Aktuelles (Jahr 2006)

Übersicht der neuen Einträge

16. Dezember 2006 - Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Die Steuerfahndung stellt bekanntlicherweise nicht nur für jedes Unternehmen ein Risiko erster Güte dar, sondern beschäftigt auch zunehmend die Testamentsvollstrecker. Jeder Erbfall führt zu umfassenden Erklärungspflichten der Banken und Versicherungen und damit beinahe zwangsläufig zur Aufdeckung "diskreten" Vermögens des Erblassers. Nur all zu schnell vermutet die Finanzverwaltung Hinterziehungsfälle. Um in einer solchen Situation richtig und angemessen reagieren zu können, ist die Kenntnis der Zusammenhänge für den geschäftsmäßigen Testamentsvollstrecker Pflicht. Die Reaktion der Finanzbehörden wird wesentlich von den sog. BMF-Schreiben bestimmt. Soeben wurde das BMF-Schreiben zur zwischenstaatlichn Rechtshilfe in Steuerstrafsachen veröffentlicht.

Zum BMF-Schreiben vom 16.11.2006 - IV B 1 - S 1320 - 66/06 - gelangen Sie hier.

12. Dezember 2006 - Jahresmitgliederversammlung der AGT

Auf großes Interesse der Mitglieder der AGT stieß auch dieses Jahr wieder die Jahresmitgliederversammlung. Viele der Zertifizierten Testamentsvollstrecker hatten sich eingefunden und nutzten die Versammlung nicht nur, um ihre Anregungen für die künftige Arbeit der AGT an den Vorstand weiterzuleiten, sondern auch, um den Gedankenaustausch untereinander zu pflegen und wertvolle persönliche Kontakte zu knüpfen. Besonders im Focus standen die vom Arbeitskreis Vergütung vorgestellten Zwischenergebnisse.

10. November 2006 - Grundsatzentscheidung des OLG Karlsruhe: Erbrechtsberatung durch Banken verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz

In seinem Urteil vom 09.11.2006 - 4 U 174/05 – formuliert das Oberlandesgericht Karlsruhe drei Kernsätze:

Testamentsgestaltung ist Rechtsberatung
Die inhaltliche Beratung in Fragen der Testamentserrichtung dient der rechtlichen Umsetzung des Willens des Erblassers. Das ist kein wirtschaftlicher Vorgang, sondern Rechtsgestaltung. Jemand, der solche Dienstleistungen in Anspruch nimmt, sucht den Dienstleister nicht wegen der Frage auf, wem er was zuwenden will, sondern vielmehr wegen dessen rechtlichen Sachverstands. Angesichts der Kompliziertheit der gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht und der Vielfalt testamentarischer Gestaltungsmöglichkeiten werden hohe Anforderungen an die juristische Qualifikation des Dienstleisters gestellt.

Erbrechtsberatung ist weder Bankgeschäft, noch
Testamentsvollstreckung

Die erbrechtliche Beratung und die Errichtung und Überarbeitung von Testamentsentwürfen haben nichts mit Bankgeschäften zu tun. Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie erlaubterweise Testamentsvollstreckungen anbietet. Um die Testamentsvollstreckung sachgerecht durchzuführen, bedarf es keiner Beteiligung des Testamentsvollstreckers an der Errichtung des Testaments.

Die Bank verfolgt kein unabhängiges, sondern ein eigenes Interesse
Während ein selbständiger Rechtsanwalt den Mandanten unabhängig berät, verfolgt der Angestellte einer Bank deren Interessen, z.B. bei einer erbrechtlichen Beratung dahingehend, dass die Bank zur Testamentsvollstreckerin ernannt werden will.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

09. November 2006 - Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2007 und neues Umwandlungsteuerrecht

In seiner heutigen Sitzung hat der Deutsche Bundestag sowohl das Jahressteuergesetz 2007, als auch die europäisierte Fassung des Umwandlungsrechtes (SEStEG) beschlossen. Gegenüber den Entwürfen des Bundesfinanzministeriums erfolgten einige Änderungen.

Die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten oder Kunden wurde von vorgesehenen 45 Prozent auf 30 Prozent reduziert festgesetzt. Steuerschulden eines Schuldners nach Eröffnung der Insolvenz werden auch in Zukunft als Masseverbindlichkeiten gelten, der Fiskus also insoweit nicht privilegiert. Die Steuervorteile der Rürup-Rente stehen ab 2007 auch Selbstständigen zu. Die Erteilung von verbindliche Auskünften des Finanzamtes wird in Zukunft kostenpflichtig.

Das Umwandlungsteuerrecht wird den europarechtlichen Vorschriften entsprechend ausgestaltet. Die Europäische Gesellschaft (SE) wird in das deutsche Steuerrecht übernommen, staatenübergreifende Fusionen und Übernahmen werden neu geregelt. Die Verlustnutzung bei Fusionen wird begrenzt: Es gehen bei einer Übernahme die Verluste der übernommenen Gesellschaft generell nicht auf den Übernehmer über. Nur Verluste aus der Übernahme selbst sollen geltend gemacht werden können. Gewinn- und Betriebsvermögensverlagerungen ins Ausland soll durch die Pflicht zur sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven bei Verlagerung von Maschinen ins Ausland entgegen gewirkt werden.

09. November 2006 - Der Testamentsvollstrecker als Vollzugsgehilfe der Stiftung

Unter diesem Motto referierte AGT-Vorstand Eberhard Rott vor zahlreichen Teilnehmern der Deutschen StiftungsAkademie im Haus der Stiftungen in Berlin. Die Erschließung dieses erbrechtlichen Gestaltungsmittels zum Nutzen der Stiftung wurde ebenso aufgezeigt, wie die praktischen Abwicklungsfragen. Der Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) erweist sich damit als die ideale Ergänzung zum Zertifizierten Stiftungsmanager (DSA), der ab Frühjahr 2007 angeboten wird.

Informationen zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) finden sie hier.

Informationen zum Zertifizierten Stiftungsmanager (DSA) finden sie hier.

08. November 2006 - Sachverständigenrat legt neues Jahresgutachten vor

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung legt sein 43. Jahresgutachten vor. Die Wissenschaftler rechnen für das Jahr 2007 nicht mit einem Einbruch der Konjunktur, auch wenn sie davon ausgehen, dass die Anhebung der Regelsätze von Umsatzsteuer und Versicherungsteuer um jeweils drei Prozentpunkte und der Abbau weiterer Steuervergünstigungen deutlich restriktive Impulse bewirken wird. Kritisiert wird, dass die Anstrengungen auf wichtigen
Politikfeldern im Dickicht widerstreitender Interessen stecken blieben.

Zum Gutachten gelangen Sie hier.

26. Oktober 2006 - Steuernachteile für Familienfirmen?

Das nunmehr im Entwurf vorgelegte "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Sesteg) sieht vor, das Umwandlungssteuergesetz zu "europäisieren“ und will damit eigentlich Steuerhemmnisse für die grenzüberschreitende Umstrukturierung von Unternehmen beseitigen. Doch international tätigen Familienunternehmen droht Gefahr. Die Vorschriften sollen bei Personengesellschaftskonzernen nur anwendbar sein, wenn die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger Gesellschafter oder natürliche Personen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

25. Oktober 2006 - Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Mit dem Gesetzentwurf sollen die schon lange in der Diskussion befindlichen steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolge verbessert werden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll bereits mit Wirkung für Fälle ab dem 01.01.2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden, wenn der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über diesen Zeitraum fortgeführt wird. Die Betriebsfortführung soll dabei – in Anlehnung an Regelungen im Umwandlungssteuerrecht - nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro soll zugleich sichergestellt werden, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird. Die Regelung soll auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EUMitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes gelten.

Zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge gelangen Sie hier.

Zum Hintergrundpapier des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der Erbschaftsteuer gelangen Sie hier.

18. Oktober 2006 - Testamentsvollstreckung durch Banken und Vermögensverwalter

Aufgrund des großen Erfolges wurde die Seminarveranstaltung der EUROFORUM Deutschland GmbH in diesem Jahr schon zum dritten Mal durchgeführt, wiederum unter maßgeblicher Beteiligung von Mitgliedern der AGT. Die Teilnehmer hoben insbesondere die Praxisnähe der Referenten und die Qualität der Unterlagen lobend hervor und bewerteten die Veranstaltung mit „sehr gut“.

Eine vierte Veranstaltung findet am 27./28.11.2006 in Frankfurt statt. Zu den Anmeldeunterlagen gelangen Sie hier.

25. September 2006 - Testamentsvollstreckung durch Banken

In Ihrem Aufsatz in der Zeitschrift Wertpapiermitteilungen (WM – Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht) 2006, 1561 – 1567) beleuchten Prof. Dr. Wolfgang Grunsky und Rechtsanwalt Dr. Wolfram Theiss die wichtigsten Probleme Dauertestamentsvollstreckung durch Banken. Dabei wird auch auf bislang eher selten diskutierte, aber in der Praxis bedeutsame Fragestellungen eingegangen. Was geschieht mit der Testamentsvollstreckung bei der Fusion der Bank? Muss der Vorstand der Bank persönlich die im Einzelfall vom Testamentsvollstrecker geschuldete eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des vom Testamentsvollstecker erstellten Nachlassverzeichnisses abgeben oder darf er diese Aufgabe delegieren? Ausdrücklich warnen die Autoren die Banken vor der teilweise gehandhabten Praxis, mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten einen „Testamentsvollstreckervertrag“ abzuschließen. Zu groß ist die Gefahr der Formnichtigkeit, zu unüberschaubar die Folgen für die gesamte letztwillige Verfügung. Wie wird das Nachlassgericht den Erblasserwillen interpretieren? Wird es möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass der Erblasser für den Fall, dass er die Nichtigkeit des Testamentsvollstreckervertrages gekannt hätte, gar keine Testamentsvollstreckung angeordnet hätte? Ein solcher Richterspruch würde die gesamten vorangegangenen Bemühungen um eine geordnete Nachfolgeregelung zunichte machen. Viele Gerichtsentscheidungen aus dem erbrechtlichen Bereich zeigen immer wieder, dass solche Entscheidungen in der forensischen Praxis an der Tagesordnung sind.
Grunsky und Theiss sprechen zwar vorrangig die Zielgruppe der Banken an. Viele der angesprochenen Problemkreise stellen sich aber auch für andere Berufsgruppen, so dass die Ausführungen jedem geschäftsmäßigen Testamentsvollstrecker empfohlen werden können.

15. September 2006 - Die AGT zertifiziert die ersten Testamentsvollstrecker

Bereits ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Zertifizierungsrichtlinien konnten die ersten Anträge auf Erteilung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch den Vorstand der AGT positiv beschieden werden. Diese erfreulich schnelle Resonanz macht deutlich, dass der von der AGT aufgezeigte Weg zur Testamentsvollstreckung mit Qualitätsnachweis für geschäftsmäßige Testamentsvollstrecker ebenso zukunftsweisend ist, wie für qualitätsorientierte Verbraucher.

Den Zertifizierungsantrag erhalten Sie hier.

02. September 2006 - Der Testamentsvollstrecker als Vollzugsgehilfe der Stiftung

Zu diesem und anderen Themen wird der Vorsitzende der AGT, Herr Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, auf Einladung der Deutschen Stiftungsakademie am 09. November 2006 in Berlin referieren. Mitglieder der AGT erhalten einen Beitragsnachlass in Höhe von 100,00 EUR!.

Die Anmeldeunterlagen erhalten Sie hier.

24. August 2006 - Sitzung des Arbeitskreises Stiftungen (AK-S) der AGT zum Thema § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Als ausgesprochen gut besucht erwies sich die Veranstaltung des AK-S unter der gewohnt sachkundigen und souveränen Leitung des AK-S Vorsitzenden Dr. K. Jan. Schiffer. Gastgeber war die Deutsche Krebshilfe in Bonn. Die Referate des Geschäftsführers Bernd Schmitz, von Herrn Dipl. Kfm. Winfried Schüller und Herrn Rechtsanwalt Martin Friedrich beleuchteten die Themen Spendengewinnung und Erbschaft-/ Schenkungsteuerbefreiung bei Weitergabe von geerbten oder geschenktem Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung.

In der Nachbetrachtung der vierstündigen Veranstaltung wurden der Erlass des FM NRW vom 28.01.1991 (S 3730 - 18 V A 2) und die hierzu bekannt gewordenen Auffassung der Finanzverwaltung (BayLandesamt für Stuern v. 19.06.2006 - S 2223 - 15 St32/St33) diskutiert. Kritisch beleutchtet wurde die in Einzelfällen bekannt gewordene Praxis der OFD Düsseldorf, für die Gründung einer treuhänderischen Stiftung ein Mindeskapital von 25 TEUR zu verlangen. Heftige Kritik musste sich das vom Wissenschaftlichen Beirat beim BMF vorgelegte Gutachten "Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand" gefallen lassen.

Die Beiträge der Referenten stehen den Mitgliedern der AGT demnächst an dieser Stelle zum download zur Verfügung.

22. August 2006 - Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Die Eckpunkte des lang diskutierten Gesetzentwurfs - die AGT beteiligte sich im Anhörungsverfahren lauten im Einzelnen:

Keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft.

Geltung nur für den außergerichtlichen Bereich.

Nur für Fälle „echter“ Rechtsanwendung unterliegen dem Anwaltsvorbehalt, nicht mehr Fälle wie z.B. die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe durch einen Mieterverein, die Geltendmachung einfacher Ansprüche durch eine Kfz-Werkstatt , die Kündigung eines Energielieferungsvertrages durch den neuen Versorger.

Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen zu einer anderen beruflichen Tätigkeit.
Hierunter fallen z. B. die Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken, die Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler. Dabei darf allerdings die Rechtsdienstleistung nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören.

Als stets zulässige Nebenleistung wird – ungeachtet vielfältiger Kritik auch von Seiten der AGT - die Testamentsvollstreckung ohne jedweden Qualifikations- und Versicherungsnachweis zugelassen.

Neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten.

Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Rechtsanwälte.
Unternehmensjuristen dürfen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Eine Bank wird daherauch in Zukunft umfassende Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen dürfen.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen.
Die unentgeltliche Rechtsdienstleistung ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Dabei wird der Begriff der Unentgeltlichkeit enger gezogen, als im BGB. Die von einer Bank für einen Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung wird daher auch in Zukunft nicht unentgeltlich sein, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäftsfeld der Bank steht.

Möglichkeit für Vereine zur rechtlichen Beratung ihrer Mitglieder.
Die Rechtsdienstleistung darf allerdings nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein.

Reglementierung des Forderungsinkassos.

Zulässigkeit von anwaltlichen Verrechnungsstellen.

Vertretung in gerichtlichen Verfahren.
Der Anwaltszwang vor Gericht bleibt grundsätzlich unangetastet, weil die Vertretung vor Gericht besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. In allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, wird neben der Vertretung durch Rechtsanwälte eine Vertretung möglich durch Beschäftigte oder unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,
unentgeltlich tätige Volljuristen oder unentgeltlich tätige Streitgenossen.

Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bleiben vertretungsbefugt vor den Finanzgerichten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhalten die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften die Befugnis zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

21. August 2006 - Rechtsrat vom Bestatter

Mit diesem provokanten Titel beschreibt das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ sehr eindrücklich die Auswirkungen des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes. Anhand des Beispieles eines immerhin von einem Steuerberater konzipierten Gesellschaftsvertrages, der ein Standardformular aus dem Internet an benutzte, zeigt der Spiegel die Risiken unqualifizierter Rechtsauskünfte auf. Der den Rechtsrat suchende Laie könne gerade nicht beurteilen, ob man ihn kundig und seriös berät.

16. August 2006 - BGH: Unvereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung einer Bank mit dem Anwaltsberuf

Juristen, die Rechtsberatung von Bankkunden auf dem Gebiet der Vermögensnachfolge (Private Banking) durchführen, können wegen der Gefahr einer Interessenkollision nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

In seinem soeben im Anwaltsblatt 2006, 581, 583 veröffentlichten Beschluss vom 15.05.2006 trifft der Bundesgerichtshof eine weitreichende Entscheidung, die für viele Bankjuristen, aber auch den Verbraucher weitreichende Bedeutung haben wird.

Der Fall:
Der Antragsteller verfügt über die 1. und 2. juristische Staatsprüfung. Anschließend trat er in die Dienste einer Bank und ist dort im Bereich Estate Planning als Betreuer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement beschäftigt. Sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde zurückgewiesen.

Aus der Begründung des BGH:
Die Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, § 7 Nr. 8 BRAO.
Rechtsberatung von Bankkunden auf dem Gebiet der Vermögensnachfolge lasse sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Private Banking zu gewinnen, nicht trennen. Auch bei günstiger Einzelfallprognose des Antragstellers sei deshalb zu prüfen, ob nicht die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete (abstrakte) Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwaltes wecken müsse. Solche Zweifel bejahte der BGH, weil die Verflochtenheit der Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der Bank objektiv die Gefahr nahe lege, dass beispielsweise Anlagen- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfohlen werden oder dass Kundenbetreuer, mit denen eine Zusammenarbeit bestehe, auf solche Mandanten aufmerksam gemacht würden. Darüber hinaus vermittele die Zulassung zur Anwaltschaft gegenüber dem Bankkunden den (irrigen) Eindruck, die von der Bank angebotene Rechtsberatung würde unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet.

Einordnung der Entscheidung:
Der BGH stärkt die Stellung der Anwaltschaft als unabhängigem Interessenwahrer der rechtssuchenden Bevölkerung in einem rechtlich und wirtschaftlich zunehmend schwieriger zu durchschauenden Lebensumfeld. Damit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Urt. v. 28.10.2005, BRAK-Mitt. 2006,42), das einer Bank die konkrete Testamentsgestaltung für ihre Kunden untersagte. In diesem Urteil wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei erbrechtlichen Gestaltungen um eine sehr schwierige und komplexe Materie handele, die eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffne und daher vor der Fertigung letztwilliger Verfügungen die besonders sorgfältige Ermittlung des Erblasserwillens erfordere. Dies könne aber nur mittels persönlicher Beratung durch sachkundige Personen (Rechtsanwälte, Notare), geleistet.

03. August 2006 - Bundesrechnungshof: Steuergerechtigkeit nicht mehr gewährleistet

In einem soeben vorgestellten Gutachten kommt der Bundesrechnungshof zu dem Schluss, dass der gesetzmäßige und gleichmäßige Vollzug der Steuergesetze für nicht mehr gewährleistet sei.

Weitere Informationen erhalten Mitglieder der AGT hier.

02. August 2006 - Erste Studie zur Erbschaftsteuer in Deutschland vorgelegt

In den Medien finden sich in dieser Woche gehäuft die sich seit Jahren ähnelnden Warnungen vor einer Erbschaftsteuererhöhung und die immer gleichen Empfehlungen zu ihrer Vermeidung. Eine jüngst veröffentlichte Studie zur Erbschaftsteuer in Deutschland gibt nunmehr jedoch erstmals Aufschluss darüber, wie sich das Erbschaftsteueraufkommen überhaupt auf die einzelnen Vermögensgruppen verteilt und inwieweit betrieblich gebundenes Vermögen hieran beteiligt ist. Weiterhin ergeben sich interessante Rückschlüsse für die geplante Gesetzesänderung. Insbesondere stellt sich die bisher geplante Unterscheidung in begünstigtes „produktives“ und nicht begünstigtes „unproduktives“ Betriebsvermögen als unsinnig, weil im Verhältnis zum Aufwand viel zu ertragsschwach dar.

Weitere Hinweise zur Studie erhalten Sie als Mitglied der AGT hier.

31. Juli 2006 - Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen aus dem Steueränderungsgesetz 2007

Im juris-Praxisreport-Steuerrecht 31/2006 äußert Bergkemper, Richter am Bundesfinanzhof, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen aus dem Steueränderungsgesetz 2007 soweit Beschränkungen der Entfernungspauschale für Fernpendler und bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Zu dem Beitrag gelangen Sie hier.

26. Juli 2006 - BFH: Solidaritätszuschlagsgesetz für Veranlagungszeitraum 2002 nicht verfassungswidrig

In seiner erst heute veröffentlichten Entscheidung vom 28.06.2006 (VII B 324/05) hält der BFH das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 nicht für materiell verfassungs¬widrig unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grund¬satz der Verhältnismäßigkeit. Der Soli¬daritätszuschlag stelle eine selbständige Steuer dar, die zu einer Tariferhöhung der Einkommen und Körperschaftsteuern führt. Die dadurch ent¬stehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens sei nicht so schwer¬wiegend ist, als dass darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte.

Die Entscheidung ist explizit nur zum Streitjahr 2002 ergangen. Es kann allerdings nicht verkannt werden, dass ihr Indizwirkung für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume zukommt.

03. Juli 2006 - Die Testamentsvollstreckung als erlaubnisfreie Tätigkeit nach Rechtsberatungsgesetz und Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG-E)

In seinem Aufsatz in der Zeitschrift Erbrecht 2/2006 (S. 49 ff.) kritisiert Knauss die unterbliebene Differenzierung in der Rechtsprechung des BGH vom 11.11.2004 sowie des Entwurfes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG-E) zwischen Verwaltungstestamentsvollstreckung einerseits und Abwicklungsvollstreckung andererseits. Das Ergebnis seiner Untersuchung lautet: Der Gesetzgeber möge die von ihm im Referentenentwurf selbst aufgestellte Abgrenzung nach der juristischen Qualität der Dienstleistung ernst nehmen und die Testamentsvollstreckung nicht zur stets erlaubnisfreien Nebentätigkeit erklären. Knauss unterstützt damit die Forderungen der AGT aus den Stellungnahmen vom 06.09.2004 und 17.11.2004.

21. Juni 2006 - Bundesfinanzministerium bestätigt die geplante Entlastung bei der Erbschaftsteuer

Im Rahmen der Beratungen über eine wachstumsorientierte Veränderung des deutschen Unternehmenssteuerrechts bestätigt der Bundesminister ausdrücklich die geplanten Entlastungen bei der Erbschaftsteuer. Als noch nicht abschließend gelöst wird allerdings die Frage einer verfassungskonformen Umsetzung angesehen. Abzuwarten bleibt, ob die Erbschaftsteuerentlastung im Unternehmensbereich nicht mit einer Mehrbelastung im Bereich der privaten Vermögen kompensiert werden wird. Angestrebt ist die Neuregelung zum 01.01.2008.

Zur Pressemitteilung Nr. 76/2006 des BMF gelangen Sie hier.

14. Juni 2006 - Verstößt unterschiedl. Bewertung in- u. ausländischen Betriebsvermögens bei d. Erbschaftsteuer gg. Kapitalverkehrsfreiheit?

Bundesfinanzhof richtet Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer.

Der BFH will die Frage klären lassen, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Betriebsvermögen mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches Betriebsvermögen.

Zur Vorlagebeschluss des BFH gelangen Sie hier.

Erfolgreicher Start des ersten von der AGT anerkannten Lehrgangs zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern

Überwiegend Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe unterziehen sich dem umfangreichen Unterrichtsprogramm mit Leistungskontrollen.

Das aktuelle Ausbildungsprogramm und die Anmeldungsunterlagen finden Sie hier.

02. Juni 2006 - Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Steueränderungsgesetz 2006

Der Bund der Steuerzahler, der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter, die Bundessteuerberaterkammer sowie zahlreiche Politiker beanstanden insbesondere die Ausnahme der Gewinneinkünfte aus der Reichensteuer, die unterschiedliche Behandlung der Fahrtkosten zur Arbeit sowie die Nichtanerkennung der Arbeitszimmer.

Zur Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer gelangen Sie hier.

31. Mai 2006 - EU legt neuen Bericht über Steuern in den Mitgliedsländern für den Betrachtungszeitraum von 1995 bis 2004 vor

Im Vergleich zur übrigen Welt ist das Abgabenniveau in der EU nach wie vor hoch. Die Abgabenquote liegt um rund 14 Prozentpunkte höher als in den USA und Japan. Die Abgabenbelastung in den einzelnen Mitgliedstaaten ist allerdings äußerst unterschiedlich. Sie reichte im Jahr 2004 von 28,4% in Litauen bis hin zu 50,5% in Schweden.

Den Bericht und weitere Informationen finden Sie hier.

29. Mai 2006 - BJM legt Referentenentwurf des MoMiG den Bundesressorts zur Stellungnahme vor

Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme vor.

Der seit längerem erwartete Entwurf soll die "Rechtsform des deutschen Mittelstandes" grundlegend modernisieren und konkurrenzfähiger gegenüber anderen europäischen Gesellschaftsformen machen.

Weitere Einzelheiten einschließlich des geplanten Inkrafttretens erfahren Sie hier.

25. April 2006 - BMWi legt Entwurf des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse vor

Der Entwurf soll besonders die mittelständische Wirtschaft entlasten. So sollen beispielsweise etwa 150.000 Unternehmen durch die Anhebung der Pflichtgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro im Bereich der Buchführungspflichten entlastet werden. Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten soll auf Unternehmen beschränkt werden, die mindestens zehn mit der Personendatenverarbeitung betraute Mitarbeiter beschäftigen. Auch den sog. Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern) soll es gestattet werden, wahlweise externe Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Die Anhebung der sog. Ist-Besteuerungsgrenze im Umsatzsteuerrecht soll umsatzschwächeren Unternehmen Liquiditätsvorteile verschaffen. Auch die bereits lange diskutierte Reform des GmbH-Gesetzes soll verwirklicht werden.

Einzelheiten zum Gesetzesentwurf finden Sie hier.

07. April 2006

Bundesrat stimmt den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesvorlagen „zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ und „zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ in unveränderter Form zu.

Wie die AGT bereits berichtete, soll das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz bessere Abschreibungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Weiterhin enthält es die viel diskutierte steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten berufstätiger Eltern sowie die Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen.

Zur Drucksache 198/06 (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung gelangen Sie hier, zur Drucksache 199/06 (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen) gelangen Sie hier.

05. April 2006

Bundeskabinett beschließt Reform des Unterhaltsrechts

Der Ende Mai 2005 vorgestellte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (die AGT berichtete) wurde nach Beteiligung der Länder und Verbände überarbeitet. Unter anderem soll die Berechnung des Kindesunterhalts deutlicher, transparenter und leichter verständlich werden. Kinder sollen zudem den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern erhalten. Erst im zweiten Rang stehen Väter und Mütter, die Kinder betreuen - und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus wird die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt. Angesichts der hohen Scheidungsquote sollen Geschiedene eine zweite Chance zur Gründung und Finanzierung einer Familie erhalten. Da sich die erbrechtliche Stellung bei den sog. Patchwork-Familien nicht ändert, wird nach Auffassung der AGT die Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel einer optimalen Nachfolgeplanung in ihrer Bedeutung noch zusätzlich gestärkt.

Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.04.2006 gelangen Sie hier.

03. April 2006

Sachverständigenrat legt Gutachten zur Unternehmenssteuerreform vor.

Mit seinem "Reform der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung durch die Duale Einkommensteuer" betitelten Gutachten legte der Sachverständigenrat der Politik eine fundierte Ausgangsbasis für die die geplante Unternehmenssteuerreform vor.

Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 03.04.2006 gelangen Sie hier.

30./31. März 2006

Testamentsvollstreckung durch Banken und Vermögensverwalter

Die Erschließung eines neuen und lukrativen Geschäftsfeldes für Banken und Vermögensverwalter, aber auch die damit verbundenen Haftungsrisiken standen im Mittelpunkt des zweitägigen EUROFORUM-Seminars in Wiesbaden. Eine Wiederholung des Seminars ist für den 15. und 16. Mai 2006 in München geplant.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

29. März 2006

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Steuerberater (BVStB) fordern die gesetzliche Festschreibung der Fortbildungspflicht für Steuerberater,

wie sie für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und andere Freie Berufe schon seit Jahren gilt. Damit bietet sich der Zertifizierte Testamentsvollstrecher (AGT) in besonderem Maße für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe an.

Zur Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer gelangen Sie hier.

28. März 2006

Tagung des Arbeitskreises Stiftungen der AGT

23. März 2006

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium für Finanzen mit Datum vom 14.03.2006 die ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung neu geregelt. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11.01.1993.

Den Text des BMF-Schreibens vom 14.03.2006 finden Sie hier.

16. März 2006

BVerfG lehnt Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer ab

In seinem Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BVR 2191/99 - erklärt das Bundesverfassunggericht, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. Beschluss vom 22.06.1995, BVerfGE 93, 121), wonach die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern nicht mehr als 50% betragen dürfe, seinerzeit nur für die Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer ausgesprochen wurde, die neben der Einkommensteuer erhoben wurde. Damit sei keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit anderen Steuern ausgesprochen worden, insbesondere nicht für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, hohe Einkommen auch hoch zu besteuern. Die Grenze sei erst dort zu ziehen, wo sich die Besteuerung im Regelfall so auswirke, dass der wirtschaftliche Erfolg nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2006 gelangen Sie hier.

14. März 2006

Europäische Kommission will Unternehmensnachfolge erleichtern

In den kommenden zehn Jahren steht für etwa ein Drittel aller kleinen und mittelständischen Unternehmen einer Nachfolgeregelung an. Betroffen sind in der Europäischen Union rund 690 000 Firmen mit 2,8 Millionen Arbeitsplätzen. Mit einem Aktionpogramm will die EU-Kommission will die Übergabe von kleinen und mittelständischen Unternehmen an einen Nachfolger erleichtern. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre steuerlichen Rahmenbedingungen so gestalten, dass eine Unternehmensnachfolge erleichtert wird.

10. März 2006

AGT beschließt Richtlinien für die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 11.11.2004 (I ZR 213/01 sowie I ZR 182/02) stellen klar, dass die Übernahme von Testamentsvollstreckungen nach geltendem Recht nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft ist. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Rechtsfragen zu klären, muss der Testamentsvollstrecker Rechtsrat einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass – zusätzlich zum Testamentsvollstreckerhonorar – belastet.

Nach den bisher vorliegenden Entwürfen zum Rechtsdienstleistungsgesetz soll sich an dieser Rechtslage nichts ändern. Der Gesetzgeber will im Gegenteil die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann ausdrücklich ermöglichen und es dem freien Wettbewerb überlassen, ungeeignete Testamentsvollstrecker auszusondern.

Die AGT hat diesen Ansatz in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium als verbraucherfeindlich angeprangert. Es liegt in der Natur der Sache bedingt, dass derjenige, der eine Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung anordnet, nicht mehr in der Lage sein wird, die Qualität der über seine Vermögenswerte durchgeführten Testamentsvollstreckung zu beurteilen. Damit der Testierende in Zukunft nicht schutzlos unkontrollierbaren Selbstanpreisungen der verschiedensten Anbietern von Testamentsvollstreckerungen ausgeliefert ist, hat die AGT Richtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt. Von der AGT geprüfte renommierte Fortbildungsinstitute werden die Zertifizierungslehrgänge durchführen. Die AGT wird die ständige Fortbildung der zertifizierten Testamentsvollstrecker überwachen. Eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung und hinreichende Berufserfahrung werden selbstverständliche Voraussetzung für die Zertifizierung eines Testamentsvollstreckers sein. Geplant ist die Führung eines Registers der zertifizierten Testamentsvollstrecker.

Zu den Zertifizierungsrichtlinien gelangen Sie hier.

09. März 2006

Bundesverfassungsgericht nimmt erneut Stellung zum Rechtsberatungsgesetz

Einem pensionierten Richter war durch die Vorinstanzen die Zulassung zum Wahlverteidiger wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz versagt worden. Das Bundesverfassungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass eine zwar geschäftsmäßig betriebene, im übrigen aber unentgeltliche Rechtsberatung nicht zwingend gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen muss. Das Rechtsberatungsgesetz sei einem Alterungsprozess unterworfen und müsse verfassungskonform nach heutigem Verständnis ausgelegt werden. Ausdrücklich - und zum wiederholten Male - bestätigt hat das Bundesverfassungsgericht den gesetzgeberischen Gedanken des Schutzes der Verbraucher vor unqualifizierten und nicht hinreichend vertrauenswürdigen Beratern. Die AGT sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Forderung, geschäftsmäßige Testamentsvollsteckdung auch im neuen Rechtsdienstleistungsgesetz nicht ohne Sachkundenachweis zuzulassen, ebenso bestätigt, wie in ihren Bestrebungen um die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern.
Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2006 gelangen Sie hier.

22. Februar 2006

BMJ plant umfassende Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechtes

Nach den Vorstellungen des BMJ sollen sowohl das Verfahren in Familiensachen wie auch die freiwillige Gerichtsbarkeit umfassend novelliert werden. Weitere Kernpunkte des Vorhabens sind die Erleichterung der einverständlichen Scheidung bei kinderloser Ehe,
eine Beschleunigung der Verfahren über das Umgangs- und das Sorgerecht, die Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder durch einen Verfahrensbeistand, eine effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen, sowie die
Zuständigkeit eines „Großen Familiengerichts“, insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

Zur Pressemitteilung des BMJ vom 15.02.2006 gelangen Sie hier. Die kritische Würdigung durch den Deutschen Anwaltverein finden Sie hier.

21. Februar 2006

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Konsequenzen des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes

Zum 01. Januar 2005 wurde bekanntlicherweise durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft an das Eherecht angepasst, insbesondere im Erbrecht und im Güterrecht. Die Änderungen wirken sich auch auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen zwischen den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. In seiner nunmehr veröffentlichten Verfügung nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern ausführlich zu den Konsequenzen Stellung. Den Wortlaut der Verwaltungsanweisung finden Sie hier.

10. Februar 2006

Bundesrat berät über den Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung berichtete die AGT bereits unter dem 30.12.2005. Die Stellungnahme des Finanz- sowie des Wirtschaftsausschusses vom 27.01.2006, die als Empfehlung für den Bundesrat vorgesehen ist, finden Sie hier.

16. Januar 2006

Europäische Kommission fordert Änderung der deutschen Steuervorschriften über den Ort der Besteuerung der Dienstleistung von Testamentsvollstreckern

Entgegen der Auffassung der deutschen Steuerbehörden verfolgen nach der Meinung der Europäischen Kommission die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und eines Rechtsanwaltes einen vergleichbaren Zweck, nämlich die Vertretung der Interessen einer (verstorbenen) Person. Sie sind daher auch steuerlich vergleichbar zu behandeln. Bislang geht der deutsche Fiskus bei Testamentsvollstreckungen mit europäischem Bezug davon aus, dass insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als Testamentsvollstrecker immer am Ort ihrer Niederlassung zu besteuern sind, ungeachtet der Regelung nach Art. 9 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EEC), wonach eine Ausnahme u. a. bei Dienstleistungen zu machen ist, die denen der Rechtsanwälte ähnlich sind.

Weil die Auffassung des deutschen Fiskus im Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung führen kann, wurde duch die Kommission nun die zweite Stufe im Verstoßverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages eingeleitet.


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