– 28. April 2010 –
In einem Grundsatzurteil, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird, hat der BGH heute einen langjährigen Streit in Literatur und Rechtsprechung entschieden und zugleich seine Rechtsprechung, die im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.03.1930 (VII 440/29) zurückging, geändert. Der BGH (IV ZR 73/08 sowie IV ZR 230/08) hat klargestellt, dass für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB, die sich bei der Übertragung von Lebensversicherungen ergeben können, auf den objektiven Wert der Versicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist. Dieser wird nach dem Rückkaufswert oder einem etwaigen Handelswert der Versicherung bemessen. Die Höhe der Einzahlungen bzw. die Versicherungsleistung spielt hiernach keine Rolle. Im Ergebnis erfolgt damit eine Stärkung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten sowie eine Gleichstellung der Versicherungen mit sonstigen Vermögensübertragungen.