– 18. September 2009 –

Gleich drei für die Nachfolgeplanung wichtige Gesetzesvorhaben passierten den Bundesrat.

Im Bereich des Erbrechts blieb von dem angekündigten größten Reformvorhaben seit Einführung des BGB nur sehr wenig übrig. Die Möglichkeiten, einem Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen, wurden zwar modernisiert, im Ergebnis aber gleichzeitig auch deutlich eingeschränkt. Verpasst wurde auch die Chance, die in der Praxis häufigen Streitigkeiten um Pflegeleistung zu reduzieren oder bekannte Streitfragen aus dem Bereich der Pflichtversicherung zu klären. Inkrafttreten wird das Gesetz zum 01.01.2010. Die neuen Regelungen gelten für alle Erbfälle ab diesem Datum.

Bei der Vereinsrechtsreform wurden die lange diskutierte Haftungserleichterung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände umgesetzt. Die Neuregelung sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500,– € im Jahr erhalten, für ihre Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Das Gesetz, das gleichzeitig auch die Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern schafft, wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Bundesrat hat der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung zugestimmt. Damit können ab 2010 Unternehmern und Anlegern besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten auferlegt werden, sofern sie Geschäftsbeziehungen zu unerwünschten sog. Steueroasen unterhalten.

Im Bereich des Steuerrechts hat der Bundesrat der Steuerhinterziehungsbekämpfungs-Verordnung (BR-Drucks. 681/09) zugestimmt. Die Verordnung regelt, wie das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (SteuerHBekV vom 29.7.2009, BGBl I 2009, S. 2302) in der Praxis ab dem 1.1.2010 umgesetzt werden soll. Dabei werden insbesondere die Mitwirkungs- und Nachweispflichten festgelegt, die ein Steuerpflichtiger zu befolgen hat, wenn er betriebliche oder private Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhält, die die OECD-Standards (Artikel 26 des Musterabkommens (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und das MA aus 2002 zur steuerlichen Transparenz und Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zum steuerlichen Informationsaustausch) nicht anwenden. Ebenso werden Art und Umfang der Rechtsfolgen festgelegt, die die Nichtbefolgung dieser Pflichten mit sich bringen.