Kommentar
von Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer (www.stiftungsrecht-plus.de)
(siehe dazu auch Schiffer, Stiftungsbrief, 2012, 223)
Die Dauertestamentsvollstreckung ist langfristig angelegt. Stiftungen sind mitunter sogar auf ewig angelegt. Stiftungen werden nicht selten von Todes wegen mit Hilfe eines Testamentsvollstreckers errichtet. Da wundert es nicht, dass beide Themen in der Praxis mitunter noch dichter zueinander finden. Allerdings ist die Dauertestamentsvollstreckung bei Stiftungen wohl ebenso umstritten wie wohl auch lukrativ.
Das OLG Frankfurt/M. hat die Dauertestamentsvollstreckung bei einer Stiftung, bezogen auf einen speziellen Fall in seiner Entscheidung vom 15.10.2010 (4 U 134/10), jedenfalls kritisch gesehen:
In abgeänderter Ausführung eines Testamentsvollstreckerauftrags war aufgrund eines Vergleichs eine Stiftung errichtet worden. Mit der Stiftung von Todes wegen sei eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar, weil dies mit der Aufgabe des Vorstandes, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch stehe, befand das OLG Frankfurt/M. Andernfalls, würde die zentrale Bestimmung zur Aufgabe des Stiftungsvorstandes teilweise leerlaufen. Der Vorstand müsse in Eigenverantwortung das Stiftungsvermögen verwalten.
Würde das Stiftungsvermögen nicht in Eigenverantwortung vom Vorstand, sondern einem Dritten verwaltet, so das OLG, bestünde für die Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit zu prüfen, ob das Vermögen im Einklang mit den Grundsätzen des § 6 Hessischen Stiftungsgesetzes verwaltet wird. Folglich müsse ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen war, nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit, der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben.
Muscheler hat dazu auf dem 6. Deutschen Testamentsvollstreckertag (2012) in Bonn, auf dem das Thema kurz diskutiert wurde, einen Beitrag angekündigt. Ponath/Jestaedt haben sich dazu jüngst in ZErb 2012, 253 ff. in einem lesenswerten Beitrag gegenteilig geäußert. Sie halten die Dauertestamentsvollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen grundsätzlich für zulässig. Das soll hier nicht im Einzelnen hinterfragt werden. Betonen möchte ich aber doch, dass es einer sehr genauen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls bedarf.
Dabei wird aus meiner Sicht insbesondere genau zu beachten sein, welche Rolle der Testamentsvollstrecker jeweils innehat. Zweifel habe ich etwa, wenn er zugleich Testamentsvollstrecker sein soll/will und Mitglied des Stiftungsvorstandes und dann ggf. beides noch entgeltlich und das u. U. bei einer gemeinnützigen Stiftung. Eine Ausschaltung des Verwaltungsrechts und der Verwaltungspflicht der Stiftungsorgane und auch der Stiftungsaufsicht kann und darf es durch eine Verfügung des Erblassers jedenfalls nicht geben. Das ist dem OLG Frankfurt/M. aus meiner Sicht zu folgen.
Im Fall einer gemeinnützigen Stiftung sind zudem ggf. noch besondere steuerrechtliche Vorgaben als „Preis“ für die ganz weitgehende Steuerbefreiung zu beachten:
Bei einer „unangemessenen“ Honorierung von Organmitgliedern einer gemeinnützigen Stiftung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder haben diese ihre Treuepflicht gegenüber der Stiftung und das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 8 und § 10 Abs. 6 der Stiftungssatzung) zu beachten. Es gelten das Verbot der eigennützigen Ausnutzung der Organstellung und auch das Verbot, sich selbst zu begünstigen.
Fazit: Es ist wie eigentlich immer:
Trägt jemand mehrere Hüte, kann das leicht zu Interessenkollisionen führen. Das ist im jeweiligen Einzelfall genau zu betrachten. Da gilt es dann u. U., auf einen Hut und auch auf das eine oder andere Honorar zu verzichten, weil eben nur ein Hut passt!