Weil Testamentsvollstreckung Vertrauenssache ist
Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V.
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18. Deutscher Testamentsvollstreckertag am 19.11.2024 hybrid im Bonner Wissenschaftszentrum
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Podcast mit RA Rott
Im Gespräch mit dem Vorsitzenden des VorsorgeAnwalt e.V., RA Dr. Dietmar Kurze, beleuchtet der Vorsitzende der AGT, RA Eberhard Rott, ausgewählte aktuelle Fragen zur Testamentsvollstreckung
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Neu! Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker
Zusammenstellung von RA Eberhard Rott aus über 400 Dokumenten, erhältlich in elektronischer Form beim zerb verlag.
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Grundsteuerreform: Pflichten und Risiken für Testamentsvollstrecker?
Besteht die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur „Feststellung des Grundsteuerwerts für von Testamentsvollstreckern verwaltete Grundstücke“?
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Unternehmensnachfolge Teil 1 und 2
Unternehmertestament, Erbvertrag und vorweggenommene Erbfolge als fachliche Ansätze.
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Podcast zum Thema „Testamentsvollstreckung“
Podcast der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz mit StB Peter Hinrich Meier zum Thema Testamentsvollstreckung -als Steuerberater.
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Erklärvideo „Testamentsvollstreckung“
„Erben statt Streiten“! Wie hilft der Testamentsvollstrecker? Und warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll.
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Ohne Behindertentestament ist das Erbe oft verloren!
Die AGT e.V. befasste sich im Rahmen der diesjährigen 3. AGT-Spezialtagung mit dem Thema „Behindertentestament“ und konnte ausgewiesene Experten auf diesem Spezialgebiet gewinnen. Hier geht es zum Tagungsbericht.
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Testamentsvollstreckung und Auslandsbezug
Die Testamentsvollstreckung spielt sich zunehmend auch im Ausland ab. Dies kann sowohl den Nachlass als auch den Erblasser betreffen. Ein Beitrag von RA Norbert Schönleber, AGT-Vorstand.
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Durch mind. 2 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder certified estate planner (cep) sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvolltreckung.
(gem. §3 der AGT-RiLi )
Regelmäßige Fortbildung
Durch regelmäßigen Nachweis von mind. 15h Fortbildung/je 3 Jahre auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer Rezertifizierung durch die AGT. Sie dient der Erhaltung der Sachkunde, insb. vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen.
(gem. §5 de AGT-RiLi)
Hinreichende Qualifikation
Durch Nachweis theoretischer Kenntnisse in den Bereichen ‚Allgemeines Erbrecht‘ und ‚Testamentsvollstreckung‘ im Rahmen einer erfolgreichen Teilnahme an Zertifizierungslehrgängen bei von der AGT geprüften renommierten Fortbildungsinstituten.
(gem. §2 der AGT-RiLi)
Versicherungsschutz
Durch Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Abdeckung des Risikos von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen. Sie umfasst für den Bereich der Testamentsvollstreckung eine Mindestdeckungssumme pro Schadenfall.
(gem. §4 der AGT-RiLi)
Welchen Nutzen hat die Zertifizierung durch die AGT?
Durch Urteile des Bundesgerichtshofs aus 2004 und deren konsequente Umsetzung in 2008 (RechtsdienstleistungsG) handelt es sich bei dem Begriff „Testamentsvollstrecker“ um eine nicht mehr geschützte Berufsbezeichnung.
Mithin ist die Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht mehr an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichten könnte, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Sachfragen zu klären, muss der unwissende Testamentsvollstrecker Rat Dritter einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass – grundsätzlich zusätzlich zum Testamentsvollstreckerhonorar– belastet.
Die AGT e.V. trägt dieser Entwicklung durch die am 10.03.2006 verfassten und veröffentlichten Richtlinien zur Zertifizierungen von Testamentsvollstreckern Rechnung. Von der AGT zertifizierte Testamentsvollstrecker haben sich dem entsprechenden Prüfungsverfahren unterworfen und erfüllen damit die Qualifizierungsanforderungen der AGT.
Denn der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.
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