– 08. Juni 2010 –

Mit Urteil vom 28.05. 2010 (3 U 318/10) hat das OLG Nürnberg die Entscheidung des LG Regensburg vom 28.01.2010 (die AGT berichtete) aufgehoben. Das OLG stellt auf seine Senatsmitglieder als Referenzverbraucher ab und vertritt die Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der sich als Testamentsvollstrecker präsentiert, zwar nicht aktuell mit einer Testamentsvollstreckung beauflagt sein muss, jedoch den Eindruck erweckt, dass er regelmäßig als solcher tätig werde. Wer lediglich zwei Testamentsvollstreckungen nachweisen könne, werde nicht regelmäßig tätig und dürfe die Bezeichnung daher nicht auf seinem Briefbogen führen oder mit ihr unterzeichnen.

Das Urteil setzt sich leider weder mit der Rechtsprechung auseinander, die für einen zertifizierten Grundstückssachverständigen das Fehlen von praktischen Nachweisen nicht beanstandet hat (LG Kiel, 14 O 59/08), noch mit den Stimmen in der Literatur, die dies auch bei zertifizierten Testamentsvollstrecker nicht für erforderlich halten (Grunewald, ZEV 2010, 69). Immerhin kann positiv vermerkt werden, dass offenbar unter dem Eindruck der nachhaltigen Kritik der Einwand fallen gelassen wurde, ein Zertifikat suggeriere eine amtliche Verleihung. Positiv ist auch, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum BGH zugelassen wurde.