Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Es enthält den letzten Willen einer Person für den Erbfall. Es kann entweder handschriftlich (eigenhändiges Testament) oder unter Mitwirkung eines Notars (öffentliches Testament) errichtet werden.
Das eigenhändige Testament birgt die Gefahr formaler Fehler. Oft wird die vorgeschriebene Form nicht beachtet, was zur Unwirksamkeit führt. Das ohne fachkundige Hilfe erstellte Testament kann außerdem -uneindeutig formuliert- leicht missverstanden werden.
Insofern ist das öffentliche Testament in der Regel besser geeignet. Als öffentliche Urkunde genießt es volle Beweiskraft. Zudem macht ein öffentliches Testament meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig. Durch die amtliche Verwahrung ist es außerdem vor Verfälschung und Verlust geschützt.
Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941,§ 2274 ff. BGB). Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge (s.u.).
- Wer als Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wünscht eine gerechte und zügige Abwicklung des Nachlasses zur Absicherung der Erben und zum Schutz des Vermögens.
- Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.
- Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich.
- Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.
Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird
– vor dem Hintergrund der:
- immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland)
- immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen)
Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Fokus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.
Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.
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- Jeder, der seine Erben von der Nachlassabwickung befreien möchte.
- Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat.
- Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte.
- Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
- Unternehmer, zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
- Immobilienbesitzer und Inhaber komplexer Vermögenswerte sowie
- Stifter.
- Schutzfunktion für überlebende Angehörige
- Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
- Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter (z.B. Schutz des Erben vor seinem eigenen Gläubigern)
- Erfüllung karitativer Zwecke
Der Wille des Erblassers entscheidet.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB).
- Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
- Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
- Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
- Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige oder überschuldete Erben.
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Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung werden nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterschieden.
- Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwillige Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“. Ergänzt wird diese Aufgabenbeschreibung durch § 2204, 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker beim Vorhandensein mehrerer Erben die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat. Beide Vorschriften gemeinsam beschreiben den Regelfall der Testamentsvollstreckung und greifen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat. - Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
Sie stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. Anwendung häufig beim sog. Behindertentestament oder bei unternehmensbezogenen Testamentsvollstreckungen. - Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
Von der Dauertestamentsvollstreckung unterscheidet sich die schlichte Verwaltungsvollstreckung nur durch ihren auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis. - Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Einen typischen Gestaltungsfall stellt die Überwachung der Vollziehung einer dem Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegten Auflage dar, wie mit dem Vermächtnisgegenstand umgegangen werden soll. - Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei. Daher kann er auch sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen. Der Erblasser kann somit einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist praktisch ein „Erbe auf Zeit“. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft erben sie aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft. - Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
Die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis ist im Grundsatz mit allen Testamentsvollstreckerarten kombinierbar. Das Gesetz schreibt für die Testamentsvollstreckung keinen Mindestumfang an Aufgaben vor. Die Testamentsvollstreckung kann ganz nach den Wünschen des Erblassers beschränkt werden, bis hin auf die Erfüllung einer einzigen Aufgabe, z.B. die Ausführung einer Bestattungsanordnung. - Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
Hierbei gilt es das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen.
Üblicherweise endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt und die zugewiesenen Aufgaben erledigt sind. Die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht entlassen. Es kann lediglich beim Nachlassgericht die Entlassung beantragt werden. Das Nachlassgericht hat dem aber nur nachzugeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 Abs. 1 BGB).