Digitaler Nachlass: Was Testamentsvollstrecker sichern müssen
Wallets, Clouds, Social Media – digitaler Nachlass ist längst Alltag. Für Testamentsvollstrecker zählt Tempo bei Sicherung, Zugriff und Werterhalt. Zentral: Der Private Key ist der erbrechtliche Bezugspunkt; ohne Key kein Zugriff – geht er verloren, bleiben die Werte oft nur „nominell“ im Nachlass. In Ihrem am 03.09.2025 in NWB-EV erschienen Beitrag analysieren Christian Weiß, David Jona Meier und Albert Quehenberger was zu tun ist, um Haftungsgefahren für den Nachlass und damit auch den Testamentsvollstrecker zu vermeiden.
Hier der Kurzcheck für die Praxis:
Sichern & inventarisieren
- Endgeräte, E‑Mail/Cloud und lokale Datenträger sofort sichern (Zugriff, Backups, Offline‑Kopien).
- Vollständiges Inventar anlegen: Konten, Lizenzen, Wallets, Social‑Media‑Profile, Bank/Exchange‑Belege, Newsletter/SMS‑Hinweise, Papierkorb.
- Löschfristen und automatische Deaktivierungen beachten.
Keys/Seeds auffinden & Werte schützen
- Private Key/Seed lokalisieren und dokumentieren (kein Versand per Mail/Chat; Vier‑Augen‑Prinzip).
- Krypto‑Assets zeitnah in eine eigene, sichere Wallet des Nachlasses transferieren.
- Reine „Inbesitznahme“ ohne Transfer vermeiden (Leerräumungs‑/Haftungsrisiken).
Nachweis & Bewertung
- Der Private Key ist der erbrechtliche Bezugspunkt; ohne Key sind Werte oft nur nominell zu berücksichtigen.
- Bewertung/Inventar mit Hinweis auf Zugriffsstatus und Sicherungsmaßnahmen versehen.
Zugriffe durchsetzen
- Universalsukzession gilt auch digital: Accounts dürfen aktiv weitergeführt werden.
- AGB/Policies der Anbieter prüfen (Vertretung, Nachlasszugang, Fristen, Löschvorgänge).
Digitales Testament – getrennt hinterlegen
- Liste aller Accounts/Passwörter/Anweisungen/Vollmachten erstellen.
- Nicht in das notarielle Testament aufnehmen; separat, sicher (z. B. verschlüsselt) hinterlegen und regelmäßig aktualisieren.
Spezialisten & Absicherung
- Frühe Einbindung von IT-/Forensik‑Expertise für Zugriff, Sicherung, Bewertung (auch NFT/Token).
- Versicherungsschutz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung (§ 2216 BGB) im Blick behalten.