Zertifizierung zum Testamentsvollstecker (AGT)

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1. Warum zertifiziert die AGT Testamentsvollstrecker?

Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.
Seit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (11.11.2004, I ZR 213/01 und I ZR 182/02) und dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung für jedermann zulässig – ganz ohne gesetzliche Anforderungen an Qualifikation oder Versicherung. Das bedeutet: Jeder darf sich Testamentsvollstrecker nennen – unabhängig von Fachkenntnissen, Erfahrung oder Absicherung. Rechtliche Fehlentscheidungen, Unwissenheit oder Versäumnisse gehen zulasten des Nachlasses – und damit auf Kosten der Erben.

Die AGT e.V. setzt einen Qualitätsmaßstab: Sicherheit, Kompetenz, Vertrauen.
Bereits 2006 – noch vor Inkrafttreten des Gesetzes – hat die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) klare Zertifizierungsrichtlinien entwickelt. Sie definieren hohe Standards für Ausbildung, Berufserfahrung, Versicherungsschutz und kontinuierliche Fortbildung von Testamentsvollstreckern.
> Informationen zur AGTZu den Zertifizierungsrichtlinien für Testamentsvollstrecker

Mehr als 1.200 zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) – deutschlandweit.
In der AGT-Testamentsvollstreckerliste finden sich über 1.200 geprüfte und zertifizierte Testamentsvollstrecker, die den anspruchsvollen Anforderungen der AGT-Richtlinien gerecht werden.
> Zertifizierte Testamentsvollstrecker finden


Für Erblasser bedeutet das: Sicherheit, dass der letzte Wille kompetent und zuverlässig umgesetzt wird.
Für Erben: Klarheit, Schutz und professionelle Abwicklung des Nachlasses.

2. Vorzüge der Zertifizierung durch die AGT

Die Zertifizierung durch die AGT bietet Testamentsvollstreckern fachliche und strategische Vorteile – für mehr Qualität, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit im Markt.

  • Erwerb des AGT-Zertifikats als Testamentsvollstrecker
  • Aufnahme in die bundesweite AGT-Testamentsvollstreckerliste
  • Stärkung des beruflichen Profils und Vertrauens bei Mandanten:
    + Fundierte Qualifikation gemäß den AGT-Richtlinien
    + Verpflichtende regelmäßige Fort- und Weiterbildung (Rezertifizierung)
    (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017)
    + Nachgewiesener Versicherungsschutz zum Schutz des Nachlasses
  • Nutzung des AGT-Erklärvideos und personalisierten Flyers für die Außendarstellung
  • 100 € Nachlass auf alle AGT-Tagungen & Workshops (AGT-Veranstaltungen)
  • Zugang zu Fortbildungen, Fachinformationen und Netzwerk

3. Voraussetzungen für die Zertifizierung durch die AGT

gem. den AGT-Richtlinien und in Kooperation mit Fachseminare von Fürstenberg

Nachweis der theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung gem. §2 der RiLi.

AGT-Zertifizierungslehrgang – durchgeführt von renommierten Partnern
Die Zertifizierungslehrgänge zum „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)“ werden ausschließlich von der AGT geprüften Fortbildungsinstituten angeboten. Seit 2006 ist Fachseminare von Fürstenberg offizieller und anerkannter Lehrgangsanbieter.

Lehrgangsaufbau (38 Zeitstunden):

  • AGT 1: Allgemeines Erbrecht
    (verzichtbar für Volljuristen)
  • AGT 2: Testamentsvollstreckung I („Basics“)
    (verzichtbar für Fachanwälte im Erbrecht)
  • AGT 3: Testamentsvollstreckung II („Specials“)
  • Nach jeder Einheit: kompakte Wiederholung sowie je eine Klausur von jeweils 90 Minuten.

!Fachanwälte für Erbrecht können mit dem Besuch der Kurseinheit AGT 3 bereits ihre komplette jährliche Pflichtfortbildung nach § 15 FAO nachweisen!

Nachweis der praktischen Fertigkeiten gem. §3 der RiLi.

Für die Zertifizierung zum „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist praktische Erfahrung unerlässlich.

Diese kann wie folgt nachgewiesen werden:

(1) Der Nachweis der praktischen Fertigkeiten kann erbracht werden durch eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende und seit mindestens zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit als

  • Rechtsanwalt,
  • Richter,
  • Notar,
  • sonstiger Berufsträger mit zwei juristischen Staatsexamen,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Steuerberater,
  • vereidigter Buchprüfer oder
  • Rechtspfleger, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Nachlassangelegenheiten.

(2) Alternativ kann der Nachweis durch die eigenverantwortliche Durchführung von mindestens drei Testamentsvollstreckungen erbracht werden.

(3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist der AGT durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. §4 der RiLi.

Anforderungen an die VSH:

(1) Der Antragsteller hat den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die das Risiko von Pflichtverletzungen im Rahmen von Testamentsvollstreckungen abdeckt. Diese Versicherung ist während des gesamten Zertifizierungszeitraums ununterbrochen aufrechtzuerhalten.

(2) Der Nachweis kann auch durch eine bestehende berufsständische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbracht werden, sofern darin das Risiko der Testamentsvollstreckung ausdrücklich eingeschlossen ist.

(3) Die Versicherungssumme muss mindestens 100.000 Euro pro Testamentsvollstreckung betragen. Bei absehbarer Unterdeckung ist eine entsprechende Anpassung durch eine objektbezogene Zusatzversicherung vorzunehmen.

Fortbildungsverpflichtung gem. §5 der RiLi.

Fortbildungsverpflichtung zur Erhaltung der Sachkunde, insbesondere vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen.

(1) Der Antragsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Testamentsvollstreckers. Innerhalb des Verleihungszeitraumes von drei Jahren sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen nachzuweisen.

(2) Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind die „Hinweise zur Pflichtfortbildung für Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT)“ sowie die „Anerkennungsordnung der AGT“ in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die AGT erkennt Online-Fortbildungsveranstaltungen an, sofern deren Veranstalter bei ihrer Durchführung die Vorgaben der „Anerkennungsordnung der AGT“ erfüllt hat.

(3) Der Fortbildungsnachweis kann ferner durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragstätigkeit auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn sie dem Niveau der in den Fachlehrgängen vermittelten Kenntnisse entsprechen.

(4) Der Nachweis über die erbrachte Fortbildung ist gemeinsam mit dem Versicherungsnachweis gem. Ziffer 4 unaufgefordert und fristgerecht vor Ablauf des dreijährigen Zertifizierungszeitraums dem Antrag auf Rezertifizierung beizufügen. Rezertifizierungsanträge ohne hinreichenden Fortbildungsnachweis werden nicht bearbeitet.

4. Schritte zur Zertifizierung durch die AGT

  1. Lehrgang absolvieren
    Erhalt des Lehrgangszertifikats „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch die Fachseminare von Fürstenberg oder einen Drittanbieter gemäß den AGT-Richtlinien
    Achtung: Das Lehrgangszertifikat ist nicht mit dem AGT-Zertifikat zu verwechseln!
  2. Antrag stellen (s.u.)
    „Erstantrag auf Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ :
    ✔ Theorienachweis (AGT I–III)
    ✔ Praxiserfahrung oder berufliche Qualifikation
    ✔ Vermögenshaftpflichtversicherung
    Zertifizierungsgebühr: 350 €
  3. Prüfung durch den AGT-Vorstand
    Formale und inhaltliche Prüfung des Antrags nach den AGT-Zertifizierungsrichtlinien
  4. Ausstellung des Zertifikats & Veröffentlichung in der TV-Liste
    Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch Ausstellung einer Urkunde sowie Eintragung in die Testamentsvollstreckerliste der AGT.
  5. Rezertifizierung alle 3 Jahre
    Fortführung des Titels und der Veröffentlichung durch Antrag auf Rezertifizierung alle drei Jahre
    ✔ Nachweis über Fortbildungen gem. den Hinweisen zur Pflichtfortbildung
    ✔ Aktualisierung der Versicherungsunterlagen
    Rezertifizierungsgebühr: 175 €

Sie erfüllen alle Voraussetzungen? Dann stellen Sie jetzt Ihren Antrag auf Zertifizierung und stärken Ihr Profil im Markt der Testamentsvollstreckung

entweder digital (s.u.) oder per E-Mail an info@agt-ev.de, per Fax oder per Post via Antrag

Antragsformular:

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Achtung: Die Zertifizierung ist nicht zu verwechseln mit der AGT-Mitgliedschaft. Informationen zu der AGT-Mitgliedschaft stehen Ihnen hier zur Verfügung.