Tagungsbericht zur 13. AGT-Fachtagung am 22. Mai 2026 in Hamburg
von RAin Dr. Katharina Weiler, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin, Testamentsvollstreckerin (AGT), Kanzlei weiler.legal, Linz am Rhein
Bei strahlendem Sonnenschein fand die 13. AGT-Fachtagung in diesem Jahr im Hamburger Stadtzentrum statt. Das Tagungshotel „INNSIDE Hamburg Hafen“ bot mit seiner zentralen Lage direkt an einem der typischen Kanäle eine wunderbare, maritime Kulisse für den fachlichen Austausch. Als bewährte Hybrid-Veranstaltung konzipiert, verzeichnete die Fachtagung insgesamt über 180 Teilnehmer. Während rund 50 Kolleginnen und Kollegen die Vorträge direkt vor Ort verfolgten, nutzten über 130 Teilnehmende die Möglichkeit, sich aus dem gesamten Bundesgebiet per Live-Schaltung zuzuschalten.
Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Rechtsanwalt Eberhard Rott, FA ErbR und SteuerR, Testamentsvollstrecker (AGT) aus Bonn (oben links), begrüßte das Publikum mit einem pointierten Grußwort. Er stimmte auf ein intensives Programm unter dem Leitthema „Praxisprobleme der Testamentsvollstreckung“ ein. Das Themenspektrum reichte dabei von klassischen Vergütungs- und Haftungsfragen über komplexe Unternehmenstransaktionen und Immobilienbewertungen bis hin zum Einzug der Künstlichen Intelligenz.
Den fachlichen Auftakt machte Prof. Dr. Christian Kammlott (Hochschule Trier) (oben Mitte) zum Thema „Der Unternehmensverkauf durch den Testamentsvollstrecker – Vorgehen und typische Fehler aus der Praxis der Transaktionsberatung“. Angesichts von jährlich rund 30.000 anstehenden Übergaben bei Familienunternehmen ist das Thema für die TV-Praxis hochrelevant. Da rund ein Drittel davon als Fremdübergaben an Externe erfolgen, steht der TV als „Unternehmer auf Zeit“ oft plötzlich vor einem hochgradig fehleranfälligen Prozess. Entstehen durch Informationsdefizite des TV oder ungeklärte Strukturen monatelange Unsicherheiten bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern, droht eine massive Werterosion – und damit ein erhebliches Haftungsrisiko für den TV gegenüber den Erben.
Im Zentrum der Vorbereitung muss daher die Frage stehen, ob das Unternehmen überhaupt verkaufsbereit („exit-ready“) ist. Kritische Faktoren sind hierbei die Abhängigkeit des Betriebs vom Erblasser, finanzielle Transparenz, operative Effizienz sowie intakte Kunden- und Schlüsselmitarbeiterbeziehungen.
Dabei warnte der Referent eindringlich vor den Gefahren falscher Preiserwartungen unter dem Motto „Kenne deinen Wert“:
Eine Überbewertung – oft genährt durch unrealistische Vorstellungen der Erben – führt zu Zeitverlust und ausbleibenden Bietern. Korrigiert der TV dies nicht rechtzeitig, haftet er für die Werterosion.
Eine Unterbewertung schädigt die Erben direkt. Da das steuerliche Stuttgart-Verfahren für die Praxis untauglich ist, muss der TV gängige Bewertungstools wie das Discounted Cash Flow (DCF)-Verfahren oder Multiplikatorverfahren (Trading/Transaction Comps) kennen und den Erben erklären können. Die Recherche verlässlicher Marktdaten im KMU-Bereich bleibt dabei echte Kleinarbeit.
Für den Erfolg entscheidend ist das Formulieren einer überzeugenden „Equity Story“ aus Käufersicht („Der Köder muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler“) sowie das strikte Einhalten eines strukturierten, meist 6 bis 12 Monate dauernden M&A-Prozesses. Um Unruhe im laufenden Betrieb zu vermeiden, sollten Besichtigungstermine diskret – etwa am Wochenende oder auch mitten in der Nacht – stattfinden. Zudem darf der immense Prüfungsaufwand (Due Diligence) der Käuferseite und deren Berater nicht unterschätzt werden.
Der wichtigste Appell des Referenten lautete: „Sei kein Batman!“ Ein Testamentsvollstrecker sollte nicht versuchen, den Verkauf im Alleingang zu stemmen. Seine Rolle ist die des strategischen Entscheiders und Auftraggebers, der rechtzeitig ein interdisziplinäres Netzwerk aus M&A-Beratern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und erbrechtlichen Akteuren einbindet.
Den zweiten Vortrag übernahm RA Eberhard Rott, der einen kompakten Überblick über die „Aktuelle Rechtsprechung zur Testamentsvollstreckung und Gestaltungstipps“ gab. Statt grauer Theorie verknüpfte er die jüngsten richterlichen Entscheidungen direkt mit konkreten Handlungsempfehlungen für die TV-Praxis.
Ein erster Schwerpunkt lag auf den Tücken der Verfügungsbefugnis beim Tod des Testamentsvollstreckers. Rott zeigte auf, wie schwebende Grundbuchgeschäfte blockiert werden, wenn der TV nach der Auflassung, aber vor dem Grundbuchvollzug verstirbt. Als Gestaltungstipp empfahl er, im Testament unbedingt eine lückenlose Ersatz- oder Nachfolgeregelung für das Testamentsvollstreckeramt zu verankern, damit dieses beim plötzlichen Ausfall der Hauptperson sofort übergangslos besetzt ist. Danach beleuchtete er das sensible Thema der Bankenhaftung bei Nachlasskonten. Hier mahnte er zu etwas Nachsicht beim Umgang mit Kreditinstituten, da Banken bei konkreten Anhalten für Pflichtverletzungen zunehmend in der Prüfpflicht stehen und Verfügungen blockieren müssten, um nicht selbst in die Haftung zu geraten.
Besonders konfliktträchtig war der dritte Themenkomplex: Die Doppelstellung als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker. Auch wenn eine solche Konstellation rechtlich zulässig ist, birgt sie durch den latenten Interessenkonflikt zwischen Eigeninteresse und Fremdverwaltung massiven Sprengstoff für die Erben. Um einem späteren Entlassungsverfahren wegen Interessenkollision vorzubeugen, rät Rott dazu, bereits im Testament klare Abgrenzungen oder die Einsetzung eines Mit-Testamentsvollstreckers für kritische Geschäfte vorzusehen. Abgerundet wurde das Update durch einen Blick auf neuere Orientierungssätze zur Form letztwilliger Verfügungen.
Sodann wechselte die Tagung mit dem dritten Thema in ein eher technisch geprägtes Fahrwasser: Anne Brakhoff, Immobilienbewertung Brakhoff, Stade (oben rechts), referierte über die „Sachgerechte Immobilienbewertung als Grundlage erfolgreicher Testamentsvollstreckung“ und beleuchtete ein Metier, das in der TV-Praxis oft den zentralen wirtschaftlichen Nachlassschwerpunkt bildet, da ein präziser Wert über Auseinandersetzungen, Pflichtteile und die eigene Haftung entscheidet. Die Referentin verschaffte der Zuhörerschaft zunächst einen Überblick über den ungeschützten Titel des „Sachverständigen“ und erklärte, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige traditionell eine hohe Autorität vor Gericht genießen. Daneben gibt es jedoch auch Gutachter, die nach der europäischen DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind und deren Qualifikation regelmäßig den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichsteht. Zudem bemühte sich die Referentin, dem Publikum die unbegründete Scheu vor der zuletzt genannten Form der Berufsqualifikation zu nehmen, und prognostizierte einen drastischen Rückgang der traditionell öffentlich bestellten Sachverständigen; hier zeichne sich aufgrund von Überalterung und fehlendem Nachwuchs in diesem anspruchsvollen Metier ein spürbarer Strukturwandel ab.
Als erbrechtliche Besonderheit hob Brakhoff hervor, dass lückenhafte Daten im Nachlass der Normalfall sind. Nach dem IT-Prinzip „Garbage in, garbage out“ ist ein Gutachten jedoch nur so gut wie seine Datengrundlage, weshalb der TV die aufwändige Unterlagenbeschaffung idealerweise komplett an das Sachverständigenbüro delegieren sollte. Zudem steuert der konkrete Bewertungszweck zwingend die Methodik, während spätere Marktbewegungen nach dem maßgeblichen Stichtag die Bewertung nicht rückwirkend beeinflussen dürfen.
Als handfeste Warnsignale für ein fehlerhaftes Gutachten nannte die Referentin formale Mängel, Widersprüche zwischen Text und Tabellen, unplausible Einstiegskoeffizienten oder eine bloß pauschale Betrachtung von Rechten und Lasten wie Nießbrauch oder Wohnungsrechten. Bei Zweifeln am Ergebnis sei ein teures Zweitgutachten jedoch nur bei gravierenden, offensichtlich unbrauchbaren Mängeln sinnvoll. Bei einer grundsätzlich tragfähigen Ausarbeitung genügt meist eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme, während Detailfragen durch gezielte Rückfragen geklärt werden sollten. Best Practice bleibt, den Sachverständigen frühzeitig als wichtiges Teilglied in die Kette der Nachlassabwicklung einzubinden.
Hinweis: Steuerliche Gleichstellung nach § 198 Abs. 2 BewG
Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber das einstige Monopol der öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen aufgebrochen. Gemäß § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Gutachten von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Wertermittlung von Immobilien zertifiziert wurden, den Gutachten ö.b.u.v. Sachverständiger sowie den Werten der Gutachterausschüsse formal ausdrücklich gleichgestellt.
Entscheidend für die steuerliche Anerkennung durch die Finanzbehörden ist hierbei, dass die vergebende Zertifizierungsstelle eine laufende Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachweist.(Quellen: § 198 Abs. 2 BewG; Länder-Merkblätter zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, Stand 2025/2026)
Nach der wohlverdienten Mittagspause startete das Nachmittagsprogramm mit einem hochaktuellen Blick in die digitale Zukunft. RAin Beatrix Ruetten (KI für Juristen, Hamburg) und RA Alexander Knauss (MEYER-KÖRING, Bonn/Berlin) (unten links) beleuchteten unter dem Titel „Geht es noch ohne? KI-Einsatz in der Testamentsvollstreckung – Modelle, Einsatzmöglichkeiten und mehr“ die tiefgreifenden Veränderungen unserer Arbeitsprozesse.
Die Referenten nahmen der Zuhörerschaft direkt zu Beginn die typische Sorge vor einem Kontrollverlust: Das übergeordnete Grundprinzip lautet stets „Human in the Loop“. Künstliche Intelligenz soll den Menschen keineswegs ersetzen, sondern ihn als intelligentes Werkzeug unterstützen. Während die KI den mechanischen und zeitaufwändigen Vorlauf – wie das Suchen, Zusammenstellen und erste Strukturieren von Informationen – übernimmt, verbleiben die inhaltliche Bewertung, die strategischen Entscheidungen und die rechtliche Verantwortung zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich beim handelnden Testamentsvollstrecker.
Anhand praktischer Beispiele zeigten Ruetten und Knauss, wie sich LLMs (Large Language Models) bereits heute gewinnbringend in die TV-Praxis integrieren lassen. Die Einsatzbereiche erstrecken sich von der Analyse unübersichtlicher Nachlassdokumente über den Entwurf von Standardkorrespondenz bis hin zur Aufbereitung komplexer Sachverhalte. Wie beeindruckend weit die Technologie im Bereich der Multimodalität bereits ist, demonstrierte Herr Knauss an einem plastischen Praxisbeispiel: Er zeigte, wie ein einfaches Foto einer Vitrine voller Nachlassgegenstände von der KI analysiert und innerhalb kürzester Zeit eigenständig in ein strukturiertes Nachlassverzeichnis samt überschlägiger Wertermittlung verwandelt wurde – eine enorme Zeitersparnis für die Praxis der Nachlasserfassung.
Zusammenfassend machten die Referenten deutlich, dass der KI-Einsatz in einer modernen Kanzleistruktur kein kurzfristiger Trend, sondern ein wesentlicher Hebel zur Effizienzsteigerung ist, solange der Mensch die Fäden fest in der Hand behält.
Exkurs: Praxistipps der Referenten für das Prompting im TV-Alltag
Der Schlüssel zu qualitativ hochwertigen KI-Ergebnissen liegt laut den Referenten im gezielten Nachbessern und Steuern des Modells (sogenanntes „Prompting“) mit den folgenden Strategien:
Direkte Fehlerkorrektur: Bei sachlichen Fehlern oder Fehlinterpretationen von Rechtsnormen sollte die KI sofort korrigiert und zur Überarbeitung aufgefordert werden (z.B. „Deine Interpretation von § X BGB ist nicht korrekt. Der Paragraph bezieht sich auf… Bitte überarbeite die Antwort.“).
Formatierungsvorgaben: Entspricht die Textstruktur nicht den Vorstellungen, helfen präzise Vorgaben zur Reduzierung der Textwüste (z. B. „Bitte strukturiere die Antwort als übersichtliche Checkliste“ oder „Fasse die Informationen in maximal drei kurzen Absätzen zusammen“).
Denkprozesse vertiefen: Um die logische Tiefe des Modells voll auszuschöpfen, können gezielte Anweisungen Wunder wirken (z. B. „Bitte denke länger darüber nach“ oder „Bitte vertiefe die Analyse“).
Eigene Prompt-Sammlung anlegen: Sobald die KI in der gewünschten Weise geantwortet hat, empfehlen die Referenten, den erfolgreichen Prompt für zukünftige Fälle in einer eigenen Prompt-Sammlung abzuspeichern.
Nach der Kaffeepause ging es mit einem Thema weiter, das für jeden Praktiker existenzielle Bedeutung hat: Haftungsschutz. Dr. iur. Christian Zimmermann (LTA Legal & Tax Assekuranzmakler GmbH, Köln) (unten Mitte) referierte unter dem Titel „Den Nachlass und sich selbst schützen. Testamentsvollstreckerisierung richtig versichern“ über verdeckte Deckungslücken und Fallstricke beim Abschluss von Haftpflichtversicherungen.
Der Referent verdeutlichte eingangs, dass das Amt des Testamentsvollstreckers aufgrund des strengen gesetzlichen Sorgfaltsmaßstabs ein immenses persönliches Haftungsrisiko birgt. Viele TVs wiegen sich in falscher Sicherheit, da sie darauf vertrauen, dass ihre bestehende Berufshaftpflichtversicherung (BHV) als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer solche Tätigkeiten automatisch vollumfänglich abdeckt. Dies ist jedoch häufig ein gefährlicher Irrtum. Zimmermann zeigte auf, dass der Teufel im Detail der Versicherungsbedingungen liegt: Oft sind TV-Tätigkeiten in Standard-Policen summenmäßig stark begrenzt, greifen nur bei bestimmten Konstellationen oder sind über sogenannte „Sonderbedingungen“ gar komplett vom allgemeinen Deckungsumfang ausgeschlossen.
Ein besonders kritischer Punkt, den der Referent hervorhob, sind Deckungslücken bei langjährigen Dauertestamentsvollstreckungen oder bei der Verwaltung komplexer, unternehmerischer Nachlässe. Wenn die Versicherungssumme der Kanzlei nicht exakt auf das verwaltete Nachlassvolumen abgestimmt ist, droht im Schadensfall eine massive Unterdeckung, für die der TV im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen einstehen muss. Auch die Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) kann im Hinblick auf die einzuhaltenden Mindestversicherungssummen zu unliebsamen Überraschungen führen, wenn die gesamtschuldnerische Haftung der Partner nicht sauber im Versicherungskonstrukt abgebildet ist.
Als Lösung für die Praxis stellte Zimmermann verschiedene Modelle vor: Neben der gezielten und transparenten Erweiterung der bestehenden BHV-Police kommt insbesondere für umfangreiche oder risikoreiche Einzelmandate der Abschluss einer separaten Objektversicherung (Vorsorge- oder Einzel-Haftpflichtversicherung) in Betracht. Diese bietet den Vorteil, dass die Deckungssumme exakt auf den konkreten Nachlass zugeschnitten ist und das allgemeine Kanzleivolumen im Schadensfall unangetastet bleibt. Zudem wies der Referent darauf hin, dass neben der klassischen Vermögensschaden-Haftpflicht auch der Abschluss einer Cyber-Versicherung sowie einer Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für Testamentsvollstrecker dringend zu empfehlen sei. Der wichtigste Appell des Vortrags lautete daher: Jedes TV-Mandat erfordert vor der Amtsannahme einen kritischen Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls eine rechtzeitige Nachversicherung, um weder den Nachlass noch die eigene wirtschaftliche Existenz zu gefährden.
Den Abschluss des fachlichen Programms bildete das Thema Vergütung, das traditionell zu den am heftigsten diskutierten Bereichen der Nachlassabwicklung gehört. RA Christian Vaaßen (Senior Legal Counsel, FORIS AG, Bonn) (unten rechts) referierte über die „Testamentsvollstreckervergütung – die FORIS-Vergütungsempfehlungen“ und stellte einen neuen, innovativen Lösungsansatz vor, der den chronischen Schwachpunkten der bisherigen Vergütungsmodelle begegnen soll.
Eingangs rief der Referent die gesetzliche Ausgangslage des § 2221 BGB in Erinnerung, wonach der TV eine „angemessene Vergütung“ verlangen kann, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Was jedoch konkret angemessen ist, beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte. Zwar gibt der Bundesgerichtshof mit Kriterien wie dem Pflichtenkreis, dem Arbeitsaufwand, der Verantwortung und der Qualifikation des TV den Rahmen vor, doch die praktische Umsetzung bleibt streitanfällig. Auch die jüngst modernisierten Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (DNotV-E 2025) – die die alte „Rheinische Tabelle“ ablösten – kritisierte Vaaßen an einigen Stellen: Sie basierten seiner Ansicht nach als reine Wertgebührenmodelle primär auf dem Nachlasswert, was bei kleineren, aber arbeitsintensiven Nachlässen oft zu unpönalisierter Untervergütung führe, während bei riesigen, aber leicht abzuwickelnden Vermögen unverhältnismäßig hohe Honorare entstehen würden.
Als Antwort auf die von ihm identifizierte Disbalance der Notarempfehlungen präsentierte Vaaßen die FORIS-Vergütungsempfehlungen, die auf einem hybriden Modell fußen. Dieses Modell kombiniert zwei Komponenten, um sowohl der Verantwortung als auch dem tatsächlichen Aufwand gerecht zu werden:
Die Wertvergütung (50 %): Sie bemisst sich degressiv nach dem Bruttonachlasswert und deckt pauschal das reine Haftungsrisiko sowie die rechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ab.
Die Zeitvergütung (50 %): Sie vergütet den konkreten, minutengenau nachzuweisenden Arbeitsaufwand über Stundensätze, die sich streng nach der Grundqualifikation und zusätzlichen Spezialzertifizierungen (z. B. AGT-Zertifikat) des TV staffeln.
In der Praxis werden beide Werte ermittelt, jeweils halbiert und zur finalen Gesamtvergütung addiert. Vaaßen verdeutlichte die Funktionsweise anhand eines anschaulichen Berechnungsbeispiels, bei dem ein TV mit juristischer Zusatzqualifikation und AGT-Zertifikat über 200 geleistete Arbeitsstunden eine absolut marktgerechte und transparente Honorierung erziele.
Das hybride FORIS-Modell bilde die Kernkriterien des BGH – insbesondere den tatsächlichen Aufwand – laut Vaaßen präzise ab. Durch die Reduzierung riesiger Ermessensspielräume sei es spürbar weniger streitanfällig, sichere eine auskömmliche Vergütung bei kleineren Nachlässen und verhindere gleichzeitig ein ungesundes Ausufern der Honorare bei Großmandaten. Vaaßen ist auf die Resonanz der Testamentsvollstrecker-Community sowie der gerichtlichen Praxis gespannt. Auf jeden Fall hält dieser neue Vergütungs-Vorschlag die juristische Diskussion auf diesem Gebiet in Bewegung.
Der AGT-Vorsitzende RA Eberhard Rott verabschiedete die Teilnehmer in einen sonnigen Abend und dankte den Referierenden sowie dem Organisationsteam für die gelungene Ausrichtung. Rott betonte nochmals, dass die fortschreitende Digitalisierung und die zunehmende Komplexität wirtschaftlicher Nachlässe zwar hohe Anforderungen an die Testamentsvollstreckung stellen, die AGT ihre Mitglieder hierbei aber auch in Zukunft mit maßgeschneiderter Fortbildung intensiv begleiten werde.
Fazit:
Die 13. AGT-Fachtagung 2026 in Hamburg überzeugte durch ihre enorme fachliche Tiefe, praxisnahe Lösungsansätze und den lebhaften, kollegialen Austausch zwischen Präsenz- und Online-Teilnehmern. Das Hotel „INNSIDE Hamburg Hafen“ bot nicht nur professionelle Tagungsbedingungen, sondern verwöhnte die Gäste auch mit ausgezeichneter Kulinarik direkt am Wasser. Bei bestem hanseatischen Frühlingswetter boten die Pausen am Kanal den perfekten Rahmen für persönliche Begegnungen außerhalb des Vortragssaals. Die Teilnehmenden traten die Heimreise mit vielen wertvollen Impulsen für die tägliche Testamentsvollstreckerpraxis an – und die Vorfreude auf die kommenden Veranstaltungen der AGT – insbesondere den 20. Deutsche Testamentsvollstreckertag 2026 am 6. November 2026 – ist bereits jetzt spürbar.





