Fortbildungsverpflichtung für Testamentsvollstrecker (AGT)
Fortbildungspflicht und Rezertifizierung gemäß § 5 der AGT-Zertifizierungsrichtlinien
>> Direkt zum Rezertifizierungsantrag
Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) sind gemäß § 5 der Zertifizierungsrichtlinien verpflichtet, sich kontinuierlich und eigenverantwortlich fortzubilden sowie regelmäßig am fachlichen Erfahrungsaustausch im Bereich der Testamentsvollstreckung teilzunehmen.
Für die Verlängerung der Zertifizierung ist der Nachweis von mindestens 15 Stunden Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zwingend erforderlich.
Der Fortbildungsnachweis ist im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens alle drei Jahre, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Zertifikats, unaufgefordert und fristgerecht bei der AGT einzureichen. Hierfür ist ausschließlich der offizielle Rezertifizierungsantrag unter Beachtung der jeweils gültigen Gebührenordnung der AGT (→) zu verwenden.
Wichtiger Hinweis: Ohne fristgerechte Rezertifizierung(en) erlischt mit Ablauf des (verlängerten) Zertifizierungszeitraums das Recht, die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ zu führen. Gleichzeitig werden die Kontaktdaten aus der Datenbank unter www.testamentsvollstreckerliste.de gelöscht.
***
Bleiben Sie auf dem neuesten Stand, festigen Sie Ihr berufliches Profil – und zeigen Sie, dass Sie als Testamentsvollstrecker Verantwortung ernst nehmen. Denn der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.
Stellen Sie jetzt Ihren Antrag auf Rezertifizierung:
entweder digital zum Antrag
oder schriftlich (Antrag) per E-Mail an info@agt-ev.de:
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Pflichtfortbildung für Zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT) e.V.
(zur PDF)
- Nach § 5 der Zertifizierungsrichtlinien der AGT ist der Testamentsvollstrecker zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Testamentsvollstreckers. Die Fortbildungspflicht beginnt mit dem Datum der Zertifizierung.
- Innerhalb des Verleihungszeitraumes von drei Jahren sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen nachzuweisen. Der Fortbildungsnachweis kann auch durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung erbracht werden, wenn sie dem Niveau, der in den Fachlehrgängen vermittelten Kenntnisse, entsprechen.
- Die Verteilung der 15 Stunden Fortbildung auf die drei Jahre des Zertifizierungszeitraums steht im Belieben des Testamentsvollstreckers. Eine jährlich 5-stündige Fortbildung erscheint allerdings sinnvoll, um sich einmal im Kalenderjahr über alle im zurückliegenden 12-Monats-Zeitraum neu aufgetretenen Entwicklungen des Fachgebiets Testamentsvollstreckung zu informieren.
- Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Qualifikation eines von der AGT Zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über der eines Fachanwaltes für Erbrecht liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017, 25 W 268/16, ErbR 2017, 441-442). Als ein besonderes Merkmal wird dabei auf die obligatorische Fortbildungsverpflichtung im Bereich der Testamentsvollstreckung abgestellt (so auch bereits Grunewald, ZEV 2010, 69-72).Um diesen hohen Anforderungen zu genügen, müssen die besuchten Fortbildungsveranstaltungen Mindestvoraussetzungen genügen:
- (a) Die Fortbildung muss sich auf das Fachgebiet der Testamentsvollstreckung beziehen, eine ausschließlich allgemeine Fortbildung im Erbrecht genügt nicht.
- (b) Bei der Wahl der Vortragsveranstaltung ist der Fortbildungscharakter zu beachten. Einführende Veranstaltungen zum Thema Testamentsvollstreckung (Vermittlung von Basics, Grundkurse, Crash-Kurse, sog. Testamentsvollstreckerlehrgänge o.ä.) sind keine für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung anzuerkennende Fortbildungsveranstaltungen, mögen sie auch vom Veranstalter mit dem Hinweis gekennzeichnet sein, dass eine Bescheinigung nach § 15 FAO ausgestellt werde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
- (c) Randgebiete der Testamentsvollstreckung dürfen in Summe höchstens ein Drittel der Pflichtfortbildung ausmachen. (Bsp.: 10 h Testamentsvollstreckung + 5 h Randgebiet(e), wie etwa das allg. Erbrecht, Unternehmensnachfolge, Pflichtteilsrecht, Testamentsgestaltung, Steuerrecht, Stiftungsrecht)
- (d) Fortbildungsveranstaltungen für andere Berufsgruppen, wie Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Banker oder Vermögensverwalter können in Teilbereichen Anerkennung finden, sofern sie Fortbildungscharakter haben und hinreichenden Bezug zu Tätigkeiten, die auch im Rahmen einer Testamentsvollstreckung anfallen können.
- Folgende Veranstaltungen sind beispielsweise geeignet, § 5 der AGT-Zertifizierungsrichtlinien zu entsprechen:
- die von der AGT selbst durchgeführten Veranstaltungen,
- die Fortbildungskurse (nicht Grundkurse!) für Testamentsvollstrecker der Fachseminare von Fürstenberg,
> aktuell: (i) Testamentsvollstrecker: ‚AGT-A‘ bzw. für (ii) Fachanwälte für Erbrecht: ‚ErbR-A2‘< - die Fortbildungskurse für Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung/Testamentsvollstrecker und Nachlassverwaltung des DStI, (ggf. unter Berücksichtigung von Ziff. 4.).
- Für Inhalt und Organisation der Kurse sind die jeweiligen Veranstalter verantwortlich.
- Die Auswahl der Veranstaltung im Rahmen der Pflichtfortbildung bleibt jedem Zertifizierten Testamentsvollstrecker nach eigener Einschätzung überlassen. Eine Vorabprüfung durch die AGT ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen sowie Veranstaltungshinweise stehen unter www.agt-ev.de.
Antragsformular
Unverbindliche Veranstaltungshinweise und Veranstalter von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie hier