– 17. Juli 2008 –

In seiner erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung hat vom 12.12.2007 (1 BvR 1625/06) hat das höchste deutsche Gericht eine weitere Lanze für die Berufsfreiheit gebrochen. Gestritten wurde um die Frage, ob Rechtsanwälte mit sog. Gegnerlisten im Internet werben dürften. Das BVerfG hat diese Frage bejaht. Gewährleistet sei die Berufsfreiheit auch im Hinblick auf die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung im Internet. Die Freiheit ende erst, wenn „die gewählte Werbemethode … verboten ist“. Das aber ist nur der Fall, wenn irreführend oder besonders aufdringlich geworben werde. Für Testamentsvollstrecker wichtige Quintessenz: Nicht die Werbung von Freiberuflern bedarf der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung. Der Umstand, dass Werbung der Gewinnerzielung dient, auf den alle drei zivilrechtlichen Vorinstanzen noch abgestellt hatten, schadet nicht, sondern ist Bestandteil der grundrechtlichen Garantie des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Diese Entscheidung wird in Zukunft auch bei der Werbung im Zusammenhang mit qualifizierten Testamentsvollstreckungen zu beachten sein.