalls vertagt wurde der Regierungsentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen.
01. Juli 2005
EU-Zinsrichtlinie in Kraft getreten.
Die seit dem 01.07.2005 geltende EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung der natürlichen Personen gewährleisten. Ihre Auswirkung auf die Testamentsvollstrecker ist unklar. Als natürliche Personen, die Zinszahlungen zugunsten einer anderen natürlichen Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einziehen, kommen Sie als sog. Zahlstelle in Betracht. Damit könnten Testamentsvollstrecker über die sie bisher bereits jetzt treffenden steuerlichen Pflichten hinaus noch weitergehenden Pflichten unterliegen. Verstöße gegen die Zinsrichtlinie (deren Umsetzung in deutsches Recht mit der Zinsinformationsverordnung vom 26.01.2004 erfolgte), können Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR nach sich ziehen. Die AGT steht mit dem Bundesministerium für Finanzen in Kontakt, um eine Klärung herbeizuführen. Die bisherigen Schreiben des BMF sprechen die Problematik der Testamentsvollstreckung nicht an.
Zum Einführungsschreiben vom 06.01.2005 des BMF zur Zinsinformationsverordnung gelangen Sie hier.
Zu den Anlagen zum Einführungsschreiben vom 06.01.2005 des BMF zur Zinsinformationsverordnung gelangen Sie hier.
Zum Änderungsschreiben vom 13.06.2005 zum Einführungsschreiben vom 06.01.2005 des BMF zur Zinsinformationsverordnung gelangen Sie hier.
Die seit dem 01.07.2005 geltende EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung der natürlichen Personen gewährleisten. Ihre Auswirkung auf die Testamentsvollstrecker ist unklar. Als natürliche Personen, die Zinszahlungen zugunsten einer anderen natürlichen Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einziehen, kommen Sie als sog. Zahlstelle in Betracht. Damit könnten Testamentsvollstrecker über die sie bisher bereits jetzt treffenden steuerlichen Pflichten hinaus noch weitergehenden Pflichten unterliegen. Verstöße gegen die Zinsrichtlinie (deren Umsetzung in deutsches Recht mit der Zinsinformationsverordnung vom 26.01.2004 erfolgte), können Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR nach sich ziehen. Die AGT steht mit dem Bundesministerium für Finanzen in Kontakt, um eine Klärung herbeizuführen. Die bisherigen Schreiben des BMF sprechen die Problematik der Testamentsvollstreckung nicht an.
Zum Einführungsschreiben vom 06.01.2005 des BMF zur Zinsinformationsverordnung gelangen Sie hier.
Zu den Anlagen zum Einführungsschreiben vom 06.01.2005 des BMF zur Zinsinformationsverordnung gelangen Sie hier.
Zum Änderungsschreiben vom 13.06.2005 zum Einführungsschreiben vom 06.01.2005 des BMF zur Zinsinformationsverordnung gelangen Sie hier.
21.Juni 2005
Sitzung des Arbeitskreises Stiftungen (AK-S) der AGT
Die gemeinnützige Stiftung Arboretum Park Härle war Gastgeber der zweiten öffentlichen Sitzung des Arbeitskreises in Jahr 2005. Sie stellt ein besonders gelungenes Beispiel dafür dar, wie sich die Rechtsinstitute Testamentsvollstreckung einerseits und Stiftung andererseits bei der Verwirklichung eines ungewöhnlichen Erblasserwillens gegenseitig ergänzen.
Weitere Informationen zur Stiftung Arboretum Park Härle finden Sie hier.
Die gemeinnützige Stiftung Arboretum Park Härle war Gastgeber der zweiten öffentlichen Sitzung des Arbeitskreises in Jahr 2005. Sie stellt ein besonders gelungenes Beispiel dafür dar, wie sich die Rechtsinstitute Testamentsvollstreckung einerseits und Stiftung andererseits bei der Verwirklichung eines ungewöhnlichen Erblasserwillens gegenseitig ergänzen.
Weitere Informationen zur Stiftung Arboretum Park Härle finden Sie hier.
14. Juni 2005
Neues Betreuungsrecht tritt endgültig zum 01.07.2005 in Kraft
Das neue Recht stärkt die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. Durch eine breitere Akzeptanz der Vorsorgevollmacht in der Bevölkerung sollen unnötige Betreuungen vermieden werden. Inklusivstundensätze, die Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer enthalten, sowie Pauschalierung der zu vergütenden Stunden in Abhängigkeit davon, ob die Betreuten zuhause oder im Heim leben, sollen die Abrechnungen vereinfachen . Damit berücksichtigt das Gesetz zugleich auch die Forderungen der Länder, den stetigen Anstieg der Betreuungskosten zu begrenzen. Über das Gesetzesvorhaben berichtete die AGT bereits am 18.02.2005.
Das neue Recht stärkt die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. Durch eine breitere Akzeptanz der Vorsorgevollmacht in der Bevölkerung sollen unnötige Betreuungen vermieden werden. Inklusivstundensätze, die Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer enthalten, sowie Pauschalierung der zu vergütenden Stunden in Abhängigkeit davon, ob die Betreuten zuhause oder im Heim leben, sollen die Abrechnungen vereinfachen . Damit berücksichtigt das Gesetz zugleich auch die Forderungen der Länder, den stetigen Anstieg der Betreuungskosten zu begrenzen. Über das Gesetzesvorhaben berichtete die AGT bereits am 18.02.2005.
10. Juni 2005
Deutscher Ethikrat legt Stellungnahme zur Patientenverfügung vor.
Der Präsident des Ethikrates Spiros Simitis veröffentlichte am 02. Juni in Berlin nach mehrmonatigen Beratungen seine Stellungnahme zur Patientenverfügung. Danach sollen in Zukunft im Interesse der Rechtssicherheit Voraussetzungen und Reichweite einer Patientenverfügung gesetzlich geregelt und die Kompetenzen der Betreuer und Bevollmächtigten präzisiert werden. Klargestellt werden soll auch die Verbindlichkeit für Arzt und Pflegepersonal. Schriftform oder eine vergleichbar verlässliche Dokumentation sollen Voraussetzung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung werden.
Zur Pressemitteilung des Ethikrates gelangen Sie hier. Über den Gesetzesentwurf des BMJ zur Patientenverfügung berichtete die AGT unter dem 05.11.2004 berichtete.
Im Herbst will der Ethikrat seine Gesamtempfehlung zur Sterbebegleitung vorlegen.
Der Präsident des Ethikrates Spiros Simitis veröffentlichte am 02. Juni in Berlin nach mehrmonatigen Beratungen seine Stellungnahme zur Patientenverfügung. Danach sollen in Zukunft im Interesse der Rechtssicherheit Voraussetzungen und Reichweite einer Patientenverfügung gesetzlich geregelt und die Kompetenzen der Betreuer und Bevollmächtigten präzisiert werden. Klargestellt werden soll auch die Verbindlichkeit für Arzt und Pflegepersonal. Schriftform oder eine vergleichbar verlässliche Dokumentation sollen Voraussetzung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung werden.
Zur Pressemitteilung des Ethikrates gelangen Sie hier. Über den Gesetzesentwurf des BMJ zur Patientenverfügung berichtete die AGT unter dem 05.11.2004 berichtete.
Im Herbst will der Ethikrat seine Gesamtempfehlung zur Sterbebegleitung vorlegen.
07. Juni 2005
Bundesverfassungsgericht trifft grundlegende Entscheidung zum Einsatz von Vermögen und Einkommen der Kinder zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Eltern.
Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition unter Verweis auf die schrittweise Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge. Damit werde die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Bei der Bestimmung des einem unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts ist diese Rechtsentwicklung zu berücksichtigen. Insbesondere die Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 01.01.2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 01. 01.2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll.
Im konkreten Fall hielt das Biundesverfassungsgericht die vom Landgericht in der letzten Zivilrechtsinstanz getroffene Feststellung, eine an sich nicht leistungsfähige Tochter sei zur Zahlung eines ihrer Mutter geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrages verpflichtet, weil sie auf Grund des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens als leistungsfähig anzusehen sei, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet.
Die vollständige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96) finden Sie hier.
Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition unter Verweis auf die schrittweise Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge. Damit werde die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Bei der Bestimmung des einem unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts ist diese Rechtsentwicklung zu berücksichtigen. Insbesondere die Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 01.01.2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 01. 01.2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll.
Im konkreten Fall hielt das Biundesverfassungsgericht die vom Landgericht in der letzten Zivilrechtsinstanz getroffene Feststellung, eine an sich nicht leistungsfähige Tochter sei zur Zahlung eines ihrer Mutter geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrages verpflichtet, weil sie auf Grund des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens als leistungsfähig anzusehen sei, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet.
Die vollständige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96) finden Sie hier.
03. Juni 2005
Bundesministerium der Justiz legt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vor.
Der Entwurf enthält eine vollständige Neukodifizierung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll als neues Stammgesetz das bisherige FGG und das Buch 6 der Zivilprozessordnung ablösen. Das FamFG enthält einen Allgemeinen Teil (Buch 1) sowie eine Neuregelung des familiengerichtlichen Verfahrens (Buch 2). Zur Anpassung an den neuen Allgemeinen Teil des FamFG enthält der Entwurf auch eine Neufassung der Vorschriften über das Verfahren in Betreuungs- und Un-terbringungssachen (Buch 3) sowie in Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (Buch 5).
Der Entwurf enthält noch keine Regelungen über das Verfahren in Nachlasssachen. Des weiteren fehlen noch kostenrechtliche Folgeregelungen. Diese Teile des Entwurfs werden bis zum 1. August 2005 erwartet. Die AGT wurde vom BMJ zur Stellungnahme aufgefordert und wird diese wie gewohnt veröffentlichen. Den Referentenentwurf finden Sie hier.
Der Entwurf enthält eine vollständige Neukodifizierung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll als neues Stammgesetz das bisherige FGG und das Buch 6 der Zivilprozessordnung ablösen. Das FamFG enthält einen Allgemeinen Teil (Buch 1) sowie eine Neuregelung des familiengerichtlichen Verfahrens (Buch 2). Zur Anpassung an den neuen Allgemeinen Teil des FamFG enthält der Entwurf auch eine Neufassung der Vorschriften über das Verfahren in Betreuungs- und Un-terbringungssachen (Buch 3) sowie in Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (Buch 5).
Der Entwurf enthält noch keine Regelungen über das Verfahren in Nachlasssachen. Des weiteren fehlen noch kostenrechtliche Folgeregelungen. Diese Teile des Entwurfs werden bis zum 1. August 2005 erwartet. Die AGT wurde vom BMJ zur Stellungnahme aufgefordert und wird diese wie gewohnt veröffentlichen. Den Referentenentwurf finden Sie hier.
27. Mai 2005
AGT legt Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vor.
In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2004 zum Diskussionsentwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz hatte sich die AGT gegen folgende Vorschläge ausgesprochen:
In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2004 zum Diskussionsentwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz hatte sich die AGT gegen folgende Vorschläge ausgesprochen:
- die völlige Freigabe der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung für Laien (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG),
- die Möglichkeit geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung ohne Sachkundenachweis (§ 10 RDG),
- das Fehlen einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker.
- die Regelungen zur Prozessvertretung durch Testamentsvollstrecker, § 79 ZPO, sind unklar und werden in der Praxis beträchtliche Probleme bereiten,
- die Gewerbesteuerpflicht der Testamentsvollstreckervergütung wird für die freien Berufe zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
24. Mai 2005
Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.10.2004
Mit Urteil vom 6.10.2004 (IX R 53/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die bloße Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einem gewerblichen Unternehmen nicht im Sinne der sog. Abfärbetheorie zur Infizierung sämtlicher Einkünfte mit Gewerbesteuer führt. Auf diese für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung hat der Bundesfinanzminister nunmehr mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist daher von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Dieser Nichtanwendungserlass hat nicht nur Bedeutung für die Besteuerung entsprechender Beteiligungen, er lässt auch Rückschüsse auf die Auffassung der Finanzverwaltung zur Besteuerung von Testamentsvollstreckervergütungen zu. Jeder Freiberufler, der Einkünfte aus einer Testamentsvollstreckung erzielt, läuft daher Gefahr, seine gesamten (nicht aus der Testamentsvollstreckung erzielten) Einkünfte gewerbesteuerpflichtig zu machen.
Zum Nichtanwendungserlass des BMF vom 18.05.2005 - IV B 2 - S 2241 - 34/05 gelangen Sie hier.
Mit Urteil vom 6.10.2004 (IX R 53/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die bloße Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einem gewerblichen Unternehmen nicht im Sinne der sog. Abfärbetheorie zur Infizierung sämtlicher Einkünfte mit Gewerbesteuer führt. Auf diese für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung hat der Bundesfinanzminister nunmehr mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist daher von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Dieser Nichtanwendungserlass hat nicht nur Bedeutung für die Besteuerung entsprechender Beteiligungen, er lässt auch Rückschüsse auf die Auffassung der Finanzverwaltung zur Besteuerung von Testamentsvollstreckervergütungen zu. Jeder Freiberufler, der Einkünfte aus einer Testamentsvollstreckung erzielt, läuft daher Gefahr, seine gesamten (nicht aus der Testamentsvollstreckung erzielten) Einkünfte gewerbesteuerpflichtig zu machen.
Zum Nichtanwendungserlass des BMF vom 18.05.2005 - IV B 2 - S 2241 - 34/05 gelangen Sie hier.
06. Mai 2005
Bundesfinanzhof: Eine vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung ist, auch soweit sie unangemessen hoch ist, in der Regel nicht erbschaftsteuer-, sondern einkommensteuerpflichtig.
Mit seiner heute bekannt gewordenen Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof etwas mehr Klarheit bei der Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung. Neben Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer sollte nach der Auffassung der Finanzverwaltung und der Vorinstanz (FG Düsseldorf) die Testamentsvollstreckervergütung auch noch der Erbschaftsteuer unterfallen können, wenn die vom Erblasser festgesetzte Vergütung über dem Wert einer vom Finanzgericht zugrunde gelegten Vergütungstabelle (die keinen Gesetzescharakter hat) liegt. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass diese Auffassung jedenfalls im Regelfall nicht zutrifft.
Zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02.02.2005 gelangen Sie hier.
Mit seiner heute bekannt gewordenen Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof etwas mehr Klarheit bei der Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung. Neben Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer sollte nach der Auffassung der Finanzverwaltung und der Vorinstanz (FG Düsseldorf) die Testamentsvollstreckervergütung auch noch der Erbschaftsteuer unterfallen können, wenn die vom Erblasser festgesetzte Vergütung über dem Wert einer vom Finanzgericht zugrunde gelegten Vergütungstabelle (die keinen Gesetzescharakter hat) liegt. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass diese Auffassung jedenfalls im Regelfall nicht zutrifft.
Zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02.02.2005 gelangen Sie hier.
04. Mai 2005
Erbschaftsteuer für Firmennachfolger soll deutlich verringert werden.
Nach den Plänen des Bundeskabinetts soll bei Betriebsfortführung durch den Erben die Erbschaftssteuer zunächst gestundet werden und nach zehn Jahren ganz wegfallen. Die Regelung soll nur für sog. "produktives Betriebsvermögen" gelten, bei denen Arbeitsplätze erhalten werden. Besitzer großer Privatvermögen sollen nicht von dem Steuervorteil profitieren. Den Gesetzesentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge finden Sie hier.
Nach den Plänen des Bundeskabinetts soll bei Betriebsfortführung durch den Erben die Erbschaftssteuer zunächst gestundet werden und nach zehn Jahren ganz wegfallen. Die Regelung soll nur für sog. "produktives Betriebsvermögen" gelten, bei denen Arbeitsplätze erhalten werden. Besitzer großer Privatvermögen sollen nicht von dem Steuervorteil profitieren. Den Gesetzesentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge finden Sie hier.
28. April 2005
Bundesverfassungsgericht: Das Pflichtteilsrecht in der gegenwärtigen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist verfassungskonform.
Tenor der heute bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesverfasungsgerichts: Das Grundgesetz gewährleistet eine grundsätzlich unentziehbare Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG gewährleistet nicht nur die Testierfreiheit des Erblassers, sondern auch das Erwerbsrecht des Erben.
Zu den Beschlüssen 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 138/03 vom 19.04.2005 gelangen Sie hier.
Tenor der heute bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesverfasungsgerichts: Das Grundgesetz gewährleistet eine grundsätzlich unentziehbare Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG gewährleistet nicht nur die Testierfreiheit des Erblassers, sondern auch das Erwerbsrecht des Erben.
Zu den Beschlüssen 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 138/03 vom 19.04.2005 gelangen Sie hier.
26. April 2005
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Die Bundesregierung legt den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen vor. Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung legt den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen vor. Wesentlicher Inhalt:
- Absenkung des Körperschaftsteuertarifs auf 19%
- Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer auf 2,0
- Begrenzung des Verlustabzugs auf 50% des Gesamtbetrages der Einkünfte
- Verlustabzugsbeschränkung für steuersparende Fondsbeteiligungen
- Reduzierte Besteuerung bei Aufdeckung stiller Reserven
25. April 2005
Vorankündigung der Stellungnahme des Bundesverbandes der Versicherungsberater zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
In seiner vorab bekannt gewordenen Stellungnahme zum RDG, die Bundesverbandes der Versicherungsberater in den kommenden Wochen vorlegen will, weist der Verband darauf hin, dass der Wegfall des gerichtlich zugelassenen Versicherungsberaters sowie die vorgesehenen Lockerungen bei der Honorarberatung die objektive und frei von fremden Interessen erfolgende Beratung gefährde und damit im Gegensatz zum Verbraucherschutz stehe. Damit sieht neben der AGT ein weiterer Verband in der beabsichtigten Herausnahme von bislang durch qualifizierte Berufsträger erfolgter Rechtsdienstleistung aus dem Rechtsberatungsgesetz den Verbraucherschutz tangiert.
Zu Stellungnahme des Bundesverbandes der Versicherungsberater gelangen Sie hier.
In seiner vorab bekannt gewordenen Stellungnahme zum RDG, die Bundesverbandes der Versicherungsberater in den kommenden Wochen vorlegen will, weist der Verband darauf hin, dass der Wegfall des gerichtlich zugelassenen Versicherungsberaters sowie die vorgesehenen Lockerungen bei der Honorarberatung die objektive und frei von fremden Interessen erfolgende Beratung gefährde und damit im Gegensatz zum Verbraucherschutz stehe. Damit sieht neben der AGT ein weiterer Verband in der beabsichtigten Herausnahme von bislang durch qualifizierte Berufsträger erfolgter Rechtsdienstleistung aus dem Rechtsberatungsgesetz den Verbraucherschutz tangiert.
Zu Stellungnahme des Bundesverbandes der Versicherungsberater gelangen Sie hier.
15. April 2005
"Nachlassverwalter" statt Testamentsvollstrecker?
Das europäische Recht ist in kaum einem Rechtsgebiet unterschiedlicher, als im Erbrecht. Das von der europäischen Kommission vorgelegte "Grünbuch" hinterfragt Probleme, die bei der Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug entstehen können. Die Schwierigkeiten lassen sich größtenteils zurückführen auf die Unterschiede im materiellen Recht, im Verfahrensrecht und im Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten. Auch die Frage der Zuständigkeit der Behörden ist innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In manchen Mitgliedsländern muss bei jedem Erbschaftsfall ein Gericht eingeschaltet werden, in anderen ist dies nur bei komplexen oder streitigen Erbfällen nötig.
Die Kommission fordert alle interessierten Kreise auf, bis zum 30. September 2005 zum Grünbuch Stellung zu nehmen und die zur Diskussion gestellten 39 Fragen zu beantworten. Die AGT bereitet bereits ihre Stellungnahme vor, deren Schwerpunkt auf der Frage des "Nachlassverwalters" sowie des "europäischen Erbscheins" liegen wird.
Die Pressemitteilung der Kommission finden Sie hier, den vollständigen Text des Grünbuchs mit Fragekatalog erhalten Sie hier.
Das europäische Recht ist in kaum einem Rechtsgebiet unterschiedlicher, als im Erbrecht. Das von der europäischen Kommission vorgelegte "Grünbuch" hinterfragt Probleme, die bei der Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug entstehen können. Die Schwierigkeiten lassen sich größtenteils zurückführen auf die Unterschiede im materiellen Recht, im Verfahrensrecht und im Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten. Auch die Frage der Zuständigkeit der Behörden ist innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In manchen Mitgliedsländern muss bei jedem Erbschaftsfall ein Gericht eingeschaltet werden, in anderen ist dies nur bei komplexen oder streitigen Erbfällen nötig.
Die Kommission fordert alle interessierten Kreise auf, bis zum 30. September 2005 zum Grünbuch Stellung zu nehmen und die zur Diskussion gestellten 39 Fragen zu beantworten. Die AGT bereitet bereits ihre Stellungnahme vor, deren Schwerpunkt auf der Frage des "Nachlassverwalters" sowie des "europäischen Erbscheins" liegen wird.
Die Pressemitteilung der Kommission finden Sie hier, den vollständigen Text des Grünbuchs mit Fragekatalog erhalten Sie hier.
11. April 2005
Referentenentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz vorgelegt.
Wie angekündigt, hat das Bundesjustizministerium nunmehr den Referentenentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz vorgelegt. Die Begründung beschäftigt sich auf S. 77 ff. ausführlich mit dem Thema Testamentsvollstreckung. Die unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes seitens der AGT erhobenen Bedenken werden nicht berücksichtigt, der Weg in die Gewerblichkeit der Testamentsvollstreckung erscheint vorprogrammiert. Den Entwurf und seine Begründung finden Sie hier.
Wie angekündigt, hat das Bundesjustizministerium nunmehr den Referentenentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz vorgelegt. Die Begründung beschäftigt sich auf S. 77 ff. ausführlich mit dem Thema Testamentsvollstreckung. Die unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes seitens der AGT erhobenen Bedenken werden nicht berücksichtigt, der Weg in die Gewerblichkeit der Testamentsvollstreckung erscheint vorprogrammiert. Den Entwurf und seine Begründung finden Sie hier.
30. März 2005
Das Bundesministerium der Justiz legt ein Eckpunktepapier zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes vor.
Das Papier finden Sie hier. Der endgültige Referentenentwurf ist für den 11. April 2005 angekündigt. Nach einer ersten Bewertung des Eckpunktepapiers seitens der AGT bleibt es bei den Bedenken, die die AGT schon gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurfs erhoben hat.
Das Papier finden Sie hier. Der endgültige Referentenentwurf ist für den 11. April 2005 angekündigt. Nach einer ersten Bewertung des Eckpunktepapiers seitens der AGT bleibt es bei den Bedenken, die die AGT schon gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurfs erhoben hat.
18. März 2005
Der Bundesrat hat heute dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz kann daher wie geplant zum 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Einzelheiten des Gesetzes entnehmen Sie bitte unserer Mitteilung vom 18. Februar 2005. Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier.
Einzelheiten des Gesetzes entnehmen Sie bitte unserer Mitteilung vom 18. Februar 2005. Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier.
01. März 2005 15.00 h bis 18.00 h
Sitzung des Arbeitskreises Stiftungen zum neuen Stiftungsrecht NW
Es war - einmal wieder - eine sehr lebhafte und von regem Gedankenaustausch getragene Sitzung, die unter der bewährten Leitung von Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer, dieses Mal in den schönen Räumlichkeiten des Wissenschaftszentrums Bonn stattfand.
Die Einführungsreferate hielt RA Erich Steinsdörfer von der Deutschen Stiftungsakademie. Die wichtigsten Unterlagen erhalten Sie hier:
Es war - einmal wieder - eine sehr lebhafte und von regem Gedankenaustausch getragene Sitzung, die unter der bewährten Leitung von Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer, dieses Mal in den schönen Räumlichkeiten des Wissenschaftszentrums Bonn stattfand.
Die Einführungsreferate hielt RA Erich Steinsdörfer von der Deutschen Stiftungsakademie. Die wichtigsten Unterlagen erhalten Sie hier:
- Zusammenfassender Bericht der Sitzung des AK-S vom 01.03.2005
- Beitrag von Schiffer, DStR 2004, 1033 (Gilt § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch für treuhänderische Stiftungen?)
- Steinsdörfer, Die treuhänderische Stiftung - Ein Weg zum Aufbau von Stiftungsvermögen
- Steinsdörfer, Das neue Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen
01. März 2005
Zentrales Vorsorgeregister für Patientenverfügungen eingerichtet
Das Register ermöglicht es den Gerichten, auf einfachem und schnellem Wege festzustellen, ob für eine bestimmte Person eine Vorsorgevollmacht hinterlegt wurde. Damit soll die Anordnung unnötiger Betreuungsverfügungen verhindert werden.
Im Zentralen Vorsorgeregister kann jedermann - auch online - seine Vorsorgevollmacht registrieren lassen. Die Registrierung kann auch über instituionelle Nutzer erfolgen, z. B. Rechtsanwälte und Notare. Zu beachten ist, dass das Zentrale Vorsorgeregister nur die Registrierung übernimmt, nicht hingegen die Prüfung der Vorsorgevollmacht auf ihre juristische Richtigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit. Die erforderliche kompetente rechtliche Beratung wird durch die Registrierung daher nicht ersetzt.
Den Text der Vorsorgeregister-Verordnung finden Sie hier.
Den Text der Vorsorgeregister-Gebührensatzung finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister finden Sie hier.
Das Register ermöglicht es den Gerichten, auf einfachem und schnellem Wege festzustellen, ob für eine bestimmte Person eine Vorsorgevollmacht hinterlegt wurde. Damit soll die Anordnung unnötiger Betreuungsverfügungen verhindert werden.
Im Zentralen Vorsorgeregister kann jedermann - auch online - seine Vorsorgevollmacht registrieren lassen. Die Registrierung kann auch über instituionelle Nutzer erfolgen, z. B. Rechtsanwälte und Notare. Zu beachten ist, dass das Zentrale Vorsorgeregister nur die Registrierung übernimmt, nicht hingegen die Prüfung der Vorsorgevollmacht auf ihre juristische Richtigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit. Die erforderliche kompetente rechtliche Beratung wird durch die Registrierung daher nicht ersetzt.
Den Text der Vorsorgeregister-Verordnung finden Sie hier.
Den Text der Vorsorgeregister-Gebührensatzung finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister finden Sie hier.
18. Februar 2005
Betreuungsrecht wird modernisiert
Der Deutsche Bundestag verabschiedet das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Das Gesetz wird zum 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Ziele des Gesetzes sind die Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung im Betreuungswesen sowie die Vermeidung unnötiger Betreuungen. Deutlich vereinfacht werden die Regelungen zur Vergütung der Berufsbetreuerinnen und –betreuer. Die Bundesländer erhalten zudem die Möglichkeit, die Auswahl der Betreuer auf die Ebene der Rechtspflegern zu verlagern. Schließlich soll auch das neue Recht der Vorsorgevollmacht gestärkt werden. Zur Presseerklärung des BMJ gelangen Sie über diesen link.
Anmerkung:
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einkünfte, die ein Berufsbetreuer erzielt, der Gewerbesteuer unterliegen (BFH Urt. v. 04.11.2004, IV R 26/03).
Der Deutsche Bundestag verabschiedet das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Das Gesetz wird zum 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Ziele des Gesetzes sind die Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung im Betreuungswesen sowie die Vermeidung unnötiger Betreuungen. Deutlich vereinfacht werden die Regelungen zur Vergütung der Berufsbetreuerinnen und –betreuer. Die Bundesländer erhalten zudem die Möglichkeit, die Auswahl der Betreuer auf die Ebene der Rechtspflegern zu verlagern. Schließlich soll auch das neue Recht der Vorsorgevollmacht gestärkt werden. Zur Presseerklärung des BMJ gelangen Sie über diesen link.
Anmerkung:
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einkünfte, die ein Berufsbetreuer erzielt, der Gewerbesteuer unterliegen (BFH Urt. v. 04.11.2004, IV R 26/03).
26. Januar 2005
Nordrhein-Westfalen vereinfacht Stiftungsrecht
Der Düsseldorfer Landtag verabschiedet einstimmig eine Gesetzesnovelle zum nordrhein-westfälischen Stiftungsrecht. Die Gründung und vor allem auch die Arbeit von Stiftungen soll erleichtert werden. Die Zahl der Vorschriften im Stiftungsrecht wurde mehr als halbiert.
Welche Auswirkungen das neue Stiftungsrecht in der Praxis haben wird, diskutieren der Vorsitzende des AK-S der AGT, Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer und andere namhafte Stiftungsexperten in einer Veranstaltung der Deutschen StiftungsAkademie am 15.03.2005 im wissenschaftszentrum in Bonn. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Der Düsseldorfer Landtag verabschiedet einstimmig eine Gesetzesnovelle zum nordrhein-westfälischen Stiftungsrecht. Die Gründung und vor allem auch die Arbeit von Stiftungen soll erleichtert werden. Die Zahl der Vorschriften im Stiftungsrecht wurde mehr als halbiert.
Welche Auswirkungen das neue Stiftungsrecht in der Praxis haben wird, diskutieren der Vorsitzende des AK-S der AGT, Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer und andere namhafte Stiftungsexperten in einer Veranstaltung der Deutschen StiftungsAkademie am 15.03.2005 im wissenschaftszentrum in Bonn. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
