– 25. September 2009 –

Ein weiteres Oberlandesgericht hat die Neue Rheinische Tabelle des Notarvereins als grundsätzlich geeignet zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers angesehen und – besonders wichtig für die berufsmäßigen Testamentsvollstrecker – die anfallende Umsatzsteuer als zusätzlich geschuldet angesehen (OLG Schleswig Urt. v. 25.08.2009, 3 U 46/08, OLGR Schleswig 2009, 723-728).