– 12. März 2008 –

Nahezu 46 Jahre akzeptierte die Rechtsprechung, dass Verlustabzugsmöglichkeiten nach § 10d EStG, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht ausnutzen könnte, auf den Erben übergingen und von ihm mit eigenen – positiven – Einkünften verrechnet werden konnten. Hiervon ist der Bundesfinanzhof in seiner erst heute veröffentlichten Entscheidung vom 17.12.2007 abgerückt. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsprechungsänderung war der Große Senat angerufen worden. Er besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der übrigen Senate. Aus rechtsstaatlichen Gründen erschien es geboten, die Unvererblichkeit des Verlustabzuges erst in solchen Erbfällen eintreten zu lassen, die nach dem 12.03.2008 eintreten, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung.