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Das AGT-Zertifikat.

AGT Zertifikat-Grafik

Fundierte Ausbildung

Durch mind. 2 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder certified estate planner (cep) sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvolltreckung.
(gem. §3 der AGT-RiLi )

Regelmäßige Fortbildung

Durch regelmäßigen Nachweis von mind. 15h Fortbildung/je 3 Jahre auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer Rezertifizierung durch die AGT. Sie dient der Erhaltung der Sachkunde, insb. vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen.
(gem. §5 de AGT-RiLi)

AGT Zertifikat-Grafik oben links AGT Zertifikat-Grafik oben rechts AGT Zertifikat-Grafik unten links AGT Zertifikat-Grafik unten rechts AGT Zertifikat-Grafik Hintergrund

Hinreichende Qualifikation

Durch Nachweis theoretischer Kenntnisse in den Bereichen ‚Allgemeines Erbrecht‘ und ‚Testamentsvollstreckung‘ im Rahmen einer erfolgreichen Teilnahme an Zertifizierungslehrgängen bei von der AGT geprüften renommierten Fortbildungsinstituten.
(gem. §2 der AGT-RiLi)

Versicherungsschutz

Durch Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Abdeckung des Risikos von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen. Sie umfasst für den Bereich der Testamentsvollstreckung eine Mindestdeckungssumme pro Schadenfall.
(gem. §4 der AGT-RiLi)

Welchen Nutzen hat die Zertifizierung durch die AGT?

Durch Urteile des Bundesgerichtshofs aus 2004 und deren konsequente Umsetzung in 2008 (RechtsdienstleistungsG) handelt es sich bei dem Begriff „Testamentsvollstrecker“ um eine nicht mehr geschützte Berufsbezeichnung.

Mithin ist die Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht mehr an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichten könnte, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Sachfragen zu klären, muss der unwissende Testamentsvollstrecker Rat Dritter einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass – grundsätzlich zusätzlich zum Testamentsvollstreckerhonorar– belastet.

Die AGT e.V. trägt dieser Entwicklung durch die am 10.03.2006 verfassten und veröffentlichten Richtlinien zur Zertifizierungen von Testamentsvollstreckern Rechnung. Von der AGT zertifizierte Testamentsvollstrecker haben sich dem entsprechenden Prüfungsverfahren unterworfen und erfüllen damit die Qualifizierungsanforderungen der AGT.

Denn der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.

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