Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn für die Verleihung der Bezeichnung
„Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“,
in der Fassung vom 01.07.2025
1. Voraussetzungen und Verfahren der Zertifizierung von Testamentsvollstreckern
(1) Die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ erfordert den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung, die Unterhaltung einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung sowie ständige Fortbildung.
(2) Die Zertifizierung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren. Für die Verlängerung des Verleihungszeitraums bedarf es alle drei Jahre einer Rezertifizierung. Die Frist zur Rezertifizierung endet alle drei Jahre nach Ausstellung des Erstzertifikats.
Die Rezertifizierung erfolgt nur auf Antrag, der fristgerecht und unaufgefordert bei der Geschäftsstelle der AGT zu stellen ist und dem Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß nachfolgender Ziffer 4 (Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sowie Ziffer 5 (Fortbildungsverpflichtung) beizufügen sind. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
(3) Über Zertifizierungs- und Rezertifizierungsanträge entscheidet der Vorstand der AGT. Einzelheiten kann der Vorstand in weiteren Reglementen der AGT festlegen.
(4) Zertifizierungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen können im Präsenz-, Online- oder Hybrid-Verfahren absolviert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der „Anerkennungsordnung der AGT für Lehrgänge zum Erwerb theoretischer Kenntnisse für die Zertifizierung als Testamentsvollstrecker (AGT) und Zertifizierung als Nachlassassistent (AGT)“ (nachfolgend „Anerkennungsordnung der AGT“) erfüllt sind.
2. Nachweis der theoretischen Kenntnisse
(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erfolgt regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, die von der AGT anerkannt sind. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regelt die Anerkennungsordnung der AGT.
(2) Der Fachlehrgang muss –ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen – grundsätzlich eine Mindestdauer von 25 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen der Testamentsvollstreckung sowie weiteren 10 Zeitstunden im Bereich des allgemeinen Erbrechts umfassen. Die Dauer des Fachlehrgangs Testamentsvollstreckung soll zu gleichen Teilen auf die allgemeine Testamentsvollstreckung sowie die Testamentsvollstreckung in besonderen Fällen entfallen.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme an einem von der AGT anerkannten Fachlehrgang ist durch das Bestehen einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen. Abweichend dazu kann der Nachweis auch durch eine vergleichbar vertrauenswürdige Prüfungsleistung erbracht werden, sofern diese in ihrer Aussagekraft und Überprüfbarkeit einer schriftlichen Prüfung gleichwertig ist.
Wird der Antrag auf Zertifizierung nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von Ziffer 5. nachzuweisen.
(4) Gehört der Antragsteller einer der folgenden Berufsgruppen an:
- Rechtsanwälte,
- Richter,
- Notare oder
- sonstige Berufsträger mit zwei juristischen Staatsexamen,
so entfällt:
- die Verpflichtung zur Teilnahme am Fachlehrgang über das allgemeine Erbrecht sowie
- der Nachweis einer bestandenen Klausurarbeit in diesem Bereich.
Hat der Antragsteller von einer Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ erhalten, so entfällt darüber hinaus:
- die Verpflichtung zur Teilnahme am Fachlehrgangsteil über die allgemeine Testamentsvollstreckung sowie
- der Nachweis einer bestandenen Klausurarbeit in diesem Bereich.
Gleiches gilt entsprechend für Antragsteller, die:
- einen Fachanwaltskurs für Erbrecht ganz oder in Teilen absolviert haben,
- der die Voraussetzungen des § 14f FAO im Bereich der Testamentsvollstreckung erfüllt, und
- im Rahmen dieses Kurses eine bestandene Klausurarbeit nachweisen können,
die den Anforderungen gemäß Ziffer 2 Abs. 3 dieser Zertifizierungsrichtlinien entspricht.
(5) Im Ausnahmefall kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn die derart nachgewiesenen Kenntnisse den im Fachlehrgang vermittelten Kenntnissen entsprechen.
3. Nachweis der praktischen Fertigkeiten
(1) Der Nachweis der praktischen Fertigkeiten kann erbracht werden durch eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende und seit mindestens zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit als
- Rechtsanwalt,
- Richter,
- Notar,
- sonstiger Berufsträger mit zwei juristischen Staatsexamen,
- Wirtschaftsprüfer,
- Steuerberater,
- vereidigter Buchprüfer oder
- Rechtspfleger, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Nachlassangelegenheiten.
(2) Alternativ kann der Nachweis durch die eigenverantwortliche Durchführung von mindestens drei Testamentsvollstreckungen erbracht werden.
(3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist der AGT durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
4. Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(1) Der Antragsteller hat den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die das Risiko von Pflichtverletzungen im Rahmen von Testamentsvollstreckungen abdeckt. Diese Versicherung ist während des gesamten Zertifizierungszeitraums ununterbrochen aufrechtzuerhalten.
(2) Der Nachweis kann auch durch eine bestehende berufsständische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbracht werden, sofern darin das Risiko der Testamentsvollstreckung ausdrücklich eingeschlossen ist.
(3) Die Versicherungssumme muss mindestens 100.000 Euro pro Testamentsvollstreckung betragen. Bei absehbarer Unterdeckung ist eine entsprechende Anpassung durch eine objektbezogene Zusatzversicherung vorzunehmen.
5. Fortbildungsverpflichtung
(1) Der Antragsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Testamentsvollstreckers. Innerhalb des Verleihungszeitraumes von drei Jahren sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen nachzuweisen.
(2) Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind die „Hinweise zur Pflichtfortbildung für Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT)“ sowie die „Anerkennungsordnung der AGT“ in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die AGT erkennt Online-Fortbildungsveranstaltungen an, sofern deren Veranstalter bei ihrer Durchführung die Vorgaben der „Anerkennungsordnung der AGT“ erfüllt hat.
(3) Der Fortbildungsnachweis kann ferner durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragstätigkeit auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn sie dem Niveau der in den Fachlehrgängen vermittelten Kenntnisse entsprechen.
(4) Der Nachweis über die erbrachte Fortbildung ist gemeinsam mit dem Versicherungsnachweis gem. Ziffer 4 unaufgefordert und fristgerecht vor Ablauf des dreijährigen Zertifizierungszeitraums dem Antrag auf Rezertifizierung beizufügen. Rezertifizierungsanträge ohne hinreichenden Fortbildungsnachweis werden nicht bearbeitet.
Hinweise zur Pflichtfortbildung
Als Hilfestellung für die Anwendung der RiLi im Rahmen der Rezertifizierung bei der AGT dienen die „Hinweise zur Pflichtfortbildung für zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) – Stand 2025“: Näheres dazu hier: (→)
6. Kostenbeiträge für Zertifizierung und Rezertifizierung
(1) Für die Durchführung des Zertifizierungs- und des Rezertifizierungsverfahrens ist ein Kostenbeitrag gemäß der Beitragsordnung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn für die Verleihung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ und „zertifizierter Nachlassassisten (AGT)“ zu entrichten.
(2) Eine Rückerstattung des Kostenbeitrags ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch im Falle einer nicht erfolgreichen (Re-) Zertifizierung oder eines Rücktritts vom Verfahren.
7. Erlöschen der Zertifizierung
(1) Die Bezeichnung Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) darf nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden.
Sie erlischt automatisch, ohne dass es eines Rückrufs oder weiterer Gründe bedarf, im Zeitpunkt des Erlöschens der unter Ziffer 4 genannten Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder sobald sich herausstellt, dass keine ausreichende Deckung durch die Versicherung besteht, im Übrigen mit Ablauf des (Re-)Zertifizierungszeitraums.
Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Bezeichnung und sonstige Hinweise wie Logos nicht mehr benutzt werden. Aus dem von der AGT geführten Liste der Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) ist der Testamentsvollstrecker zu streichen.
(2) Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Führung der Bezeichnung, ist der Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) selbst verantwortlich.