Probleme der Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“

Ein Hinweis von K. Jan Schiffer, Mitglied des Vorstandes der AGT, zum Beitrag von Zimmermann, ErbR 2024, 250 ff:

Zur Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung hat uns Zimmermann hier einen profunden Beitrag geliefert. Er geht auf viele Details der Neuen Rheinische Tabelle ein und kommentiert insbesondere ausführlich die nach der Tabelle möglichen Zuschläge.

Natürlich schreibt er für uns einmal mehr seine bekannte Ansicht, dass, entgegen der herrschenden Meinung, eine bloße Bezugnahme auf die Tabelle in der letztwilligen Verfügung, ohne die Tabelle zumindest beizufügen, ungenügend sein soll. Das soll hier angesichts der herrschenden Gegenmeinung nicht vertieft werden.

Warum Zimmerman allerdings in einem kurzen Klammer-Zusatz (S. 252) meint, dass ein Testamentsvollstrecker nicht nach Stunden abrechnen werde, da er zB 500 Stunden im Nachhinein nicht mehr plausibel darlegen könne, verstehe ich nicht. Der Nachweis der erbrachten Stunden ist Alltag in der Anwaltswelt. Hier ist Zimmermann wohl einem Vorurteil aufgesessen. Auch sein weiterer Hinweis in der besagten Klammer, der Testamentsvollstrecker würde bei einer Stundenabrechnung zu wenig verdienen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Ersichtlich hängt das doch von der Höhe des Stundensatzes ab, den der Erblasser festlegen kann. Ich will nicht annehmen, dass in den Klammer-Andeutungen von Zimmermann das weitere Vorurteil mitschwingt, in der Testamentsvollstreckung würde zu viel verdient. Allerdings führt Zimmermann mit einem relativ deutlichen „sicher nicht“ (S. 254) an, dass die Vergütung nach der Neuen Rheinischen Tabelle bei Großvermögen nicht angemessen sein könne. Das begründet er mit der simplen Behauptung, so große Vermögen würden hauptsächlich aus Aktien bestehen. Die „Arbeit“ des Testamentsvollstreckers sei dann gleich groß, egal ob im Nachlass 100.000 oder 1 Million X-Aktien seien. Aus meiner Beratungswirklichkeit kann ich die Behauptung von Zimmermann jedenfalls nicht ableiten – im Gegenteil, gerade große Vermögen sind oft sehr unterschiedlich zusammengesetzt und bestehen oftmals auch aus Beteiligungen an anderen Gesellschaftsformen als der Aktiengesellschaft – und das gerne auch im In- und Ausland.

Absolut zuzustimmen kann ich Zimmermann, wenn er in seiner Schlussbetrachtung ausführt (S. 258), dass die Rechtsprechung für die Testamentsvollstreckervergütung eine Berücksichtigung aller Kriterien des konkreten Einzelfalls fordert. Ja, absolut, denn die Lösung liegt auch hier in aller Regel im Fall, den es sehr genau zu betrachten gilt. Das kann nicht oft genug wiederholt werden.

Fazit: Ein meinungsstarker, ersichtlich zur Diskussion einladender und unbedingt lesenswerter Beitrag von Zimmermann!

Bonn, 16.04.2024

Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer