AGT-Zertifizierungslehrgang – durchgeführt von renommierten Partnern
Die Zertifizierungslehrgänge zum „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)“ werden ausschließlich von der AGT geprüften Fortbildungsinstituten angeboten. Seit 2006 ist Fachseminare von Fürstenberg offizieller und anerkannter Lehrgangsanbieter.
Lehrgangsaufbau (38 Zeitstunden):
- AGT 1: Allgemeines Erbrecht
(verzichtbar für Volljuristen) - AGT 2: Testamentsvollstreckung I („Basics“)
(verzichtbar für Fachanwälte im Erbrecht) - AGT 3: Testamentsvollstreckung II („Specials“)
- Nach jeder Einheit: kompakte Wiederholung sowie je eine Klausur von jeweils 90 Minuten.
!Fachanwälte für Erbrecht können mit dem Besuch der Kurseinheit AGT 3 bereits ihre komplette jährliche Pflichtfortbildung nach § 15 FAO nachweisen!
Für die Zertifizierung zum „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist praktische Erfahrung unerlässlich.
Diese kann wie folgt nachgewiesen werden:
(1) Der Nachweis der praktischen Fertigkeiten kann erbracht werden durch eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende und seit mindestens zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit als
- Rechtsanwalt,
- Richter,
- Notar,
- sonstiger Berufsträger mit zwei juristischen Staatsexamen,
- Wirtschaftsprüfer,
- Steuerberater,
- vereidigter Buchprüfer oder
- Rechtspfleger, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Nachlassangelegenheiten.
(2) Alternativ kann der Nachweis durch die eigenverantwortliche Durchführung von mindestens drei Testamentsvollstreckungen erbracht werden.
(3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist der AGT durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Anforderungen an die VSH:
(1) Der Antragsteller hat den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die das Risiko von Pflichtverletzungen im Rahmen von Testamentsvollstreckungen abdeckt. Diese Versicherung ist während des gesamten Zertifizierungszeitraums ununterbrochen aufrechtzuerhalten.
(2) Der Nachweis kann auch durch eine bestehende berufsständische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbracht werden, sofern darin das Risiko der Testamentsvollstreckung ausdrücklich eingeschlossen ist.
(3) Die Versicherungssumme muss mindestens 100.000 Euro pro Testamentsvollstreckung betragen. Bei absehbarer Unterdeckung ist eine entsprechende Anpassung durch eine objektbezogene Zusatzversicherung vorzunehmen.
Fortbildungsverpflichtung zur Erhaltung der Sachkunde, insbesondere vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen.
(1) Der Antragsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Testamentsvollstreckers. Innerhalb des Verleihungszeitraumes von drei Jahren sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen nachzuweisen.
(2) Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind die „Hinweise zur Pflichtfortbildung für Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT)“ sowie die „Anerkennungsordnung der AGT“ in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die AGT erkennt Online-Fortbildungsveranstaltungen an, sofern deren Veranstalter bei ihrer Durchführung die Vorgaben der „Anerkennungsordnung der AGT“ erfüllt hat.
(3) Der Fortbildungsnachweis kann ferner durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragstätigkeit auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn sie dem Niveau der in den Fachlehrgängen vermittelten Kenntnisse entsprechen.
(4) Der Nachweis über die erbrachte Fortbildung ist gemeinsam mit dem Versicherungsnachweis gem. Ziffer 4 unaufgefordert und fristgerecht vor Ablauf des dreijährigen Zertifizierungszeitraums dem Antrag auf Rezertifizierung beizufügen. Rezertifizierungsanträge ohne hinreichenden Fortbildungsnachweis werden nicht bearbeitet.