– 25. April 2008 –

Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird damit am 01.07.2008 in Kraft treten. An eine zulässige Erfolgshonorarvereinbarung sind strenge Bedingungen geknüpft. Grundsätzlich wird sie nur in solchen Ausnahmefällen zulässig sein, in denen der Rechtsuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Darüber hinaus sind auch einige formale Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz des Rechtsuchenden zu beachten. Insbesondere ist der Rechtsanwalt verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.

Informationen zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Testamentsvollstrecker (und andere moderne Vergütungsmodelle) erhalten Sie bei Rott/Schiffer, BBEV 2008, 102 – 110.