Zertifizierung von Testamentsvollstreckern
Was ist ein Zertifikat?
Mit Zertifikat werden herkömmlicherweise die Ausbildungsabschlüsse von privaten Institutionen bezeichnet, deren Lehrinhalte nicht staatlich reglementiert sind und bei deren Erwerb auch keine amtliche Stelle mitwirkt (LG Frankfurt, 12. KfH, Urt. v. 20.09.2006, 3/12 O 20/06, 3-12 O 20/06, WRP 2007, 109-111; LG Kiel, 14. KfH, Urt. v. 28.11.2008, 14 O 59/08, BeckRS 2009, 01525). Dadurch unterscheidet es sich beispielsweise von einem Diplom (OLG Köln, Urt. v. 17.07.2002, 6 U 54/02, GRUR-RR 2003, 160). Zertifizierungen finden sich typischerweise in Bereichen, in denen eine staatliche Regulierung als (noch) nicht notwendig, jedoch von den beteiligten Kreisen als qualitätsfördernd angesehen wird.
Wer ist die AGT?
Die AGT ist eine private Institution in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.). Sie wurde im Frühjahr 1997 als ein Zusammenschluss natürlicher und juristischer Personen gegründet, die das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben oder sich berufsbedingt häufig mit Fragen der Testamentvollstreckung und Vermögenssorge beschäftigen. Sie versteht sich als interdisziplinäre Vereinigung von Vertretern der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie von Privatpersonen mit besonderen Erfahrungen und Interessen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung in Deutschland. Sie ist Veranstalter des jährlich in Bonn stattfindenden Deutschen Testamentsvollstreckertages, der Testamentsvollstrecker aller Professionen aus Wissenschaft und Praxis zum Gedankenaustausch und zur Fortbildung zusammenbringt.
Der Vorstand der AGT arbeitet ehrenamtlich. Er besteht aus sieben erfahrenen Erbrechtspraktikern mit zumeist über 20jähriger Berufserfahrung, die als Rechtsanwälte, Fachanwälte oder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater tätig sind. Mehrere von Ihnen wurden von der Wirtschaftswoche (Ausgabe Nr. 51/09) zu den 25 besten Erbrechtsanwälten in Deutschland gewählt. Weiterhin zeichnen sie sich durch vielfache Veröffentlichungs- und Vortragstätigkeit auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge aus.
Warum zertifiziert die AGT Testamentsvollstrecker?
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 11.11.2004 (I ZR 213/01 sowie I ZR 182/02) stellen klar, dass die Übernahme von Testamentsvollstreckungen nach geltendem Recht nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft ist. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Rechtsfragen zu klären, muss der Testamentsvollstrecker Rechtsrat einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass - grundsätzlich zusätzlich zum Testamentsvollstreckerhonorar - belastet.
Mit dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung ausdrücklich aus dem Anwaltsvorbehalt ausgenommen, die Testamentsvollstreckung durch jedermann explizit ermöglicht und es damit dem freien Wettbewerb überlassen, ungeeignete Testamentsvollstrecker auszusondern.
Der Markt kann aber keine Moral und Werte erschaffen, wie Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt es in seiner Rede zum 90. Geburtstag von Bertolt Beitz, der als einer der bemerkenswertesten deutschen Testamentsvollstrecker gilt, formuliert hat (Die Zeit 14/2003). Damit der Testierende nicht schutzlos unkontrollierbaren Selbstanpreisungen der verschiedensten Anbieter von Testamentsvollstreckungen ausgeliefert ist, hat die AGT am 10.03.2006 Richtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern veröffentlicht.
Warum führt die AGT die Testamentsvollstreckerlehrgänge nicht selbst durch?
Die AGT ist der Meinung, dass die Vergabe des Zertifikates und die Durchführung der Lehrgangveranstaltungen voneinander unabhängig sein sollten, um hinreichende Neutralität gewährleisten zu können.
Ist die Zertifizierung des Testamentsvollstreckers an eine Mitgliedschaft in der AGT gebunden?
Nein, auch eine solche Interessenverquickung schließt das Selbstverständnis der AGT aus.
Was prüft die AGT, bevor das Testamentsvollstreckerzertifikat vergeben wird?
Die AGT prüft zunächst die Lehrgangsinhalte des Fortbildungsinstitutes, das einen zur Zertifizierung führenden Ausbildungsgang anbieten will, insbesondere auf Kursinhalt, Qualifikation der Referenten und Einhaltung der Prüfungsbedingungen bei den Klausurarbeiten. Im Rahmen der Antragstellung prüft die AGT sodann jeden einzelnen Antrag individuell daraufhin, ob die Voraussetzungen der Zertifizierungsrichtlinien des Antragstellers im Einzelfall erfüllt sind, zu denen neben dem Ausbildungsnachweis auch hinreichende Erfahrungen in einem der Testamentsvollstreckung zumindest nahestehenden Beruf sowie die Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehört. Anschließend überprüft die AGT die ständige Fortbildung der von ihr zertifizierten Testamentsvollstrecker.
Warum vergibt die AGT das Zertifikat nur für 3 Jahre?
Alles Wissen veraltet. Die AGT verlangt daher von den durch sie zertifizierten Testamentsvollstreckern, dass sie sich laufend fortbilden. Das Zertifikat wird daher nur befristet vergeben. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren muss der zertifizierte Testamentsvollstrecker 15 Zeitstunden an Fortbildung nachweisen sowie das Fortbestehen seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sog. Rezertifizierung. Anderenfalls verliert er die Befugnis zur Führung des Zertifikates.
Wie viele Testamentsvollstreckungen muss ein Testamentsvollstrecker (AGT) durchgeführt haben, um das Zertifikat zu erlangen?
Geregelt ist dies in den Zertifizierungsrichtlinien der AGT vom 10.03.2006, die Sie unten auf der Seite zum Download finden.
Bis zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 war die Testamentsvollstreckung nahezu ausschließlich den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Seither steht fest, dass die erbrechtlichen Vorschriften des BGB keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation eines Testamentsvollstreckers vorsehen. Erst recht setzen sie keine „Berufserfahrung“ als Testamentsvolltrecker voraus. Jedermann kann Testamentsvollstreckungen übernehmen.
Ein von der AGT zertifizierter Testamentsvollstrecker unterscheidet sich von einem „Jedermann-Vollstrecker“ nicht nur durch den Nachweis theoretischer Kenntnisse und das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sondern auch durch seine individuellen praktischen Fertigkeiten. Bei einem Richter, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, verkammerten Rechtsbeistand oder Certified Estate Planner werden die für eine Testamentsvollstreckung notwendigen praktischen Fertigkeiten vermutet, wenn er mindestens seit zwei Jahren in seinem Beruf tätig ist. Dies liegt darin, dass diese Berufsgruppen tagtäglich mit der Lösung praktischer Aufgabenstellungen zu tun haben, wie sie auch bei Testamentsvollstreckungen häufig anstehen. Diese Auffassung hat Kritik erfahren. So hat der Bundesgerichtshof am 09.06.2011 (Az. I ZR 113/10) entschieden, dass eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder Richter nicht genügt, um neben der Bezeichnung Testamentsvollstrecker (AGT) auch den Zusatz „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT e.V.)“ führen zu dürfen. Vielmehr seien praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erforderlich, wobei deren genauer Umfang noch klärungsbedürftig ist. Zwei Vollstreckungen sollen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn sie sich nach Art und Umfang nicht von einer üblichen Testamentsvollstreckung unterscheiden.
Die Angehörigen anderer Berufsgruppen müssen Ihre praktischen Fähigkeiten nach den Richtlinien der AGT durch drei durchgeführte Testamentsvollstreckungen nachweisen. In der Testamentsvollstreckerliste sind die dort gelisteten Testamentsvollstrecker mit ihren jeweiligen Berufen nachgewiesen, so dass Sie selbst entscheiden können, worauf Sie bei der Auswahl „Ihres“ Testamentsvollstreckers den Schwerpunkt legen wollen.
Welche Personen werden in die Testamentsvollstreckerliste aufgenommen?
In der Testamentsvollstreckerliste werden die Testamentsvollstrecker aufgeführt, die die Qualifizierungsanforderungen der AGT erfüllt haben, und zwar unabhängig davon, welchen Beruf sie im Übrigen ausüben. Dem Verständnis der AGT als berufsständischer Organisation aller an einer qualifizierten Testamentsvollstreckung interessierten Kreise entsprechend werden in der Testamentsvollstreckerliste darüber hinaus auch die von anderen Organisationen qualifizierten Testamentsvollstrecker nachgewiesen, sofern diese Organisationen die von der AGT aufgestellten Mindeststandards unterstützen. Dies sind nach dem gegenwärtigen Stand neben den von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckern die vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) in eigener Verantwortung ausgezeichneten Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung. Die Testamentsvollstreckerliste ermöglicht eine individuelle Suche im Internet. Darüber hinaus bietet die AGT die Möglichkeit, auf Anfrage qualifizierte Testamentsvollstrecker(innen) nachzuweisen. Dieses Verfahren bietet sich immer dann besonders an, wenn im individuellen Einzelfall ein Testamentsvollstrecker mit besonderen zusätzlichen Erfahrungen gesucht wird. Die Beantwortung dieser Anfrage erfolgt kostenfrei.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der E-Mail-Adresse info@agt-ev.de zur Verfügung.
Anlagen:
- Zertifizierungsrichtlinien
- Gebührenordnung für die Zertifizierung und Rezertifizierung
- Zertifizierungsantrag → Hinweise zur Pflichtfortbildung und Rezertifizierung
- Rezertifizierungsantrag
- Testamentsvollstreckerliste-Aufnahmeantrag nur für Fachberater Testamentsvollstreckung u. Nachlassverwaltung (DStV)
- Testamentsvollstrecker-Anfrage: Formular oder Online-Suche
- Lehrgangsangebote zum "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" bzw. zur Pflichtfortbildung
- Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2011 zur Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT e.V.)“
- Volltext der Entscheidung des BGH vom 14.06.2011 zur Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT e. V.)“
