Kurzbericht zu den AGT-Workshops in 2019

von Frau Dipl.-Kffr. Steuerberaterin Barbara Schönleber

2019 fanden wieder 3 Workshops der AGT statt, auf denen Praktiker der Testamentsvollstreckung Gelegenheit hatten, sich auszutauschen:

7. AGT-Workshop: 22.3. – 23.3.2019 in Hamburg
8. AGT-Workshop: 24.5. – 25.5.2019 in München
9. AGT-Workshop: 11.10. – 12.10.19 in Speyer

Dieses Mal behandelten die Workshops folgende 6 Themenblöcke:

  1. Praxisfragen bei der Verwertung von Immobilien und Mobiliar
  2. Stiftungen und gemeinnützige Vereine als Erben oder Vermächtnisnehmer
  3. Private Kapitalbeteiligungen im Nachlass
    – Aktien, Immobilienfonds, Beteiligungen an Publikums-KGs etc.
  4. Haftungsrisiken bei der Testamentsvollstreckung
  5. Vom Umgang des Testamentvollstreckers mit „schwierigen“ Erben
  6. – Pflichtteil und Testamentsvollstreckung
    – Aktuelles aus der Testamentsvollstreckung                                    

Für Praktiker in der Testamentsvollstreckung

Es moderierten Steuerberater Peter Hinrich Meier (Jockgrim) und Rechtsanwalt Norbert Schönleber (Köln), beide im Vorstand der AGT. Zur Einführung wurden wie immer kurz die Themenblöcke vorgestellt und danach den Teilnehmern das Wort erteilt. Es wurde lebhaft diskutiert. Auch bei den gemeinsamen Mittag- und Abendessen wurden die Gespräche rund um die Testamentsvollstreckung fortgesetzt.

Bei Immobilien im Nachlass sollte im Vorfeld geprüft werden, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht. Hinsichtlich der Bewertung der Immobilie sollte möglichst ein anerkannter Gutachter bestellt und danach ein qualifizierter Makler mit dem Verkauf beauftragt werden.

Bei der Verwertung von Mobiliar (i.d.R. Hausrat) muss zwischen ‚werthaltigem‘ Mobiliar und Sperrmüll unterschieden werden. Es sind am besten mehrere Angebote von sachkundigen Verwertern einzuholen. Hier erleichtert ein Netzwerk von zuverlässigen Spezialisten die Arbeit.

Im Umgang mit gemeinnützigen Institutionen als Erben oder Vermächtnisnehmer muss auf regelmäßige Kommunikation, ausführliche Dokumentation, ausreichende Rechnungslegung und Kostentransparenz geachtet werden. Das Problem Wegfall der Gemeinnützigkeit wurde ausführlich diskutiert.

AGT-Vorstände moderieren die WorkshopsKapitalbeteiligungen im Nachlass sind im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung in Natur auf die Erben zu übertragen. Ist dies aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder fehlender Teilbarkeit nicht möglich, werden die Beteiligungen veräußert und der Erlös an die Erben ausgekehrt. Hier müssen jedoch Behaltensfristen und Börsenrisiko beachtet werden.

Die Übertragung ausländischer Beteiligungen auf die Erben ist oft schwierig und der Verkauf auf Zweitmärkten sehr kostenintensiv. Einigkeit bestand darin, dass der Testamentsvollstrecker nicht alle für die Erben ungünstigen Anlageentscheidungen des Erblassers heilen kann.

Das Thema Haftung des Testamentsvollstreckers wurde schon bei den vorherigen Themen von den Teilnehmern immer wieder problematisiert. Es ist vor allem auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten. Zur Vermeidung späterer Forderungen der Erben sollten bei der erstmaligen Sichtung von Schließfächern und der Wohnung des Erblassers Zeugen anwesend sein.

Die Hinzuziehung von Spezialisten und das Delegieren von Aufgaben an Gutachter und Berater kann das Risiko ebenfalls minimieren. Ansprüche aus der Vergangenheit und Altlasten bei Grundstücken sollten geprüft werden. Auch die Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten.

Ausreichende schriftliche Dokumentationen und vollständig geführte Nachlassverzeichnisse unter Beachtung aller Sorgfaltspflichten dienen zusätzlich der Absicherung.

Dem Problem schwierige Erben kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker mit einem gehörigen Maß von Psychologie und geschickter Strategie entgegenwirken. Vertrauensbildende Maßnahmen wie frühzeitiges Kennenlernen der Erben, Begegnung auf Augenhöhe, kontinuierliche Berichterstattung und Kostentransparenz führen in der Regel zu zufriedenen Erben.

Testamentsvollstrecker tauschen sich ausBeim Pflichtteil werden an den Testamentsvollstrecker besondere Anforderungen gestellt. Er steht im Spannungsfeld zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Grundsätzlich muss sich der Pflichtteilsberechtigte an den Erben halten. Der Erbe kann aber ohne den Testamentsvollstrecker die sich ergebende Auskunftspflicht meist nicht erfüllen. Im Rahmen der gestalterischen Nachlassplanung ist zu überlegen, inwieweit der Testamentsvollstrecker vom Erblasser mit der Pflichtteilsabwicklung betraut werden soll.

Zum Schluss der Veranstaltung bestand seitens der Teilnehmer die Möglichkeit, aktuelle Probleme vorzustellen und Vorschläge zu neuen Workshop-Themen zu machen. Aufgrund der lebhaften Diskussion in kleiner Runde und den zahlreichen Erfahrungsberichten konnten alle Teilnehmer aus dem Workshop wichtige Anregungen und Hinweise für ihre eigene Praxis in der Testamentsvollstreckung mitnehmen.

Wegen der großen Nachfrage und der sehr positiven Resonanz der Teilnehmer werden auch im Jahr 2020 wieder Workshops mit neuen Themen stattfinden, in Hamburg am 6. und 7. März sowie in München am 15. und 16. Mai.