– 03. Juni 2009 –

Im Zuge der sog. DEKRA-Entscheidung des Landgerichts Köln vom 03.02.2009 (33 O 353/08, AnwBl. 2009, 226) wird von einigen Rechtsanwaltskammern die Frage diskutiert, ob es Rechtsanwälten auch verboten werden könne, sich als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) zu bezeichnen. Die Rechtsanwaltkammer in München hatte im Jahr 2006 einem Kammermitglied noch mitgeteilt, dass nach der Neufassung von § 7 der anwaltlichen Berufsordnung „ gegen die Führung der zusätzlichen Berufsbezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.“ Empfohlen wurde, an geeigneter Stelle im Briefkopf die Abkürzung „AGT“ mit „Arbeitsgemeinschafts Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V.“ zu erläutern.

Die AGT stellt hierzu grundsätzlich folgendes fest: Die Zertifizierungsrichtlinien der AGT stammen vom 10.03.2006. Sie haben damit keinen unmittelbaren zeitlichen Bezug zur aktuellen Diskussion als Folge der DEKRA-Entscheidung. Auch ging es nie darum, eine Qualifikation der Rechtsanwälte „unterhalb der Stufe der Fachanwaltschaften“ zu schaffen. Die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern war vielmehr die logische Konsequenz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 sowie der Entscheidung des Gesetzgebers, die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann – insbesondere ohne Ausbildung und ohne Versicherungsschutz – für zulässig zu erklären und aus dem Anwaltsvorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausdrücklich herauszunehmen. Es war und ist daher ein Gebot des aktiven Verbraucherschutzes, Interessenten dieses in vielen Konstellationen der Nachfolgeplanung nicht hinweg zu denkenden erbrechtlichen Gestaltungsmittels die Möglichkeit des Rückgriffs auf qualifizierte Berufsträger zu geben. Sollten diese dann auch noch Mitglied einer Anwalts- oder Steuerberaterkammer sein, ist hiergegen aus der Sicht des Verbrauchers sicherlich nichts einzuwenden.

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