Tagungsbericht

zum 17. Deutschen Testamentsvollstreckertag des AGT e.V. am 17.11.2023 in Bonn, von Alma Böttger,

als Kurzbericht veröffentlicht in der ErbR 5_2024.

Am 17. November hat die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) anlässlich des 17. Deutschen Testamentsvollstreckertages eingeladen. Rund 350 Teilnehmende sind der Einladung gefolgt und trafen sich entweder im Bonner Wissenschaftszentrum vor Ort oder kamen in digitaler Form an den Bildschirmen hinzu, um spannenden Vorträgen zu lauschen und über neue Entwicklungen im Bereich der Testamentsvollstreckung zu diskutieren oder nahmen an der hybriden Veranstaltung von zu Hause aus an ihren Bildschirmen teil.

Mit einer herzlichen Begrüßung des Vorstandsvorsitzenden der AGT, Rechtsanwalt Eberhard Rott (s.o. linkes Bild), wurden die Teilnehmenden zunächst willkommen geheißen. Er hieß ganz besonders Dr. Stefan Weismann, Präsident des Landesgerichts Bonn (s.o. Mitte und rechts), willkommen, der seinerseits einige Worte an die Teilnehmenden richtete und die besondere Verbindung zwischen dem Landgericht und der AGT betonte. Beide seien Teil der vorsorgenden Rechtspflege und für beide spiele Digitalisierung eine wichtige Rolle. Er betonte darüber hinaus, wie wichtig es sei, immer weiter zu lernen, sich im Kopf jung zu halten, lebendig und neugierig zu bleiben.

Vorstandsmitglied Dr. K. Jan Schiffer (s.o. links) verkündet sodann für den AGT-Vorstand in einer Laudatio den Preisträger des jährlich vergebenen „AGT-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistungen“ auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge. Der Preisträger erhält ein Preisgeld in Höhe von 5.000 Euro zur Weitergabe an eine gemeinnützige Einrichtung seiner Wahl. Die Ehre wurde in diesem Jahr Prof. Dr. Hans Reiner Künzel (s.o. rechts) aus Zürich zuteil, der sogleich dankend einen kleinen rechtsvergleichenden Vortrag hielt. Zur Laudatio.

Für genügend Spannung und Vorfreude auf den ersten Vortrag hatte Schiffer gesorgt, in dem er den ersten Redner unter Bezug auf Loriot mit folgendem Satz ankündigte: „Ein Leben ohne Muscheler im Erbrecht ist möglich, aber sinnlos“. Den hohen Erwartungen wurde der seit 2022 emeritierte Prof. Dr. Karlheinz Muscheler (s.o. links), Universität Bochum, direkt zu Beginn gerecht, indem er seinen Vortrag zum Thema „Aktuelles aus dem Recht der Testamentsvollstreckung“ auf besonders eindrückliche Weise eröffnete. Muscheler hatte das Testament des Philosophen Arthur Schopenhauer im Original mitgebracht und veranschaulichte, wie die Testamentsvollstreckung in das deutsche Recht Einzug gehalten hatte. Anschließend sezierte er in gewohnt pointierter Manier praxisrelevante Entscheidungen des BGH[1], des OLG Köln[2] und des KG Berlin[3] zum Testamentsvollstreckungsrecht aus den vergangenen Jahren.

Zweiter Vortragender war Prof. Dr. Anatol Dutta (s.o. rechts), der die Darstellung seines Themas „Testamentsvollstreckung International“ mit einem kurzen Überblick über die aktuellen Entwicklungen begann. Auf diesen Überblick folgte ein Einblick in das internationale Testamentsvollstreckungsrecht. Bemerkenswert ist, so Dutta, dass die Testamentsvollstreckung international sehr unterschiedlich ausgestaltet ist und insoweit nur wenig Gemeinsamkeiten zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen existieren. Diese Unterschiede aber auch die vorhandenen, wenn auch wenigen Gemeinsamkeiten illustrierte Dutta anschaulich anhand praktischer Beispiele.

Nachfolgend trug Rechtsanwalt Miles Bäßler gemeinsam mit Rechtsanwalt Ryosuke Naka aus Japan unter dem Titel „Länderbericht: Der deutsch-japanische Erbfall – Gestaltung und Abwicklung von
Nachfolgen sowie Testamentsvollstreckung in Japan“ vor. Während Bäßler nach einer kurzen Einführung in das japanische Erbrecht über das Vorgehen eines deutschen Rechtsanwalts in Japan berichtete, bereicherte Naka die Zuhörenden um die japanische Perspektive. Naka und Bäßler nutzen ihre Erfahrung in der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle, um die Zuhörenden auf die Vielzahl möglicher Tretmienen hinzuweisen, die Ihnen in einem deutsch-japanischen Erbfall begegnen können. Das größte aber bei weitem nicht einzige Problem sei die Sprach- und Kulturbarriere, dicht gefolgt von den unterschiedlichen Prozessgepflogenheiten und praktischen Schwierigkeiten, etwa dem Umstand, dass mehrere Stellen gleichzeitig ein originales Testament sehen oder einbehalten wollen.

Nach einer stärkenden Mittagspause hielt AGT-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Alexander Knauss (s.o. links) einen „Impulsvortrag“ zur Frage „KI in der Testamentsvollstreckung?“, bei dem er zunächst erklärte, was eine echte KI ist, um sodann mögliche Einsatzbereiche der KI mit Bezug zum Beruf des Juristen oder des Testamentsvollstreckers vorzustellen. Von Nutzen könne die KI in Bereichen wie der Analyse und Verwaltung von Dokumenten, dem Finanzmanagement oder der Erstellung von Berichten und Nachlassverzeichnis sein. Auch erste rudimentäre Antworten auf rechtliche und steuerliche Fragen seien denkbar. Spannend sei auch die automatisierte Verteilung des Nachlasses mittels sogenannter „smart wills“. „Doch wird die KI den Testamentsvollstreckern schon bald den Rang ablaufen?“, fragte Knauss. „Wohl eher nicht“, so seine Antwort, „denn Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache“. „Und wem kann man in Sachen der Zertifizierung von Testamentsvollstreckern besonders vertrauen?“ Diese Frage stellte Knauss zum Schluss seines Beitrags der KI „Chat GPT“. Und siehe da, sie empfahl die AGT als besonders vertrauenswürdige Stelle!

Im Anschluss stellte AGT-Vorstandsmitglied Steuerberater Peter H. Meier (s.o. rechts) die Ergebnisse der AGT-Workshops vor. Auch für das Jahr 2024 sind viele interessante Workshops in verschiedenen Städten geplant, zu denen Meier herzlich einlud. Zu den AGT-Veranstaltungen in 2024: ()

Über die Weiterentwicklung des AGT-Vergütungsprojektes (s. hier) informierten die AGT-Vorstände Rechtsanwalt Eberhard Rott und Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer. Der AGT sei es ein Herzensanliegen, die Rechte der Testamentsvollstrecker zu fördern, allen voran auch das Vergütungsrecht. Unter dem Motto „gutes Geld für gute Arbeit“ setzt sich die AGT deshalb für eine angemessene Vergütung ein. Sehr gerne angestrebt werde die Zusammenarbeit mit dem Notarverein bei der Weiterentwicklung der[4] Vergütungsempfehlung. Dieser Wunschs wurde von den anwesenden Vertretern des Notarvereins ausdrücklich begrüßt. Dem Themenfeld könne auch praxisnah begegnet werden, indem die Vergütung schon bei der Gestaltung des Testaments bedacht werde.

In der anschließenden Diskussion, die regen Anklang fand, wurde unter anderem die Vergleichbarkeit des Testamentsvollstreckers und des Insolvenzvollstrecker in Sachen Vergütung besprochen. Weitgehender Konsens herrschte dahingehend, dass weiter an der Notartabelle gearbeitet werden solle, anstatt ein ganz neues Systems zu etablieren.

Nach einer kurzen Pause ging Rechtsanwältin Dr. Catarina Herbst (s.o. links) nun auf „Steuerliche Haftungsgefahren für Testamentsvollstrecker und andere Herausforderungen“ ein. Zunächst erläuterte sie die steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers und daran anknüpfend seine Haftung, insbesondere die Haftung für die Nachsteuer bei Betriebsvermögen. Sie besprach auch die bei der Tätigkeit mehrerer Testamentsvollstrecker ggf. auftretenden Haftungsfragen. Spannend und von hoher Relevanz sei auch, welche eigenen steuerlichen Pflichten der Testamentsvollstrecker habe.

Zum Abschluss des Programmteils des 17. Deutschen Testamentsvollstreckertages stellte Rechtsanwalt Giuseppe Pranzo (s.o. rechts) zum aktuellen Thema „Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich – Auswirkungen des MoPeG auf die Testamentsvollstreckung“ vor, wobei er zunächst ausführte, warum die Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich sinnvoll ist, bevor er auf die unterschiedlichen Arten der Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich allgemein und speziell die Besonderheiten im Personengesellschaftsrecht einerseits sowie im Kapitalgesellschaftsrecht andererseits einging. Pranzo wies auf die Auswirkungen der Änderungen durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende MoPeG auf die Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie die Testamentsvollstreckung hin. Im Rahmen der dabei entstehenden lebhaften Diskussion und der eingehenderen Auseinandersetzung mit dem MoPeG wurde deutlich, dass das MoPeG eine Vielzahl unkonkreter und daher schwierig zu fassender Formulierungen einführen wird.

In seiner Schlussbetrachtung sprach der AGT-Vorstandsvorsitzende Rott den Vortragenden und Teilnehmenden sowohl vor Ort als auch an den Bildschirmen im Namen der AGT seinen herzlichen Dank aus und lud erneut zu den anstehenden Spezialtagen und dem Testamentsvollstreckertag im Jahr 2024 ein, bevor die Teilnehmenden den Tag in geselliger Abschlussrunde bei einem Imbiss und bei Gesprächen über die Themen des Tages ausklingen ließen.

Wir freuen uns schon jetzt auf den 18. Deutschen Testamentsvollstreckertag, geplant für Dienstag, den 19.11.2024, am gewohnten Ort, dem Bonner Wissenschaftszentrum.

[1] BGH v. 14.9.2022 – IV ZB 34/21, ZEV 2022, 719; BGH v. 10.5.2017 – XII ZB 614/16, NJW-RR 2017, 974 = FamRZ 2017, 1259 = ZEV 2017, 407.
[2] OLG Köln v. 5.10.2022 – 2 Wx 195/22, NJW-RR 2023, 223 = ZEV 2023, 317.
[3] KG Berlin v. 12.8.2021 – 19 W 82/21, ZEV 2022, 411.
[4] Deutscher Notarverein, Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (Fortentwicklung der „Rheinischen Tabelle“), abrufbar hier: hhttps://www.dnotv.de/_files/Dokumente/Testamentsvollstrecker/TV-Verguetungsempfehlungen-notar.pdf (abgerufen 13.12.23).