– 09. April 2008 –

Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und Deutschem Steuerberaterverband e. V. (DStV) über die Führung der vom DStV vergebenen Fachberaterbezeichnungen sind beigelegt. Das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnungen, wozu auch der Fachberater Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung gehört, ist zu Werbezwecken berufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die Fachberaterbezeichnung des DStV von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste.

Die AGT begrüßt die Einigung von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband e. V. ausdrücklich. Das durch die AGT seit 1997 geförderte Berufsbild des qualifizierten, sich laufend fortbildenden und mit einer ausreichenden Vermögenschadenhaftpflichtversicherung versehenen, von Eigeninteressen am Nachlass unabhängigen Testamentsvollstreckers hat sich damit endgültig etabliert. Nach der im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes bedenklichen Zulassung der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung durch jedermann ohne Qualifizierungsvoraussetzung mit dem am 01.07.2008 in Kraft tretenden Rechtsdienstleistungsgesetz, hat der Markt nunmehr ein weiteres Korrektiv geschaffen, das zumindest dem mündigen Verbraucher eine sachgerechte Auswahl „seines“ Testamentsvollstreckers ermöglicht.

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