Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V.,
Bonn für die Verleihung der Bezeichnung
„Zertifizierter Nachlassassistent (AGT)“,
in der Fassung vom 01.07.2025

1. Voraussetzungen und Verfahren der Zertifizierung von Nachlassassistenten

(1) Die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Nachlassassistent (AGT)“ erfordert den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten auf dem Gebiet der Nachlasssachbearbeitung, sowie ständige Fortbildung.

(2) Die Zertifizierung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren. Sie wird auf Antrag für jeweils weitere drei Jahre verlängert (Rezertifizierung), wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 (Fortbildungsverpflichtung) nachgewiesen werden.

(3) Zertifizierungs- und Rezertifizierungsanträge sind mit aussagefähigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der AGT einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand der AGT. Einzelheiten kann der Vorstand in weiteren Reglementen der AGT festlegen.

(4) Zertifizierungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen können im Präsenz-, Online- oder Hybrid-Verfahren absolviert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der „Anerkennungsordnung der AGT für Lehrgänge zum Erwerb theoretischer Kenntnisse für die Zertifizierung als Testamentsvollstrecker (AGT) und Zertifizierung als Nachlassassistent (AGT)“ (nachfolgend „Anerkennungsordnung der AGT“), erfüllt sind.

2. Nachweis der theoretischen Kenntnisse

(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachlasssachbearbeitung erfolgt regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, die von der AGT anerkannt sind.

(2) Der Fachlehrgang muss – ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen – grundsätzlich eine Mindestdauer von 18 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen der Nachlasssachbearbeitung sowie weiteren insgesamt 6 Zeitstunden im Bereich der Grundlagen des allgemeinen Erbrechts sowie des nachlassbezogenen Steuerrechts umfassen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an einem von der AGT anerkannten Fachlehrgang ist durch das Bestehen einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen. Abweichend dazu kann der Nachweis auch durch eine vergleichbar vertrauenswürdige Prüfungsleistung erbracht werden, sofern diese in ihrer Aussagekraft und Überprüfbarkeit einer schriftlichen Prüfung gleichwertig ist.
Die Klausurarbeit muss einen Zeitaufwand von mindestens 60 Minuten umfassen.

Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regelt die Anerkennungsordnung der AGT.

3. Nachweis der praktischen Fertigkeiten

(1) Der Nachweis der für die Zertifizierung erforderlichen praktischen Fertigkeiten kann erbracht werden durch:

eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, insbes. als Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Steuerfachangestellte/r, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r, Bürokaufmann/frau, Bankkaufmann/frau, Versicherungskaufmann/frau,
ein vergleichbares abgeschlossenes Studium oder
eine durchgängig mindestens fünf Jahre vor Antragstellung ausgeübte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich.
(2) Zusätzlich ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Nachlasssachbearbeitung erforderlich, die auch innerhalb dieses Zeitraums erbracht worden sein kann. Dabei muss der Antragsteller nachweislich maßgeblich an mindestens fünf Nachlassfällen mitgewirkt haben.

(3) Abweichend von den formalen Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 und 2 kann der Nachweis der praktischen Fertigkeiten auch durch eine gleichwertige, einschlägige berufliche Qualifikation oder Erfahrung erbracht werden, sofern diese den Anforderungen an die Tätigkeit eines Nachlassassistenten (AGT) in Inhalt und Umfang entspricht.

Die Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller durch geeignete Nachweise – insbesondere Tätigkeitsbeschreibungen, Referenzfälle, Arbeitszeugnisse oder vergleichbare Unterlagen – zu belegen. Über die Anerkennung entscheidet der AGT-Vorstand im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. Fortbildungsverpflichtung

(1) Der Antragsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Nachlasssachbearbeitung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Rezertifizierung des Nachlassassistenten. Innerhalb des Verleihungszeitraumes sind der AGT gegenüber mindestens 15 Zeitstunden als Teilnehmer von Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.

(2) Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind entsprechende Reglemente sowie die „Anerkennungsordnung der AGT“ in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die AGT erkennt Online-Fortbildungsveranstaltungen an, sofern deren Veranstalter bei ihrer Durchführung die Vorgaben der „Anerkennungsordnung der AGT“ erfüllt hat.

5. Kostenbeiträge für Zertifizierung und Rezertifizierung

(1) Für die Durchführung des Zertifizierungs- und des Rezertifizierungsverfahrens ist ein Kostenbeitrag gemäß der Beitragsordnung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn für die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ und „Zertifizierter Nachlassassisten (AGT)“ zu entrichten.

(2) Eine Rückerstattung des Kostenbeitrags ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch im Falle einer nicht erfolgreichen (Re-) Zertifizierung oder eines Rücktritts vom Verfahren.

6. Erlöschen der Zertifizierung

(1) Die Bezeichnung Zertifizierter Nachlassassistent (AGT) darf nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden. Sie erlischt, ohne dass es eines weiteren Grundes bedürfte, mit dem Ablauf des Zertifizierungszeitraumes. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Bezeichnung und sonstige Hinweise nicht mehr benutzt werden.

(2) Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Führung der Bezeichnung ist der Zertifizierte Nachlassassistent (AGT) selbst verantwortlich.