FAQ

Häufig gestellte Fragen rund um den Testamentsvollstrecker

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist durch den Erblasser (im Testament) oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das Nachlassgericht zur Durchführung der Testamentsvollstreckung ernannte Person.

Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?
  • Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
  • Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
  • Er führt die Auseinandersetzung zwischen den Erben durch und verteilt den Nachlass an die Erben.
  • Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige, behinderte oder überschuldete Erben.
Welche Anforderungen bestehen an die Person des Testamentsvollstreckers?

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.

Der Testamentsvollstrecker sollte

  • über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
  • fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeizuführen,
  • ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
  • sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.
Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?

Laut Gesetzgeber ist die Übernahme einer Testamentsvollstreckung nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft.  Nach der Rechtsprechung erfordert sie weder Ausbildung noch Erfahrung. [s. dazu BGH-Urteil I ZR 213/01]

Theoretisch kann jedermann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss lediglich volljährig sein. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird laut Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten.

Mögliche Fehler und Versäumnisse sind vorprogrammiert und gehen dann auf Kosten des Nachlasses.

Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) e.V. hat daher am 10.03.2006 Zertifizierungsrichtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt.
Nur wer

  • eine fundierte Ausbildung vorweist,
  • eine bestimmte juristische Qualifikation erfüllt,
  • sich regelmäßig fortbildet (Rezertifizierung),
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält
  • und diese Voraussetzungen der AGT gegenüber regelmäßig (alle drei Jahre) nachweist, darf sich zertifizierter* Testamentsvollstrecker (AGT) nennen.

In der von der AGT geführten Testamentsvollstreckerliste werden bereits über 1000 zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) im Internet mit Nennung ihrer Qualifikation und ihren Kontaktdaten veröffentlicht. Die Testamentsvollstreckerliste ermöglicht so eine individuelle Suche im Internet.

Dem Verständnis der AGT als berufsständischer Organisation aller an einer qualifizierten Testamentsvollstreckung interessierten Kreise entsprechend werden in der Testamentsvollstreckerliste darüber hinaus auch die von anderen Organisationen qualifizierten Testamentsvollstrecker nachgewiesen, sofern diese Organisationen die von der AGT aufgestellten Mindeststandards unterstützen. Dies sind nach dem gegenwärtigen Stand neben den von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckern die vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) in eigener Verantwortung ausgezeichneten Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung.

Finden Sie hier den Testamentsvollstrecker Ihres Vertrauens.

*s. dazu unter ‚Zertifizierung‘ die Entscheidung des BGH  [I ZR 113/10] vom 09.06.2011 zu den Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung im Rechtsverkehr.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker benannt?

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Welche Stellung hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, wofür er letztlich auch gegenüber den am Nachlass Berechtigten haftet. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Der Testamentsvollstrecker sollte daher immer über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen.

Wie erfolgt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker kann eine 'angemessene' Vergütung verlangen (eine gesetzliche Regelung gibt es hier nicht), sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung. So kann Streit etwa mit den Erben vermieden werden.

Ausführliche Informationen zum Thema 'Vergütung' stehen Ihnen hier zur Verfügung.

Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.

Der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) führt eine Vergütungstabelle, auf die im Testament Bezug genommen werden kann.

Im Rahmen des AGT-Vergütungsprojektes veröffentlicht die AGT "Anmerkungen zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung und zugleich Fortschreibung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung des Testamentsvollstreckers durch die AGT". Lesen Sie mehr dazu hier.

Literaturempfehlung:

Fachliteratur für Testamentsvollstrecker finden Sie auf dieser AGT-Webseite: Literaturspiegel

Fragen und Antworten zur Testamentsvollstreckung

Die Zertifizierung von Testamentsvollsteckern durch die AGT

Warum zertifiziert die AGT Testamentsvollstrecker?

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 11.11.04 (I ZR 213/01 sowie I ZR 182/02) stellen klar, dass die Übernahme von Testamentsvollstreckungen nach geltendem Recht nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft ist. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichten könnte, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Rechtsfragen zu klären, muss der unwissende Testamentsvollstrecker Rechtsrat einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass – grundsätzlich zusätzlich zum Testamentsvollstreckerhonorar – belastet.

Mit dem am 01.07.08 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung ausdrücklich aus dem Anwaltsvorbehalt ausgenommen, die Testamentsvollstreckung durch jedermann explizit ermöglicht und es damit dem freien Wettbewerb überlassen, ungeeignete Testamentsvollstrecker auszusondern.
„Der Markt kann aber keine Moral und Werte erschaffen…“, wie Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt es in seiner Rede zum 90. Geburtstag von Bertolt Beitz, der als einer der bemerkenswertesten deutschen Testamentsvollstrecker gilt, formuliert hat (Die Zeit 14/2003).
Damit der Testierende nicht schutzlos unkontrollierbaren Selbstanpreisungen der verschiedensten Anbieter von Testamentsvollstreckungen ausgeliefert ist, hat die AGT e.V. am 10.03.06 Richtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern verfasst und veröffentlicht (AGT-Zertifizierungsrichtlinien).

Die AGT weist aktuell mehr als 1000 von ihr zertifizierte Testamentsvollstrecker in einer im Internet veröffentlichten Liste, der AGT-Testamentsvollstreckerliste nach. Diese Testamentsvollstrecker haben sich einem den Zertifizierungsrichtlinien entsprechenden Prüfungsverfahren unterworfen und erfüllen somit die Qualifizierungsanforderungen der AGT.

Denn:
Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.

Voraussetzungen für die Zertifizierung durch die AGT

1. Nachweis der theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung gem. §2 der RiLi.

Nur von der AGT geprüfte renommierte Fortbildungsinstitute führen die Zertifizierungslehrgänge durch. Seit 2006 anerkannter Lehrgangsanbieter ist Fachseminare von Fürstenberg.

Der Lehrgang bei Fachseminare von Fürstenberg besteht aus drei aufeinander aufbauende, mehrtägigen Unterrichtseinheiten (insgesamt 38 Zeitstunden):

  • AGT 1: Allgemeines Erbrecht (verzichtbar für Volljuristen)
  • AGT 2: Testamentsvollstreckung I („Basics“) (verzichtbar für Absolventen eines Fachanwaltslehrganges Erbrecht)
  • AGT 3: Testamentsvollstreckung II („Specials“)

Details zu den Seminarinhalten stehen auf der o.g. Webseite von Fachseminare v.F. sowie umfassend Programm (PDF).

Zum Abschluss jeder Unterrichtseinheit findet eine kompakte Wiederholung der Schwerpunkte und anschließend eine Klausur von jeweils 90 Minuten statt.

Der erfolgreiche Abschluss ist Voraussetzung für die Zertifizierung durch die AGT.

!Fachanwälte für Erbrecht können mit dem Besuch der Kurseinheit AGT 3 bereits ihre komplette jährliche Pflichtfortbildung nach § 15 FAO nachweisen!

2. Nachweis der praktischen Fertigkeiten gem. §3 der RiLi.

  • Nachzuweisen ist eine mindestens zwei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder certified estate planner (cep) (s. Zertifizierungsantrag 2018)
  • oder -falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sinddrei bereits erfolgreich durchgeführte Testamentsvollstreckungen.

In dem BGH-Urteil zur Zertifizierungsentscheidung vom 09.06.2011 [I ZR 113/10]  wird zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter“ Testamentsvollstrecker (AGT) im Rechtsverkehr durch einen Rechtsanwalt gefordert, dass er über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Wie diese im Einzelfall beschaffen sein müssen, lässt der Wettbewerbssenat des BGH weitgehend offen. Siehe hierzu die Stellungnahme zu dem Urteil von RA Eberhard Rott, Vorstandsvorsitzender der AGT e.V. (Kommentar RA Rott).

Die AGT hat die Entscheidungsgründe des BGH sorgfältig analysiert. Unter Einbeziehung einer Folgeentscheidung des Wettbewerbssenates des BGH aus dem Jahr 2014 zu der Frage, wann sich ein Rechtsanwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnen darf, für das auch eine Fachanwaltsbezeichnung erlangt werden kann (BGH, Urt. v. 24.07.2014, I ZR 53/13), ergibt sich danach folgendes:
> ohne eine einzige Testamentsvollstreckung kann die Bezeichnung „zertifizierter“ Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr nicht geführt werden,
> grundsätzlich sollten drei Testamentsvollstreckungen oder mindestens eine Testamentsvollstreckung sowie mindestens zwei weitere vergleichbare Tätigkeiten wie Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassabwicklung nachweisbar sein,
> die Fallzahl kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn Schwierigkeit und Aufwand eine abweichende Beurteilung erlauben,
> die Verantwortung für die Führung der Bezeichnung obliegt demjenigen, der sie im Rechtsverkehr führt, selbst (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2014, I ZR 53/13, juris-Rn. 27, zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an einen „Spezialisten“ auf dem Gebiet des Familienrechts)
> wer im Rechtsverkehr die Bezeichnung ohne den Zusatz „zertifiziert“ führt, bspw. in der Form „Testamentsvollstrecker (AGT)“, unterliegt nicht den vom BGH aufgestellten Anforderungen.

3. Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. §4 der RiLi. zur Abdeckung des Risikos von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen.

4. Fortbildungsverpflichtung (Rezertifizierung) gem. §5 der RiLi. zur Erhaltung der Sachkunde, insbesondere vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen.

Ausführliche Informationen zur Zertifizierung durch die AGT lesen Sie hier.

Bitte beachten Sie die Richtlinien der AGT zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungslehrgängen im Online-Verfahren anlässlich der Corona-Krise: Online-RiLi 2022

Schritte zur Zertifizierung
  1. Erhalt des Lehrgangszertifikats zum „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch die Fachseminare von Fürstenberg.
  2. Einreichung des Zertifizierungsantrag  auf Verleihung der Bezeichnung „[Zertifizierter] Testamentsvollstrecker (AGT)“ bei der Geschäftsstelle der AGT, unter Berücksichtigung der im Antrag angefragten Nachweise der theoretischen Kenntnisse (AGT I-AGT III) und praktischen Fertigkeiten (s.o.) sowie der Unterhaltung einer Vermögenshaftpflichtversicherung und der Entrichtung einer Zertifizierungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR.
  3. Prüfung des Antrags gemäß den Zertifizierungsrichtlinien der AGT durch den Vorstand der AGT.
  4. Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ in Form einer Urkunde (Zertifikat) sowie Aufnahme des Zertifizierten in die Testamentsvollstreckerliste der AGT.
  5. Fortdauer der Zertifizierung durch Antragstellung auf Rezertifizierung alle drei Jahre. Mehr dazu hier!

Was bedeutet das Zertifikat der AGT?

Was ist ein Zertifikat?

Mit Zertifikat werden herkömmlicherweise die Ausbildungsabschlüsse von privaten Institutionen bezeichnet, deren Lehrinhalte nicht staatlich reglementiert sind und bei deren Erwerb auch keine amtliche Stelle mitwirkt.

Was prüft die AGT, bevor das Testamentsvollstreckerzertifikat vergeben wird?

Die AGT prüft zunächst die Lehrgangsinhalte des Fortbildungsinstitutes, das einen zur Zertifizierung führenden Ausbildungsgang anbieten will, insbesondere auf Kursinhalt, Qualifikation der Referenten und Einhaltung der Prüfungsbedingungen bei den Klausurarbeiten. Im Rahmen der Antragstellung prüft die AGT sodann jeden einzelnen Antrag daraufhin, ob die Voraussetzungen der AGT-Zertifizierungsrichtlinien im Einzelfall erfüllt sind, zu denen neben dem Ausbildungsnachweis auch hinreichende Erfahrungen in einem der Testamentsvollstreckung zumindest nahestehenden Beruf sowie die Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehört. Anschließend überprüft die AGT die ständige Fortbildung (Rezertifizierung) der von ihr zertifizierten Testamentsvollstrecker.

Warum vergibt die AGT das Zertifikat nur für 3 Jahre?

Alles Wissen veraltet. Die AGT verlangt daher von den durch sie zertifizierten Testamentsvollstreckern, dass sie sich laufend fortbilden. Das Zertifikat wird daher nur befristet vergeben. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren muss der zertifizierte Testamentsvollstrecker mindestens 15 Zeitstunden an Fortbildung nachweisen und diese sowie das Fortbestehen seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens gegenüber der AGT belegen. Anderenfalls verliert er die Befugnis zur Führung des Zertifikates.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Qualifikation eines von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über der eines Fachanwaltes für Erbrecht liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017, 25 W 268/16, ErbR 2017, 441-442). Als ein besonderes Merkmal wird dabei auf die obligatorische Fortbildungsverpflichtung im Bereich der Testamentsvollstreckung abgestellt (so auch bereits Grunewald, ZEV 2010, 69-72).

Weitere Informationen zur Fortbildung/Rezertifizierung stehen hier für Sie bereit.

Informationen zu den Fortbildungsveranstaltungen der AGT entnehmen Sie bitte dieser Seite.

Veranstaltungshinweise finden Sie hier.

Wie viel ‚Berufserfahrung‘ muss ein Testamentsvollstrecker haben, um das Zertifikat zu erlangen?

Bis zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 war die Testamentsvollstreckung nahezu ausschließlich den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Seither steht fest, dass die erbrechtlichen Vorschriften des BGB keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation eines Testamentsvollstreckers vorsehen. Erst recht setzen sie keine „Berufserfahrung“ als Testamentsvollstrecker voraus. Jedermann kann Testamentsvollstreckungen übernehmen.

Ein von der AGT zertifizierter Testamentsvollstrecker (–>) unterscheidet sich von einem „Jedermann-Vollstrecker“ nicht nur durch den Nachweis theoretischer Kenntnisse und das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sondern auch durch seine individuellen praktischen Fertigkeiten. Geregelt ist dies in den Zertifizierungsrichtlinien der AGT vom 10.03.2006.

Bei einem Richter, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, verkammerten Rechtsbeistand oder Certified Estate Planner werden die für eine Testamentsvollstreckung notwendigen praktischen Fertigkeiten vermutet, wenn er mindestens seit zwei Jahren in seinem Beruf tätig ist. Dies liegt darin, dass diese Berufsgruppen tagtäglich mit der Lösung praktischer Aufgabenstellungen zu tun haben, wie sie auch bei Testamentsvollstreckungen häufig anstehen. Diese Auffassung hat Kritik erfahren.

So hat der Bundesgerichtshof am 09.06.2011 (Az. I ZR 113/10) entschieden, dass eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder Richter nicht genügt, um neben der Bezeichnung Testamentsvollstrecker (AGT) auch den Zusatz „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT e.V.)“ führen zu dürfen. Vielmehr seien praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erforderlich, wobei deren genauer Umfang noch klärungsbedürftig ist. Zwei Vollstreckungen sollen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn sie sich nach Art und Umfang nicht von einer üblichen Testamentsvollstreckung unterscheiden. (Pressemitteilung des BGH)

Die AGT hat die Entscheidungsgründe des BGH sorgfältig analysiert, siehe dazu hier. Einen Kommtar von RA Rott, Vorstandsvorsitzende der AGT, zum BGH-Urteil finden Sie hier: Kommentar RA Rott.

Welchen Nutzen hat das Zertifikat der AGT?

Das Zertifikat der AGT steht für:

  • Fundierte Ausbildung
    gem. den AGT-Richtlinien
  • Hinreichende Qualifikation
    gem. den AGT-Richtlinien
  • Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
    gem. den AGT-Richtlinien (Rezertifizierung)
    (vgl. dazu hier das OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017)
  • Versicherungsschutz
    gem. den AGT-Richtlinien

Die AGT hat bereits über 1000 Testamentsvollstrecker zertifiziert und veröffentlicht diese in der AGT- Testamentsvollstreckerliste.

Die Testamentsvollstreckerliste ermöglicht die individuelle Suche nach Testamentsvollstreckern anhand ihrer persönlichen Daten und Kompetenzen.

Die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern durch die AGT ist für das rechtsuchende Publikum ein wichtiges Kriterium, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 09.06.2011 herausgestellt hat. Das OLG Hamm stellte in seinem Beschluss vom 21.03.2017 sogar fest, dass die Kenntnisse eines zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über denen eines „normalen“ Fachanwaltes für Erbrecht liegen.