Unternehmensnachfolge – Unternehmertestament, Erbvertrag und vorweggenommene Erbfolge (Teil 2)
Unternehmensnachfolge 3/2022 – Unternehmertestament, Erbvertrag und vorweggenommene Erbfolge als fachliche Ansätze (Teil 2)
Autor: Dr. K. Jan Schiffer, RA und Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)
Fundstelle: AnwZert ErbR 6/2022 Anm. 2 und AnwZert ErbR 7/2022 Anm. 1
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A. Einleitung
Wie in AnwZert ErbR 5/2022 Anm. 1 einleitend angekündigt, wird die kleine Serie zur Unternehmensnachfolge fortgeführt. Die Literatur zu dem Thema scheint beinahe ebenso umfangreich[1] wie die Praxisfälle vielfältig. Die Serie ist ein Versuch, hier aufgrund gemachter Erfahrungen sinnvolle Leitplanken für die Praxis einzuschlagen. Der folgende Beitrag schließt in Fortsetzung an Teil 1[2] an und wirft einen Blick auf den Erbvertrag sowie die vorweggenommene Erbfolge und gibt ein Zwischenfazit mit einem markanten Praxisbeispiel.
B. Erbvertrag
Mitunter erscheint für die Erb- und Nachfolgegestaltung einer Unternehmerfamilie eine bindende letztwillige Verfügung sinnvoll, um etwa dem Nachfolger Sicherheit zu geben. Während der Erblasser Anordnungen in seinem Testament grundsätzlich frei widerrufen kann (Ausnahme: Gemeinschaftliches Testament), kann er in einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen bindend anordnen.
Auch durch einen Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über einzelne Vermögensgegenstände oder über sein Vermögen zu Lebzeiten durch Rechtsgeschäft zu verfügen, aber grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Der Erblasser kann sich allerdings schuldrechtlich gegenüber seinem Erbvertragspartner verpflichten, über sein Grundstück nicht zu verfügen.
Sogenannte „beeinträchtigende Schenkungen“ (§ 2288 BGB), die der Erblasser in der Absicht vorgenommen hat, einen Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser aber nach dem Erbfall von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen. Das gilt ebenso für einen Vertragsvermächtnisnehmer und in entsprechender Anwendung auch für die Schlusserben eines bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testaments.
Die Wahl eines Erbvertrages als methodischer Ansatz sollte bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge besonders gut überlegt sein, lässt sich ein Erbvertrag doch auch bei geänderten Verhältnissen grundsätzlich nur durch Vertrag nach § 2290 BGB aufheben. Er kann, soweit die vertragsmäßige Bindung im Einzelfall reicht, also nicht einseitig geändert werden. Das ist ja gerade der Sinn des Erbvertrages. Die etwa von Seiten des Nachfolgers gewünschte Sicherheit durch einen Erbvertrag mag aus Sicht des Unternehmens und des Unternehmers mit Blick auf die künftige Entwicklung der Verhältnisse und insoweit erforderliche Anpassungsfähigkeit unpassend sein. Wegen der mangelnden Flexibilität ist der Erbvertrag mithin nur in entsprechend begründeten Fällen für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge geeignet. Es sollte grundsätzlich sichergestellt sein, dass die letztwillige Verfügung an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann.[3]
Ein Erblasser kann ähnlich einem Erbvertrag auch zu Lebzeiten ein bindendes notarielles Schenkungsversprechen abgeben, welches unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Auch dieser Gestaltungsansatz mag im Einzelfall bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge bedenkenswert sein. Auf eine solche Schenkung auf den Todesfall finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Solche Schenkungsversprechen beziehen sich typischerweise, anders als ein Erbvertrag, der im Regelfall die gesamte Erbmasse betrifft, nur auf einzelne Gegenstände. Sie ähnelnden dann einem Vermächtnis. Vollzieht der Schenker das Versprechen vor seinem Tode, gelten die ganz normalen Vorschriften für eine Schenkung.
C. Vorweggenommene Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge ist wichtiges Thema für die Unternehmensnachfolge, ermöglicht sie doch ein oftmals stufenweises Vorgehen beim Einbinden des potenziellen Nachfolgers.[4] Zur Übertragung von Unternehmenswerten im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge[5] bieten sich – mit steuerlich z.T. sehr unterschiedlichen Konsequenzen an:
die teilentgeltliche Übertragung und/oder die schenkweise Übertragung zu Lebzeiten, gegebenenfalls die Zuwendung unter Lebenden auf den Todesfall sowie die „Ausstattung“.
Bei einer Übertragung mit einer „Gegenleistung“, etwa der Übertragung gegen eine Rentenzahlung, deren Wert dann typischerweise unter dem Wert der übertragenen Anteile an dem Familienunternehmen liegt, ist zivilrechtlich zwischen dem Fall einer gemischten Schenkung (teilentgeltlich) und dem einer Schenkung unter Auflage zu unterscheiden.
Die Abgrenzung zwischen beiden Möglichkeiten ist vor allem für die etwaige Rückabwicklung und für eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Praxis wichtig.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage ist die konkrete Vorstellung der Beteiligten, also ob sie eine Leistung mit einer – allerdings nicht gleichwertigen – Gegenleistung oder eine Schenkung mit einer Nebenbestimmung gewollt haben, die den Beschenkten verpflichtet, nach Empfang der Leistung seinerseits eine Leistung zu erbringen, die aus dem Zuwendungsgegenstand zu entnehmen ist.
Beispielsweise können Rückforderungsoptionen, Widerrufsvorbehalte und/oder Nießbrauchsvorbehalte als Auflagen einer Schenkung zu qualifizieren sein.
Soll die Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen des Beschenkten erbracht werden, so liegt eine gemischte Schenkung vor, die sich aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammensetzt. Beispiele für Gegenleistungen sind etwa die Schuldübernahme privater Verbindlichkeiten, Ausgleichszahlungen an andere Abkömmlinge (Gleichstellungsgelder).
Im Zweifelsfall sind die getroffenen Vereinbarungen auszulegen. Ein solcher Zweifelsfall sollte jedoch durch eine eindeutige und dokumentierte Vereinbarung möglichst vermieden werden.
Zwischen der Schenkung (unter Lebenden) und den (erbrechtlichen) Zuwendungen von Todes wegen liegen die Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall. Das Gesetz kennt Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und das Schenkungsversprechen von Todes wegen. Die gesetzlichen Regelungen werden als lückenhaft empfunden. Vieles ist strittig. Unabhängig davon sind diese Gestaltungen für die Nachfolgegestaltung, wenn die Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge genutzt werden sollen, grundsätzlich eher nicht geeignet.
Die vorweggenommene Erbfolge wird grundsätzlich nachhaltig durch das Erbrecht beeinflusst. Zu beachten sind vor allem die gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erben.
Oft wird die vorweggenommene Erbfolge (voreilig) durch den Gedanken des „Steuersparens“ motiviert. Da ist im Einzelfall ganz genau hinzuschauen. So kann etwa der Ehegatte das selbst genutzte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen durch Schenkung steuerfrei erwerben.
Steuern zu sparen, sollte immer nur einer von mehreren Aspekten bei einer rechtlichen Gestaltung sein. Vorrangig oder zumindest auch zu beantworten sein werden beispielsweise Fragen wie die folgenden:
- Passen der oder die Nachfolger tatsächlich zu dem Unternehmen und der Nachfolgesituation?
- Sollte ein Familienfremder Nachfolger in der Geschäftsführung werden und das ggf. auch nur vorübergehend?
- Wie werden die nicht in der Geschäftsführung nachfolgenden Familienmitglieder in die Unternehmensnachfolgegestaltung eingebunden?
- Bietet sich die Einsetzung eines beratenden, kontrollierenden und ggf. moderierenden Unternehmensbeirates an?
- Wie soll der Beirat besetzt werden?
- Macht ein Testamentsvollstrecker für die verbleibende letztwillige Verfügung Sinn?
- Soll er bereits in die Gestaltung der vorweggenommenen (Teil-)Erfolge eingebunden werden?
- Wie wird typische „Gerechtigkeitsgedanke“ in der Familie verwirklicht, wie werden die nicht nachfolgenden Familienmitglieder finanziell abgesichert, ohne das Unternehmen mit einem übermäßigen Liquiditätsabfluss zu belasten?
- Sollte ein (letztwilliges) Schiedsgericht eingesetzt werden?
Auch hier gilt das bekannte Berater-Motto: „In Steuern denken, aber nicht wegen Steuern lenken!“
D. Zwischenfazit
I. Fachliche Beratung bei der Unternehmensnachfolge ist notwendig!
Wir Berater wissen das! Die vorstehenden Ausführungen haben es erneut gezeigt. Gerne möchte ich aber hier noch einmal die wesentlichen Argumente dafür zusammenfassen:
Der Unternehmer und seine Berater haben erbrechtliche, familienrechtliche, handels- und gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche, vor allem aber familiäre, unternehmenspolitische und betriebswirtschaftliche Aspekte zu beachten und zu harmonisieren, um zu einer im konkreten Fall passenden Unternehmensnachfolgegestaltung zu gelangen. Der bei dieser Komplexität erforderliche Beratungsaufwand ist allein wegen der zahllosen Variationsmöglichkeiten immens. Der erforderliche – auch finanzielle – erhebliche Aufwand erfreut nicht jeden Familienunternehmer, ist doch Sparsamkeit eine Tugend. Aber: „Wer am falschen Ende spart, der …“
Die Unternehmensnachfolgegestaltung kann nach meiner Erfahrung jedenfalls regelmäßig nur mit Hilfe eines oder mehrerer fachlich versierter und erfahrener Berater gelingen, die sich bestenfalls ergänzen. Zahlreiche Gestaltungsmodelle sind zu diskutieren und müssen ggf. für den konkreten Einzelfall auf ihre Eignung überprüft werden. Familiengesellschaften, Grundbesitzgesellschaften, Familienholdings, Betriebsverpachtungen, Mitarbeiterbeteiligung, Unternehmensveräußerung, unternehmensverbundene Stiftungen sind hier wesentliche Stichwort. Manches davon, aber keineswegs alles, wird in dieser Serie näher betrachtet werden.-
Parallel und in Wechselwirkung mit der gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Nachfolgegestaltung sollte der Familienunternehmer unbedingt die Möglichkeiten der (auch steuerlich günstigen und ggf. noch revidierbaren) vorweggenommenen Erbfolge ins Auge fassen.
II. Ein Praxisbeispiel zum Schluss
Die Vorbereitung und Strukturierung einer Unternehmensnachfolgeregelung[6] sowie deren Durchführung wird sich typischerweise über einen längeren Zeitraum hinziehen. Darin liegt grundsätzlich kein Nachteil, sondern im Gegenteil ein ganz wesentlicher Vorteil. Gewährt doch die vorweggenommene Erbfolge dem Unternehmer mit einem sinnvollen Stufenplan[7] die Möglichkeit, eine Nachfolge schrittweise vorzubereiten, durchzuführen und zu begleiten. Der Nachfolger kann bereits zu Lebzeiten des Unternehmers wesentliche Erfahrungen sammeln. Der Unternehmer kann ihn unterstützen, was aber grundsätzlich nicht heißen sollte, dass er „in das Tagesgeschäft ’reinredet“. Fehlentwicklungen kann der Unternehmer oft noch selbst korrigieren. Der Unternehmer kann seinen Nachfolger „aufbauen“ und ihn im positiven Sinne zum Nutzen des Unternehmens, des Nachfolgers sowie der Familie begleiten. Bei einer Unternehmensnachfolge aufgrund letztwilliger Verfügung besteht diese Möglichkeit ersichtlich nicht. In einem solchen Fall kann sich der Unternehmer zur Umsetzung seiner Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge neben der Person des Nachfolgers allenfalls eines Testamentsvollstreckers oder des Beirates bedienen, die den Nachfolger im Sinne des Unternehmers kontrollieren.
Die FAZ hat bereits im September 1993 über die beispielhafte Regelung der Unternehmensnachfolge durch den bekannten Familienunternehmer Reinhold Würth, den damaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Adolf Würth GmbH & Co. KG, berichtet. Dieser Bericht beleuchtet ein bis heute anschauliches Beispiel aus der Praxis, das hier nach dem damaligen Bericht skizziert werden soll.
Das Unternehmen Adolf Würth ist ein aus einer Schraubengroßhandlung hervor-gegangenes Familienunternehmen. Die Firmengruppe agiert derzeit weltweit mit über 83.000 Mitarbeitern in über 400 Unternehmen in mehr als 80 Ländern. Man stelle sich nur das Schaubild (Chart) zu diesen Unternehmen und deren Gesamtstruktur vor! Der Jahresumsatz betrug 2021 etwa 17,1 Mrd. EURO.[8]
Der Familienunternehmer Reinhold Würth benennt in dem damaligen Bericht die Hauptrisiken einer Unternehmensnachfolge, nämlich den Erbgang nach dem Tod des Unternehmers sowie die nicht klar geregelte Managementnachfolge. Nur weil ein Teil der Erben dem Familienunternehmen über die Maßen Liquidität entziehe oder „Kasse machen“ wolle, müssten blühende und gesunde Familienunternehmen häufig in der dritten oder vierten Generation veräußert werden. Er habe sein Familienunternehmen komplett von der Familie abgeschottet. Von einer familieninternen Nachfolgeregelung hält er nur wenig. Geeigneten Familienmitgliedern solle allerdings die Mitwirkung im Management ermöglicht werden, sofern guter Wille, Einsatzfreude, gesunde Strebsamkeit und Lernbereitschaft erkennbar seien. Dem ist zuzustimmen, entscheidend ist die Eignung zur Unternehmensnachfolge, nicht aber in erster Linie die Familienzugehörigkeit.
Ausgehend von einer Grundidee im Jahre 1985 hat der Familienunternehmer Reinold Würth bis in den Sommer 1993 hinein mit seinen Beratern an dem um-fangreichen Vertragswerk für die Unternehmensnachfolge gearbeitet – also über 8 Jahre. Die Kinder des Unternehmers haben, um die vorweggenommene Erbfolge zu ermöglichen, gegen Entschädigungen Erb- und Pflichtteilsverzichte erklärt. Die Anteile an dem deutschen Würth-Teilkonzern werden von fünf in Deutschland ansässigen Familienstiftungen gehalten. Eine weitere Stiftung mit Sitz in der Schweiz verwaltet die Beteiligungen im Ausland. Ein aus fünf Personen bestehender Aufsichtsrat, der in allen Stiftungen mit denselben Personen besetzt ist, bildet, so der Zeitungsbericht, das Machtzentrum der Unternehmung. Drei Aufsichtsräte, die ihre Nachfolger durch Kooptation bestimmen, sind familienfremd. Zwei Aufsichtsräte werden von der Familie bestimmt.
Dass die sich bei einer solchen großen Firmengruppe wie der Unternehmung Adolf Würth ergebenden Probleme der Unternehmensnachfolgegestaltung mögen überdurchschnittlich schwierig und komplex sein, dennoch beleuchtet das Beispiel die typischen Fragen einer Nachfolgegestaltung in einem Familienunternehmen. Zwar sind Familienunternehmen überwiegend Klein- oder Mittelbetriebe, aber auch Großunternehmen sind nicht nur ausnahmsweise „noch“ solche in Familienhand. Hier seien nur Aldi, Bertelsmann, Burda, Gerling, Henkel, Miele, Oetker und Porsche genannt.
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[1] Siehe etwa: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2021; Wiesehahn (Hrsg.), Unternehmensnachfolge, Praxishandbuch für Familienunternehmen, 2. Aufl., 2020; Scherer (Hrsg.), Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020; Nieder/Kössinger (Hrsg.), Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Aufl. 2020; Spiegelberger (Hrsg.), Vermögensnachfolge, 3. Aufl., 2020; Viskorf (Hrsg.), Familienunternehmen in der Nachfolgeplanung, 2020; May/Bartels (Hrsg.), Nachfolge in Familienunternehmen – Das Handbuch für Unternehmerfamilien und ihre Begleiter, 2016.; Kappler/Laske, Unternehmernachfolge im Familienbetrieb, 2. Aufl. 1999; Hofmann, Nachfolgeplanung in mittelständischen Unternehmen, 1996.
[2] Schiffer, AnwZert ErbR 6/2022 Anm. 2.
[3] Siehe bereits in Teil 1: Schiffer, AnwZert ErbR 6/2022 Anm. 2, lit. C. I.
[4] Schiffer, AnwZert ErbR 21/2021 Anm. 2.
[5] Ausf. dazu etwa Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, §§ 21, 22; Riedel in Riedel (Hrsg.), Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 9 ff.; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Aufl. 2020, §§ 19, 20.
[6] Siehe dazu mit Checklisten schon Schiffer, AnwZert ErbR 21/2021 Anm. 2
[7] Siehe näher dazu bei der vorherigen FN.
[8] Aktuelle Quelle: www.de.wikipedia.org/wiki/Würth-Gruppe.