Testamentsvollstreckung im Wandel: Tradition und Moderne
– zugleich Tagungsbericht zur 9. AGT-Spezialtagung am 27. März 2026 in Düsseldorf
von RAin Dr. Katharina Weiler, Fachanwältin für Erbrecht, Testamentsvollstreckerin (AGT), Mediatorin, weiler.legal, Linz am Rhein
ReferentInnen (linkes Bild): (von li) RA Christian Weiß, Hannah Meier (B.A.), RAin Dr. Anke Warlich, RAin Dr. Andrea Tiedemann, Prof. Dr. Wolfgang Reimann (Notar a.D.), StB Thomas Terhaag, Marco Müller (B.A.), Diplom-Jurist Knut Pohl, LL.M.
Mitglieder des AGT-Vorstandes (mittleres Bild): (von li) RA Eberhard Rott (Vorstandsvorsitzender), StB Peter H. Meier (stellvertretender Vorstandsvorsitzender), StB Thomas Terhaag (Vorstandsmitglied), RA Alexander Knauss (Vorstandsmitglied)
Die Testamentsvollstreckung befindet sich seit geraumer Zeit in einem tiefgreifenden Wandel. Lange Zeit wurde sie vor allem als Amt einer vom Erblasser persönlich ausgewählten Vertrauensperson verstanden – geprägt von individueller Autorität, persönlicher Nähe und diskreter Nachlassabwicklung. Dieses Bild beschreibt bis heute den normativen und praktischen Kern der Testamentsvollstreckung. Zugleich haben sich die Rahmenbedingungen des Amtes spürbar verändert.
Nachlässe sind heute komplexer, größer, internationaler und rechtlich wie steuerlich anspruchsvoller strukturiert. Unternehmensbeteiligungen, Immobilienvermögen, Stiftungen, Dauervollstreckungen und konfliktträchtige Familienkonstellationen verlangen nicht nur rechtlich zutreffende Einzelfallentscheidungen, sondern auch belastbare Organisation, dokumentierte Abläufe und interdisziplinäre Zusammenarbeit. Die Testamentsvollstreckung erschöpft sich immer seltener in punktueller Abwicklung; sie verlangt planvolle Steuerung, dauerhafte Struktur und nachvollziehbare Verantwortungszuweisung.
Damit verschiebt sich das Selbstverständnis des Amtes: Die Testamentsvollstreckung bleibt rechtlich ein höchstpersönlich geprägtes Vertrauensamt, öffnet sich in der praktischen Ausübung aber zunehmend professionellen, arbeitsteiligen und institutionellen Formen. Kanzleien entwickeln spezialisierte Einheiten, Mitarbeitende übernehmen vorbereitende Aufgaben, Kreditinstitute bauen das Geschäftsfeld strategisch aus, und die Diskussion über Testamentsvollstreckungsgesellschaften, Best-Practice-Standards, Dokumentationspflichten und Haftungsfragen nimmt an Schärfe zu. Hinzu treten wirtschaftliche und berufsrechtliche Fragen: Vergütung, Versicherbarkeit, digitale Abläufe, Qualitätsstandards und personelle Kontinuität. Der Wandel ist damit weit mehr als ein technisches Modernisierungsthema; er berührt Grundfragen zwischen persönlichem Vertrauen und institutioneller Verlässlichkeit, zwischen individueller Verantwortung und arbeitsteiliger Leistungserbringung sowie zwischen tradiertem Berufsbild und einem sich ausdifferenzierenden Markt.
Vor diesem Hintergrund stand die 9. AGT-Spezialtagung am 27. März 2026 in Düsseldorf unter dem Leitthema „Testamentsvollstreckung im Wandel: Tradition und Moderne“. Die hybrid durchgeführte Veranstaltung mit 190 Teilnehmern, davon rund ein Drittel in Präsenz, beleuchtete die aktuellen Verschiebungen im Berufsfeld aus wissenschaftlicher, strategischer und praktischer Perspektive. Der Vorsitzende der AGT, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Eberhard Rott aus Bonn, begrüßte die Teilnehmer und stimmte auf einen Tag ein, der den Bogen vom persönlich geprägten Einzelamt hin zu komplexeren Organisations- und Gesellschaftsstrukturen spannen sollte.
1. Vortrag: „Vom persönlichen Testamentsvollstrecker zur Testamentsvollstreckungsgesellschaft“
Den inhaltlichen Auftakt machte Prof. Dr. Wolfgang Reimann, Notar a.D. und Honorarprofessor aus Regensburg, mit einem Vortrag zum Strukturwandel in der Testamentsvollstreckung. Ausgehend von dem Zitat „tempora mutantur nos et mutamur in illis“ verdeutlichte er, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers klassischerweise auf einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis beruht, die Praxis sich neuen Entwicklungen jedoch nicht verschließen dürfe.
Als wesentlichen Vorzug gesellschaftsrechtlich organisierter Strukturen hob Reimann deren größere Distanz und Neutralität hervor. Juristische Personen seien weniger emotionalen Projektionen der Erben ausgesetzt und könnten Kontinuität sichern, wo bei natürlichen Personen das Risiko des Wegfalls durch Tod oder Krankheit bestehe. Hinzu träten professionellere interne Kontrollmechanismen und eine klarere Organisation der Entscheidungsfindung als bei unübersichtlichen Kollegialverfassungen mehrerer Einzel-Testamentsvollstrecker. Kostenvorteile und praktische Effekte – etwa kein neues Testamentsvollstreckerzeugnis, kein Risiko für die Erben des Testamentsvollstreckers und Wegfall der oft mühseligen Nachfolgersuche – kamen hinzu.
Für Testamentsvollstreckungsgesellschaften seien verschiedene Rechtsformen denkbar; in der Praxis spreche jedoch vieles für die GmbH, die mit klarer Organisation, Rechtsformklarheit und etablierter Erscheinungsform gerade im sensiblen Bereich der Testamentsvollstreckung überzeuge.
Reimann wies zugleich auf rechtliche Risiken hin. Da Gesellschaften notwendig durch ihre Organe handeln, habe der Erblasser regelmäßig keinen durchgreifenden Einfluss darauf, welche Person das Amt tatsächlich ausübe – ein grundlegender Strukturunterschied zur Ernennung natürlicher Personen. Hinzu komme der mögliche Wertungswiderspruch zu den zwingenden Haftungsvorschriften der §§ 2219, 2220 BGB. Reimann vertrat die deutliche Auffassung, dass die Ernennung einer unterkapitalisierten juristischen Person, etwa einer UG, wegen Aushöhlung der zwingenden Haftungsvorgaben unwirksam sein könne.
Darüber hinaus erinnerte er daran, dass auch innerhalb gesellschaftsrechtlicher Strukturen das strikte Substitutionsverbot gemäß § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten sei. Die Grenze zwischen zulässiger Bevollmächtigung von Mitarbeitern und unzulässiger vollständiger Übertragung der Amtsausübung sei in der Praxis schwierig zu ziehen. Kritisch beleuchtete Reimann außerdem die Folgen von Umwandlungsmaßnahmen und Inhaberwechseln bei Testamentsvollstreckungsgesellschaften: Der Erblasser verliere nach Eintritt des Erbfalls jeden Einfluss auf die personelle und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft.
Seine Quintessenz: Institutionelle Organisation und persönliches Vertrauen stehen nicht notwendig im Widerspruch. Zukunftsfähig wird die Testamentsvollstreckung dort sein, wo organisatorische Verlässlichkeit und persönliche Integrität sinnvoll zusammenfinden.
2. Vortrag: „Zukunftsorientierte Testamentsvollstreckung aus Bankensicht“
Im Anschluss richtete Diplom-Jurist Knut Pohl, LL.M. (Erbrecht und Unternehmensnachfolge), zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), zertifizierter Unternehmensnachfolgeberater, zertifizierter Wertpapierberater, Financial und Estate Planner sowie Immobilienconsultant von der Hamburger Sparkasse den Blick auf die praktische Umsetzung und die strategische Bedeutung der Testamentsvollstreckung aus Sicht eines Kreditinstituts. Er betonte, dass Testamentsvollstreckung als Instrument moderner Nachfolgegestaltung deutlich an Bedeutung gewonnen habe, was sich auch in einer steigenden Zahl gerichtlicher Entscheidungen widerspiegele.
Für Banken sei das Engagement in der Testamentsvollstreckung Bestandteil einer langfristigen Generationen- und Nachfolgeberatung. Die Testamentsvollstreckung stabilisiere Kundenbeziehungen über den Erbfall hinaus, eröffne tiefere Einblicke in die Vermögensstruktur, reduziere das Risiko eines Mittelabflusses nach dem Erbfall und schaffe die Grundlage für frühzeitige Beziehungen zur nächsten Generation.
Pohl beschrieb die Testamentsvollstreckung als Teil einer „360-Grad-Beratung“, in der Vermögensnachfolge, Vermögensstruktur, familiäre Bindungen und künftige Betreuungsbedarfe zusammengedacht würden. Sparkassen könnten insbesondere mit regionaler Verankerung, gewachsener Kundennähe und Vertrauensvorschuss punkten.
Organisatorisch schilderte Pohl verschiedene Modelle: spezialisierte interne Einheiten, Einbindung der Berater vor Ort im Rahmen von Nachfolgegesprächen sowie Kooperationen mit externen Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Die Modellwahl sei nicht nur eine Frage interner Effizienz, sondern müsse stets unter dem Gesichtspunkt möglicher Interessenkonflikte betrachtet werden.
Sein Fazit: Banken verstehen Testamentsvollstreckung als eigenständiges strategisches Geschäftsfeld. Damit verbunden sind erhöhte Anforderungen an Professionalität, Rollenklarheit und Unabhängigkeit. Der Markt für Testamentsvollstreckung werde in Deutschland bis 2035 deutlich wachsen; Professionalität, Internationalität und Digitalisierung würden weiter an Bedeutung gewinnen. Zugleich eröffne diese Entwicklung Chancen für angrenzende Berufsfelder, da mit der stärkeren Rolle der Banken typischerweise auch der Bedarf an externer rechtlicher und steuerlicher Beratung sowie weiterer spezialisierter Dienstleistungen wachse.
3. Vortrag: Ohne Team geht es nicht – Mitarbeitende in der Testamentsvollstreckung
Anschließend gestalteten Hannah Meier und Marco Müller, beide Bachelor of Arts (Steuern und Prüfungswesen) von Nachlasscampus.de aus Jockgrim, den Programmpunkt „Ohne Team geht es nicht – Mitarbeitende in der Testamentsvollstreckung“. Sie knüpften an Überlegungen der Vorjahrestagung an und vertraten die These, dass moderne und wirtschaftlich tragfähige Testamentsvollstreckung ohne qualifizierte Delegation an Mitarbeitende häufig nicht mehr praktikabel sei. In ihrem Vortrag betrachteten sie die innere Organisation der Amtsausübung und erläuterten, wie Testamentsvollstreckung im praktischen Vollzug personell und prozessual so aufgestellt werden kann, dass sie den gestiegenen Anforderungen an Effizienz, Qualität und Verlässlichkeit gerecht wird.
Anhand zahlreicher Visualisierungen zeigten sie, wie sich durch gezielten Einsatz von Teamressourcen Bearbeitungsgeschwindigkeit und organisatorische Stabilität erhöhen lassen, ohne die Qualität zu mindern. Standardisierung von Abläufen und der Einsatz von Checklisten seien dabei zentral. In einem durch Fristen, Informationsbeschaffung, Dokumentation und vielfältige Kommunikation geprägten Tätigkeitsfeld könne eine strukturierte Aufgabenverteilung wesentlich zur Verlässlichkeit der Amtsführung beitragen.
Ein erheblicher Teil der praktischen Tätigkeiten lasse sich sachgerecht delegieren – insbesondere vorbereitende und begleitende Aufgaben in Kommunikation, Rechnungslegung und Erstellung von Nachlassverzeichnissen. Der Testamentsvollstrecker werde damit nicht von Verantwortung entbunden, sondern in die Lage versetzt, sich auf seine Kernaufgaben zu konzentrieren: rechtliche Bewertung, strategische Steuerung, schwierige Entscheidungen und Verantwortung für das Gesamtmandat.
Der strukturierte Einsatz von Mitarbeitenden sei daher nicht nur Effizienzfrage, sondern auch Qualitätsmerkmal, Bestandteil moderner Kanzleiorganisation und Faktor für Personalentwicklung und Außenwahrnehmung. In der Diskussion wurde die Zertifizierung von Nachlassassistenten durch die AGT als wichtiger Baustein der Professionalisierung hervorgehoben. Ebenso bestand weitgehend Einigkeit, dass leistungsfähige Softwarelösungen die praktische Arbeit spürbar erleichtern und Verfahrensabläufe effizienter gestalten können.
4. Vortrag: Praxisbericht I: Erfolgsmodell „grüne Kanzlei“
Nach der Mittagspause rückten institutionelle und unternehmerische Modelle in den Fokus – insbesondere Fragen rechtlicher Zulässigkeit, organisatorischer Verselbständigung und strategischer Marktpositionierung.
Den Auftakt machte Steuerberater Thomas Terhaag, Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung, Terhaag & Schriefers, Düsseldorf, zugleich Vorstandsmitglied der AGT, mit seinem Beitrag zum „Erfolgsmodell ,grüne Kanzlei‘“. Er stellte ein Konzept vor, bei dem das Geschäftsfeld Testamentsvollstreckung bewusst in eine eigenständige Struktur ausgelagert wird. Dabei geht es nicht um ökologische Aspekte, sondern um organisatorische und kommunikative Verselbständigung.
Terhaag zeigte, dass eine solche Auslagerung nach innen wie nach außen Vorteile bringen kann. Eine eigene Identität mit Logo und Standort mache die Testamentsvollstreckung als spezialisiertes Geschäftsfeld sichtbarer, erleichtere haftungsbezogene Abgrenzungen zur Stammkanzlei und schärfe die Außendarstellung – mit erheblichen Marketingeffekten. Gegenüber unzufriedenen Erben könne eine ausgelagerte Einheit als eigenständiges Gegenüber auftreten und die Stammkanzlei entlasten. Interne Zuständigkeiten und Abrechnungsfragen ließen sich klarer fassen.
Testamentsvollstreckung erscheine so zunehmend als eigenständiges, professionell zu führendes Tätigkeitsfeld, das sich in Struktur, Außendarstellung und interner Zuordnung von der klassischen Kanzleitätigkeit abhebe.
5. Vortrag: Praxisbericht II: TuN Testamentsvollstreckungsgesellschaft
Einen vertieften Einblick in ein solches Modell gab Rechtsanwältin Dr. Andrea Tiedemann, Fachanwältin für Erbrecht, zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT), Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg. Sie berichtete über die 2022 gegründete „TuN Testamentsvollstreckungs-GmbH“ in Hamburg und fasste ihr Projekt in das einprägsame Bild: „Mein letztes Kind hat keine Haare, sondern eine Handelsregisternummer.“
Die Gründung der Gesellschaft folgte mehreren Motiven: professioneller Außenwirkung, klarer Struktur und insbesondere dem Gedanken der Kontinuität. Mandanten könne so bereits in der Nachfolgegestaltung eine auf Dauer angelegte Struktur für die spätere Amtsausübung aufgezeigt werden – auch für den Fall, dass die ursprünglich ins Auge gefasste Person künftig nicht mehr für neue Ernennungen zur Verfügung stehe.
Strukturell verfolge die Gesellschaft einen bewusst schlanken Ansatz ohne eigenes Personal. Die GmbH fungiere als Plattform, auf der die beteiligten Gesellschafterkanzleien ihre Kapazitäten als freie Mitarbeiter zur Verfügung stellen und gegenüber der Gesellschaft abrechnen. So werde die gesellschaftsrechtliche Struktur mit der fachlichen Expertise der beteiligten Einheiten verbunden.
Tiedemann ging auch auf Vermögenshaftung und Absicherung ein: Die Gesellschaft verfüge über eine solide Grunddeckung, die in größeren Nachlassfällen durch Einzelfallpolicen ergänzt werde. Die Etablierung einer Testamentsvollstreckungs-GmbH sei damit stets auch versicherungs- und haftungsrechtlich zu durchdenken.
In rechtlicher Hinsicht vertrat Tiedemann die Auffassung, dass auch die Erteilung einer Prokura innerhalb einer solchen Struktur möglich und rechtssicher ausgestaltet werden könne. Praktische Hürden blieben aber: Testamentsvollstreckungsgesellschaften seien im Rechtsverkehr noch wenig bekannt, was insbesondere im Umgang mit Banken zu Akzeptanzproblemen führe – etwa bei Anderkonten oder Online-Banking-Möglichkeiten. Der Vortrag zeigte damit, dass die gesellschaftsrechtliche Organisation ihre Bewährungsprobe im praktischen Rechtsverkehr findet und ihren Reiz aus dem Versprechen institutioneller Kontinuität bei gleichbleibender fachlicher Qualität bezieht.
6. Vortrag: Praxisbericht III: „Zukunft erkannt – Chance verpasst“: gescheiterter Versuch, eine TV-GmbH zu gründen
Einen anders gelagerten, ebenso offenen Einblick bot Rechtsanwältin Dr. Anke Warlich, Fachanwältin für Steuerrecht bei der FORIS AG aus Bonn, unter dem Titel „Zukunft erkannt – Chance verpasst“. Sie schilderte die Entwicklung einer spezialisierten Testamentsvollstreckungs-GmbH, die sie vor rund acht Jahren als innovatives Projekt konzipiert und mit Marktanalyse hinterlegt hatte.
Ihr Konzept sah vor, die Professionalität und Marktpräsenz einer etablierten Marke zu nutzen, um die wachsende Nachfrage nach strukturierter Nachlassabwicklung in eine institutionell tragfähige Form zu bringen. Der Businessplan war vorsichtig kalkuliert und auf wirtschaftliche Vernunft bei erkennbarer Zukunftsperspektive angelegt. Dennoch scheiterte das Projekt an einer zurückhaltenden Risikobewertung auf Vorstandsebene: Vorlaufkosten für Personal und Unsicherheiten der Mandatsakquise wurden als maßgebliche Hinderungsgründe gesehen. Hinzu kam die Einschätzung, dass Testamentsvollstreckung als „Stand-alone-Produkt“ ohne persönliche Bindung zum Erblasser oder ohne Einbettung in gewachsene Beratungsbeziehungen schwer zu etablieren sei; man war der Ansicht, uidie gerichtliche Ernennung nach § 2200 BGB bleibe in der Praxis die Ausnahme.
Gerade der Bericht über ein nicht realisiertes Projekt machte die Schwelle zwischen theoretischer Marktchance und unternehmerischer Umsetzbarkeit sichtbar. Die Professionalisierung der Testamentsvollstreckung bietet zwar erhebliche Entwicklungsmöglichkeiten, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit hängt aber von Marktposition, gewachsenen Vertrauensbeziehungen und der Bereitschaft ab, anfängliche Investitionen zu tragen oder durch Synergien zu reduzieren.
Die anschließenden Diskussionen zeigten, dass diese skeptische unternehmerische Bewertung keineswegs einhellig geteilt wurde. Mehrere Teilnehmer berichteten von deutlich günstigeren Erfahrungen beim Aufbau entsprechender Tätigkeitsfelder und hoben hervor, dass in der Praxis häufig weniger die Größe oder Marke einer Organisation als vielmehr die persönliche Reputation des Testamentsvollstreckers den Ausschlag gebe. Gerade darin zeigte sich ein aufschlussreiches Spannungsverhältnis: Einerseits spricht vieles für institutionelle Strukturen, Skalierbarkeit und Professionalisierung; andererseits bleibt der Zugang zum Erblasser häufig weiterhin an persönliche Glaubwürdigkeit, fachliche Sichtbarkeit und gewachsene Netzwerke gebunden.
Der Vortrag erwies sich damit als wichtiger Gegenakzent innerhalb des Tagungsprogramms. Er zeigte, dass der Wandel der Testamentsvollstreckung nicht geradlinig verläuft, sondern von offenen Marktfragen, unternehmerischen Risikoentscheidungen und dem fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen Institutionalisierung und persönlichem Vertrauen geprägt ist.
7. Vortrag: „Brauchen wir Best-Practice-Regelungen für Testamentsvollstrecker?“
Zum Abschluss der inhaltlichen Beiträge stand die Frage im Mittelpunkt, ob der Wandel der Testamentsvollstreckung auch nach allgemeinen Qualitätsmaßstäben und Standards verlangt.
Diesen Schlusspunkt setzte Rechtsanwalt Christian Weiß, Fachanwalt für Insolvenzrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), LINTILIA Law aus Köln, mit seinem Vortrag „Brauchen wir Best-Practice-Regelungen für Testamentsvollstrecker?“. Er stellte die Arbeit der AGT-Arbeitsgruppe „Moderne Testamentsvollstreckung“ vor, die Leitlinien für eine zeitgemäße und qualitätsgesicherte Amtsausübung entwickelt.
Weiß knüpfte an die „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ an, die im Insolvenzrecht als Qualitäts- und Haftungsmaßstab dienen. Vergleichbare Best-Practice-Ansätze seien auch für die Testamentsvollstreckung sinnvoll, um angesichts wachsender Komplexität, steigender Erwartungen von Erben und Gerichten und zunehmender Professionalisierung die Amtsführung an transparente, nachvollziehbare Standards zu binden.
Als mögliche Regelungsfelder nannte er insbesondere Berichterstattung, Dokumentation und innere Organisation. Eine mindestens jährliche Rechenschaftslegung und klar definierte Dokumentationsanforderungen könnten in Zukunft Standard werden. Sie förderten nicht nur die Qualität der Nachlassabwicklung, sondern böten dem Testamentsvollstrecker im Haftungsfall einen anerkannten Referenzrahmen. Weiß betonte, dass es nicht darum gehe, Einzelfallgerechtigkeit durch starre Schemata zu ersetzen, sondern verantwortliche Amtsführung sichtbar und überprüfbar zu machen. Er schloss mit dem Aufruf an die Teilnehmer, sich an der Ausarbeitung der Kriterien aktiv zu beteiligen. Darin spiegelte sich zugleich ein zentrales Motiv der gesamten Tagung: Die Testamentsvollstreckung befindet sich im Wandel, und dieser Wandel wird nicht allein durch Rechtsprechung und Marktkräfte geprägt, sondern auch durch die Bereitschaft der Praxis, ihre eigenen Maßstäbe zu formulieren und weiterzuentwickeln.
8. Podiumsdiskussion
In der abschließenden Podiumsdiskussion wurden die zentralen Linien des Tages zusammengeführt. Deutlich wurde, dass es „die eine“ Zukunft der Testamentsvollstreckung nicht gibt. Das Berufsfeld befindet sich in einem offenen Entwicklungsprozess, in dem unterschiedliche Ansätze um praktische Tragfähigkeit, rechtliche Akzeptanz und wirtschaftliche Überzeugungskraft ringen.
Besonderes Gewicht hatte dabei die Frage, ob Banken aufgrund personeller Ressourcen und Infrastruktur künftig das Geschäftsfeld in größerem Umfang bei zugleich hoher Qualität abdecken können – oder ob spezialisierte Kanzleien und Testamentsvollstreckungsgesellschaften wegen Unabhängigkeit, fachlicher Zuspitzung und persönlicher Nähe strukturelle Vorteile behalten. Die Diskussion zeigte kein Entweder-oder, wohl aber ein dauerhaftes Spannungsverhältnis zwischen institutioneller Leistungsfähigkeit und persönlicher Vertrauensbindung.
Ebenso intensiv wurde erörtert, wie Teamstrukturen, Delegation und Standardisierung mit dem traditionellen Leitbild des persönlich verantwortlichen Testamentsvollstreckers in Einklang zu bringen sind. Dass Professionalisierung notwendig ist, wurde kaum bestritten; offen blieb, in welchen Formen sie sich durchsetzen wird und wo ihre rechtlichen und tatsächlichen Grenzen liegen. Gesellschaftsrechtliche Organisation, versicherungsrechtliche Absicherung und die Entwicklung belastbarer Qualitätsstandards wurden als zentrale Zukunftsfragen benannt.
Gerade darin lag die besondere Stärke der Tagung: Sie beschrieb nicht nur einzelne Modelle, sondern machte die Grundlinien eines Wandels sichtbar, der das Berufsbild insgesamt erfasst. Tradition und Moderne erschienen nicht als starre Gegensätze, sondern als Pole eines Entwicklungsprozesses, in dem sich das Institut neu justiert, ohne seinen personalen Kern aufzugeben.
Im Schlusswort betonte der Vorsitzende der AGT, RA Eberhard Rott, dass die Arbeitsgemeinschaft die weiteren Entwicklungen aktiv mitgestalten wolle – insbesondere über die etablierten Zertifizierungen von Testamentsvollstreckern und Nachlassassistenten sowie die Fortentwicklung des Zertifizierungskonzepts mit Blick auf Testamentsvollstreckungsgesellschaften. Dass dies keine abstrakte Zukunftsfrage ist, zeigte eine Befragung der Online-Teilnehmer: Gut jeder Fünfte sah seine berufliche Zukunft in zehn Jahren eher in einer Testamentsvollstreckungsgesellschaft als in der Rolle des persönlichen Testamentsvollstreckers; ein beachtliche 39 % der Teilnehmenden konnten sich vorstellen, künftig überwiegend im Bereich der Testamentsvollstreckung tätig zu sein. Damit schloss Rott den Bogen zum Leitgedanken der Tagung: Die Testamentsvollstreckung bewegt sich vom Vertrauen in das Individuum hin zu einem zunehmenden Vertrauen in die Institution. Zukunftsfähig wird sie aber nur dann sein, wenn institutionelle Verlässlichkeit und persönliches Vertrauen nicht als Gegensätze verstanden, sondern miteinander verbunden werden.
Veranstaltungshinweis:
Mit der AGT-Fachtagung am 22.05.2026 zu aktuellen Praxisfragen der Testamentsvollstreckung, den Workshops am 03.07.2026 und 04.09.2026 für erfahrene Praktiker sowie dem 20. Deutschen Testamentsvollstreckertag am 06.11.2026 setzt die AGT ihre Veranstaltungsreihe im Jahr 2026 fort.
Dr. Katharina Weiler


