– 03. Juli 2009 –

Der Deutsche Bundestag hat am 03.07.2009 in 2. und 3. Lesung aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages v. 23. 6. 2009 (BT-Drucks. 16/13543) das lang erwartete Gesetz zur Erbrechtsreform beschlossen. In Abänderung der bisherigen Regelungsvorschläge wurden zwei grundlegende Änderungen vorgenommen. Die Regelungen über die Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die sich im Rahmen der Ausgleichung auf alle gesetzlichen Erben erstrecken sollten, wurden ersatzlos gestrichen. Es gilt somit die alte Fassung des § 2057a BGB der kleinen Modifizierung dahingehend, dass der den Erblasser pflegende Abkömmling nicht mehr auf eigenes berufliches Einkommen verzichten muss, um in den Vorteil der Ausgleichung unter gesetzlichen Erben zu kommen. Gestrichen wurde weiterhin die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen im Nachhinein eine Ausgleichsbestimmung oder Anrechnungserklärung anzuordnen, zu ändern oder wieder aufzuheben. Das Gesetz soll zum 1. 1. 2010 in Kraft treten.